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Beschluss

7 W 34/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bedingter Beitritt zu einem selbständigen Beweisverfahren ist unzulässig und zurückzuweisen. • Die Vorschriften über Nebenintervention und Streithilfe (§§ 66 ff. ZPO) sind im selbständigen Beweisverfahren entsprechend anwendbar; über Zwischenstreit nach § 71 ZPO ist zu entscheiden. • Prozesserklärungen sind im Zweifel nach ihrem vernünftigen, dem rechtlich verständlichen Interesse der Partei entsprechenden Sinn auszulegen; dennoch ist ein bedingter Beitritt stets zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Bedingter Beitritt zu selbständigem Beweisverfahren unzulässig • Ein bedingter Beitritt zu einem selbständigen Beweisverfahren ist unzulässig und zurückzuweisen. • Die Vorschriften über Nebenintervention und Streithilfe (§§ 66 ff. ZPO) sind im selbständigen Beweisverfahren entsprechend anwendbar; über Zwischenstreit nach § 71 ZPO ist zu entscheiden. • Prozesserklärungen sind im Zweifel nach ihrem vernünftigen, dem rechtlich verständlichen Interesse der Partei entsprechenden Sinn auszulegen; dennoch ist ein bedingter Beitritt stets zurückzuweisen. Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, betreibt seit August 2007 ein selbständiges Beweisverfahren wegen behaupteter Baumängel an einer Wohnanlage. Zwölf einzelne Wohnungseigentümer traten am 28. April 2009 zu dem Verfahren bei und beantragten ergänzende Feststellungen zu Mängeln ihres jeweiligen Sondereigentums; zugleich erklärten sie den Beitritt nur hilfsweise für den Fall, dass die Antragstellerin nicht befugt sei, Gewährleistungsansprüche für Sondereigentum geltend zu machen. Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung dieser Nebenintervention. Das Landgericht wies die Nebenintervention mit der Begründung zurück, die Wohnungseigentümer verfolgten ausschließlich eigene Anträge und seien daher keine Dritten im Sinne des § 66 ZPO. Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein und rügte, der Beitritt sei nur vorsorglich erklärt worden, weil die Antragstellerin grundsätzlich befugt und durch Beschluss der Eigentümerversammlung ermächtigt sei, Ansprüche wegen Mängeln des Sondereigentums geltend zu machen. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die sofortige Beschwerde war statthaft und fristgerecht (§§ 71 Abs.2, 569 ZPO); die Antragstellerin ist beschwerdebefugt, weil sie als unterstützte Hauptpartei ein Interesse am Beitritt hatte. • Anwendbarkeit der Nebeninterventionsregelungen: Die Vorschriften über Nebenintervention und Streithilfe (§§ 66 ff. ZPO) gelten entsprechend für das selbständige Beweisverfahren; über einen Zwischenstreit ist nach § 71 ZPO zu entscheiden. • Auslegung der Beitrittserklärung: Prozesserklärungen sind so auszulegen, dass sie dem vernünftigen, rechtlich verstandenen Interesse der Partei entsprechen; die Anträge betreffend Sondereigentum waren auch im Namen der Antragstellerin gestellt. • Unzulässigkeit bedingter Prozesshandlungen: Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich; ein bedingter Beitritt, der das Bestehen eines Prozessverhältnisses von einer Bedingung abhängig macht, ist unzulässig, weil damit die Beteiligung des Nebenintervenienten in der Schwebe bliebe. • Anwendung auf den Fall: Der hilfsweise erklärte Beitritt der Wohnungseigentümer war deshalb zurückzuweisen, auch wenn die Antragstellerin eine Eigentümerversammlungsentscheidung vorgelegt hat; entscheidend ist, dass bedingte Beitritte unabhängig von der inhaltlichen Bedingung nicht zulässig sind. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die Nebenintervention der Wohnungseigentümer war zu Recht zurückgewiesen, weil ihr Beitritt lediglich hilfsweise unter einer Bedingung erklärt worden war und bedingte Prozesshandlungen unzulässig sind. Das Gericht hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auferlegt. Damit bleibt die Zurückweisung des Beitritts in Kraft; eine materielle Entscheidung über etwaige Gewährleistungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer erfolgte nicht. Die Antragstellerin hätte den Beitritt nicht durch eine aufschiebende Bedingung abhängig machen dürfen, auch wenn sie die Beteiligung am Verfahren unterstützen wollte.