Beschluss
13 U 190/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Rechtsanwalt muss den Mandanten bei Bekanntwerden einer tariflichen Ausschlussfrist erneut und rechtzeitig warnen, wenn der Fristablauf droht und das Mandat in diesem Bereich ungeklärt oder eingeschränkt ist.
• Eine einmalige Mitteilung über eine Verfallfrist kann bei fortbestehendem oder teilweisem Mandat nicht genügen, insbesondere wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mandant die Eilbedürftigkeit nicht erkannt hat.
• Wird die sekundäre Hinweispflicht verletzt, begründet dies einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs.1 BGB; eine Verkürzung wegen Mitverschuldens scheidet aus, wenn das Verhalten des Anwalts die Eilbedürftigkeit relativiert hat.
• Die Sekundärpflicht des Anwalts umfasst auch die Pflicht, über das Bestehen eines gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs und den Lauf der Verjährung zu informieren; hiervon hängt die Durchsetzbarkeit eines Schadensersatzanspruchs gegen den Anwalt ab.
Entscheidungsgründe
Anwaltliche Hinweispflicht bei drohendem Verfall tariflicher Ausschlussfristen • Ein Rechtsanwalt muss den Mandanten bei Bekanntwerden einer tariflichen Ausschlussfrist erneut und rechtzeitig warnen, wenn der Fristablauf droht und das Mandat in diesem Bereich ungeklärt oder eingeschränkt ist. • Eine einmalige Mitteilung über eine Verfallfrist kann bei fortbestehendem oder teilweisem Mandat nicht genügen, insbesondere wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mandant die Eilbedürftigkeit nicht erkannt hat. • Wird die sekundäre Hinweispflicht verletzt, begründet dies einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs.1 BGB; eine Verkürzung wegen Mitverschuldens scheidet aus, wenn das Verhalten des Anwalts die Eilbedürftigkeit relativiert hat. • Die Sekundärpflicht des Anwalts umfasst auch die Pflicht, über das Bestehen eines gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs und den Lauf der Verjährung zu informieren; hiervon hängt die Durchsetzbarkeit eines Schadensersatzanspruchs gegen den Anwalt ab. Die Klägerin war 2003 von der Beklagten anwaltlich in Kündigungsschutzangelegenheiten vertreten. Im September 2003 erhielt die Beklagte einen Rahmentarifvertrag mit einer zweimonatigen Ausschlussfrist, woraufhin sie die Klägerin einmalig auf mögliche Verfallsrisiken hinwies. Das Mandat hinsichtlich Kündigungsschutzverfahren bestand fort; die Frage, ob Schadensersatzansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden sollten, blieb offen. Die Beklagte bat um Weisung und stellte Anfragen an die Rechtsschutzversicherung wegen Deckungsschutz. Die Verfallfrist näherte sich Mitte/Ende November 2003, ohne dass die Beklagte erneut ausdrücklich vor Ablauf warnte. Die Klägerin macht geltend, wegen dieses Unterlassens seien Ansprüche verfallen und begehrt Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG änderte und erkannte den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu und verwies zur weiteren Aufklärung zurück. • Grundlage des Anspruchs ist § 280 Abs.1 BGB: Pflichtverletzung der Beklagten durch Unterlassen eines rechtzeitigen erneuten Hinweises auf die einschlägige zweimonatige Ausschlussfrist (§ 22 RTV) begründet Schadenersatzanspruch. • Ein umfassendes Mandat zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen war nicht nachgewiesen; Beschränkung des Mandats entbindet den Anwalt jedoch nicht von der Pflicht, vor offenkundigen oder bekannten Gefahren zu warnen, insbesondere wenn der Mandant sich der Eilbedürftigkeit möglicherweise nicht bewusst ist. • Die Beklagte hatte Kenntnis vom Rahmentarifvertrag und hatte die Klägerin erstmals am 25.09.2003 ausdrücklich auf Verfallsrisiken hingewiesen; angesichts fortbestehender Umstände, ihrer weiteren Schritte (Deckungsanfragen, Hinweis auf Nutzung des Kündigungstermins zur Geltendmachung von Schadensersatz) und des nahenden Fristablaufs bestand eine erneute Hinweispflicht. • Dass die Klägerin dem Grunde nach von einer Verfallfrist wusste, mindert ein Verschulden nicht, weil die Beklagte durch spätere Schreiben den Eindruck fehlender Eilbedürftigkeit erweckte; ein Mitverschulden der Klägerin ist daher nicht zu berücksichtigen. • Die Verletzung der sekundären Hinweispflicht (Hinweis über Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Anwalt und Verjährungsbeginn) verhindert die Verjährungseinrede, sodass der Anspruch nicht verjährt ist. • Mangels endgültiger Klärung der Schadenshöhe verwies der Senat den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs.2 Nr.4 ZPO zur Ergänzung der Feststellungen und Entscheidung über die Kosten an die Zivilkammer des Landgerichts zurück. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg; der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist dem Grunde nach begründet, weil die Beklagte ihre Hinweispflichten hinsichtlich der tariflichen Verfallsfrist und des Bestehens sowie der Verjährung von Schadensersatzansprüchen verletzt hat. Ein Mitverschulden der Klägerin oder ein Einfluss durch spätere Mandatierung Dritter führt nicht zu einer Kürzung des Anspruchs. Die genaue Höhe des Schadens ist noch aufzuklären; der Rechtsstreit wird zur Feststellung des Betrags und zur Entscheidung über die Kosten an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.