Urteil
15 U 98/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Schätzung eines "Normaltarifs" nach § 287 ZPO ist der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 (Schwacke-AMP 2006) geeignet.
• Der Fraunhofer-Marktpreisspiegel Mietwagen 2008 (Fraunhofer-AMP 2008) ist wegen anderer Erhebungsbedingungen nicht generell vorzuziehen; regionale und zeitliche Unterschiede sind zu beachten.
• Tatsächlich angefallene und hinreichend belegte Nebenkosten sind neben dem ermittelten Normaltarif erstattungsfähig.
• Zinsen sind erst ab Rechtshängigkeit der jeweiligen Klage- oder klageerhöhenden Schriftsätze zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten: Schwacke-AMP 2006 als geeignete Schätzgrundlage • Für die Schätzung eines "Normaltarifs" nach § 287 ZPO ist der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 (Schwacke-AMP 2006) geeignet. • Der Fraunhofer-Marktpreisspiegel Mietwagen 2008 (Fraunhofer-AMP 2008) ist wegen anderer Erhebungsbedingungen nicht generell vorzuziehen; regionale und zeitliche Unterschiede sind zu beachten. • Tatsächlich angefallene und hinreichend belegte Nebenkosten sind neben dem ermittelten Normaltarif erstattungsfähig. • Zinsen sind erst ab Rechtshängigkeit der jeweiligen Klage- oder klageerhöhenden Schriftsätze zu gewähren. Die Klägerin forderte aus abgetretenem Recht von Geschädigten die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach 28 Verkehrsunfällen zwischen 19.12.2006 und 30.10.2008. Sie hatte die Kosten nach ihrem einheitlichen Tarif in Rechnung gestellt, die Beklagte als Haftpflichtversicherer leistete Teilzahlungen. Die Klägerin beanspruchte im Prozess 21.444,41 € als restliche Forderung, berechnet auf Basis des Schwacke-AMP 2006 zuzüglich pauschaler Aufschläge und einzelner Nebenkosten; die Beklagte hielt diese Beträge für überhöht und verwies auf den Fraunhofer-AMP 2008 und ein Gutachten. Das Landgericht wies die Klage ab, weil angeblich nicht dargetan sei, dass günstigere Normaltarife nicht zugänglich gewesen seien. In der Berufung verlangte die Klägerin Zahlung und Zinsen; die Beklagte focht weiter die Methode der Schätzung und die Erstattungsfähigkeit der Nebenkosten an. • Anspruchsgrundlagen: §§ 7 Abs.1, 17 Abs.1 und 2, 18 Abs.1 und 3 StVG i.V.m. §§ 3 PflVG, 115 Abs.1 Nr.1 VVG sowie §§ 249 ff., 535 Abs.2, 398 BGB; Schadensschätzung nach § 287 ZPO. • Der Senat bestätigt seine Rechtsprechung, dass der Schwacke-AMP 2006 als geeignete Grundlage zur Ermittlung des gewichteten Mittels des Normaltarifs dient; der BGH hat dies nicht beanstandet. • Der Fraunhofer-AMP 2008 weist wegen anderer Erhebungsbedingungen (insbesondere einwöchige Vorlauffrist, andere Regionalisierung und Konzentration auf große Internetanbieter) methodische Defizite für die hier relevanten, häufig kurzfristigen Ersatzanmietungen auf und ist deshalb nicht allgemein vorzuziehen. • Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass in den betroffenen örtlichen Bereichen die tatsächlich geforderten Preise deutlich unterhalb des Schwacke-Mittels liegen; das vorgelegte Gutachten erlaubt keine belastbare Regionalanalyse und weist methodische Mängel auf. • Die Klägerin hat die geltend gemachten Nebenkosten für jeden Fall einzeln belegt; mangels Einwendungen sind diese als unstreitig entstanden und ersatzfähig. • Zinsansprüche sind nach §§ 288 Abs.1, 291 BGB erst ab Rechtshängigkeit der jeweiligen Klage- oder klageerhöhenden Schriftsätze zu gewähren; § 286 Abs.3 BGB (30-Tage-Verzug) ist hier nicht ohne Mahnung anwendbar, weil Schadensersatzforderungen gegen Versicherungen nicht unter die richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift fallen. Die Berufung der Klägerin wird teilweise stattgegeben; die Beklagte hat an die Klägerin 15.966,77 € zu zahlen sowie Zinsen in der im Tenor genannten Staffelung. Der Schwacke-AMP 2006 ist als Schätzungsgrundlage für den Normaltarif maßgeblich und die einzeln belegten Mietnebenkosten sind erstattungsfähig. Die Zinsen werden jedoch nur ab jeweiliger Rechtshängigkeit der geltend gemachten Forderungen gewährt; ein pauschaler 30-Tage-Verzug nach § 286 Abs.3 BGB liegt nicht vor. Die Klage ist insoweit abgewiesen, als höhere Forderungen gerügt wurden; die Kostenregelung und die Zurückweisung der Revision bleiben bestehen.