Beschluss
2 Wx 98/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung kann nicht allein aufgrund des Todes des Vormerkungsberechtigten gelöscht werden, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dass die Vormerkung inzwischen einen anderen oder auf die Erben übergegangenen Anspruch sichert.
• Die Möglichkeit, eine Vormerkung durch Neubegründung oder Austausch des Schuldgrundes "aufzuladen", schließt die Löschung der Vormerkung nach § 22 Abs. 1 GBO aus, sofern nicht jede Möglichkeit des Fortbestands des gesicherten Anspruchs ausgeschlossen ist.
• Zur Löschung einer Auflassungsvormerkung ist grundsätzlich die Bewilligung der eingetragenen Berechtigten oder ihrer Gesamtrechtsnachfolger erforderlich; fehlt diese, kann das Grundbuchamt die Löschung von der Vorlage einer Löschungsbewilligung der Erben und eines Erbnachweises nach § 29 GBO abhängig machen.
Entscheidungsgründe
Löschung einer Auflassungsvormerkung: Nachweis des Erlöschens nicht allein durch Todesnachweis • Eine im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung kann nicht allein aufgrund des Todes des Vormerkungsberechtigten gelöscht werden, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dass die Vormerkung inzwischen einen anderen oder auf die Erben übergegangenen Anspruch sichert. • Die Möglichkeit, eine Vormerkung durch Neubegründung oder Austausch des Schuldgrundes "aufzuladen", schließt die Löschung der Vormerkung nach § 22 Abs. 1 GBO aus, sofern nicht jede Möglichkeit des Fortbestands des gesicherten Anspruchs ausgeschlossen ist. • Zur Löschung einer Auflassungsvormerkung ist grundsätzlich die Bewilligung der eingetragenen Berechtigten oder ihrer Gesamtrechtsnachfolger erforderlich; fehlt diese, kann das Grundbuchamt die Löschung von der Vorlage einer Löschungsbewilligung der Erben und eines Erbnachweises nach § 29 GBO abhängig machen. Die Beteiligten sind im Grundbuch zu je 1/2 als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. In der Einigungsurkunde von 1981 wurden zugunsten der Verkäufer ein lebenslanges Wohnungsrecht und in Aussicht gestellte Rück- bzw. Übereignungsansprüche vormerkungsrechtlich gesichert. Nach dem Tod der ehemals Berechtigten beantragten die Erwerber die Löschung mehrerer Eintragungen, darunter der Auflassungsvormerkung zugunsten der verstorbenen I. E. Das Grundbuchamt beanstandete die Löschungsanträge und verlangte für die Vormerkung unter Nr. 4 die Vorlage einer Löschungsbewilligung der Erben samt Erbnachweis, weil nicht nachgewiesen sei, dass der gesicherte Anspruch endgültig entfallen und nicht durch Austausch oder "Aufladung" fortbestehen könne. Die Beteiligten legten Beschwerde ein; das Oberlandesgericht entschied über die Beschwerde. • Rechtsweg und Zuständigkeit: Nach der Rechtsreform ist das Oberlandesgericht Erstbeschwerdegericht gemäß §§ 71,72 GBO; der Löschungsantrag wurde nach Inkrafttreten eingereicht und fällt damit in die neue Zuständigkeit. • Grundsatz: Eine Vormerkung ist akzessorisch und erlischt mit dem Untergang des gesicherten schuldrechtlichen Anspruchs; insoweit gelten die allgemeinen Anforderungen an Eintragung und Löschung nach §§ 19,22 GBO. • Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 GBO): Für die Löschung ohne Bewilligung sind strenge Nachweise erforderlich; es genügt nicht ein bloßer Grad von Wahrscheinlichkeit, sondern der Nachweis muss jede Möglichkeit des Fortbestehens des gesicherten Anspruchs ausschließen. • Auswirkungen der BGH-Rechtsprechung zum Aufladen/Austausch: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine Vormerkung mit einem neuen Anspruch "aufgeladen" oder ihr Schuldgrund ausgetauscht werden, ohne dass dies zwingend oder beim Grundbuchamt vermerkt werden muss; deshalb lässt sich aus dem Tod des ursprünglich Berechtigten nicht sicher entnehmen, dass kein anderer Anspruch mehr durch die Vormerkung gesichert ist. • Konsequenz für den vorliegenden Fall: Mangels Löschungsbewilligung der eingetragenen Berechtigten bzw. deren Erben und ohne einen jeden Zweifel ausschließenden Unrichtigkeitsnachweis durfte das Grundbuchamt die Löschung von der Vorlage einer Löschungsbewilligung der Erben und eines Erbnachweises abhängig machen. • Verfahrensmaßnahme: Die Rechtspflegerin hat den Antrag beanstandet und den Beteiligten gemäß § 18 GBO eine angemessene Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen gesetzt; dies ist rechtmäßig. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 7.10.2009 wurde zurückgewiesen. Das Grundbuchamt durfte die Löschung der Auflassungsvormerkung zugunsten der verstorbenen I. E. von der Vorlage einer Löschungsbewilligung ihrer Erben und eines Erbnachweises abhängig machen. Ein bloßer Todesnachweis der ehemals Berechtigten reicht nicht aus, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausgeschlossen ist, dass die Vormerkung zwischenzeitlich mit anderen oder auf die Erben übergegangenen Ansprüchen belegt worden ist. Mangels eines jeden Zweifel ausschließenden Unrichtigkeitsnachweises bleibt die Eintragung bestehen; den Antragstellern wurde eine Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses gesetzt. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde zugelassen.