Urteil
6 U 47/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zur Bezifferung von Honoraranpassungen nach § 36 UrhG a.F. bzw. § 32a UrhG sind nur insoweit durchsetzbar, wie sie zur Ermittlung des wirtschaftlichen Erfolgs erforderlich sind.
• Für vor dem 01.01.2002 entstandene Anpassungsansprüche gilt die alte Verjährungsregel: Zwei Jahre ab Kenntnis, höchstens zehn Jahre; diese Ansprüche waren hier insoweit verjährt.
• Ansprüche für die nach dem 31.12.2001 entstandenen Zeiträume unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist und waren gegenüber den Klägern nicht verjährt.
• Erteilte Auskünfte und Rechnungslegung führen zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch wenn sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgten.
Entscheidungsgründe
Teilweise Abweisung von Auskunftsansprüchen; Verjährung bis 31.12.2001 • Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zur Bezifferung von Honoraranpassungen nach § 36 UrhG a.F. bzw. § 32a UrhG sind nur insoweit durchsetzbar, wie sie zur Ermittlung des wirtschaftlichen Erfolgs erforderlich sind. • Für vor dem 01.01.2002 entstandene Anpassungsansprüche gilt die alte Verjährungsregel: Zwei Jahre ab Kenntnis, höchstens zehn Jahre; diese Ansprüche waren hier insoweit verjährt. • Ansprüche für die nach dem 31.12.2001 entstandenen Zeiträume unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist und waren gegenüber den Klägern nicht verjährt. • Erteilte Auskünfte und Rechnungslegung führen zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch wenn sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgten. Die Kläger, ein britisches Ehepaar und Autoren zahlreicher Designbücher, verlangten auf Grundlage des früheren § 36 UrhG a.F. bzw. des heutigen § 32a UrhG die Anpassung ihrer Honorare wegen angeblicher Bestseller-Erfolge von zwölf Titeln. Sie beanspruchten insbesondere Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen die Beklagte, ihre Verlegerin, um die Forderungen beziffern zu können. Das Landgericht gab den Klägern im Wesentlichen Recht und verurteilte die Beklagte zur Auskunft. In der Berufungsinstanz rügte die Beklagte Verjährung und teilweisen Erfüllungseintritt; sie erteilte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Auskünfte und Rechnungslegung, um Zwangsvollstreckung zu vermeiden. Die Kläger erklärten daraufhin die teilweise Erledigung des Rechtsstreits und verlangten ergänzende, nach Ländern aufgeschlüsselte Auskünfte für 1998 ff. Der Senat hat darüber zu entscheiden, welche Auskünfte erforderlich und welche Ansprüche verjährt sind. • Anspruchsgrundlagen und Erforderlichkeit: Anpassungsansprüche nach § 36 UrhG a.F. bzw. § 32a UrhG setzen Werksqualität, einen unerwarteten wirtschaftlichen Erfolg bzw. ein auffälliges Missverhältnis und die Erforderlichkeit der Auskünfte zur Bezifferung voraus; diese Voraussetzungen lagen für die streitgegenständlichen Werke grundsätzlich vor. • Beschränkung der Auskunftspflicht: Aufgrund des Geschäftsmodells der Beklagten (Belieferung erster Schnittstelle über selbständige Tochtergesellschaften/Vertriebspartner) sind nur solche Auskünfte erforderlich und durchsetzbar, die der Klägerin zur Ermittlung des Erfolgs und der Bruttoerlöse an der ersten Schnittstelle dienen (z. B. Stückzahlen und inländische Bruttoerlöse). Anträge nach Nettoladenverkaufspreisen und ausländischen Bruttoerlösen wurden als unbegründet verworfen. • Verjährung altrechtlicher Ansprüche: Für aus Umständen resultierende Anpassungsansprüche, die bis zum 31.12.2001 entstanden sind, gilt die alte Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Kenntnis (höchstens zehn Jahre). Die Kläger verfügten spätestens durch die Auflistung vom 25.10.2005 über die notwendigen Kenntnisse, sodass Ansprüche bis 31.12.2001 bei Klageeinreichung verjährt waren. • Verjährung neuerer Ansprüche: Für nach dem 31.12.2001 entstandene Anpassungsansprüche gilt die dreijährige Frist nach §§ 195,199 BGB (i.V.m. § 102 UrhG/§ 32a UrhG), die im vorliegenden Verfahren nicht abgelaufen und durch den Beitritt eines Klägers gehemmt war (§ 204 Abs.1 Nr.1 BGB). • Erledigung durch freiwillige Auskunft: Die Beklagte erteilte im Berufungsverfahren Auskünfte und legte Rechnungen vor; dadurch ist der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt, auch wenn die Erklärungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgten. • Prozessrechtliche Behandlung: Der Feststellungsantrag auf Erledigung war teilweise begründet; weitergehende Auskunftsbegehren in der Berufungsinstanz wurden überwiegend als unbegründet zurückgewiesen; Hilfsantrag der Kläger ist unbegründet. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden quotenmäßig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Auskunfts- und Rechnungslegungsanträge in wesentlichen Teilen abgewiesen: Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, wie sie zur Ermittlung der Verkaufszahlen und der im Inland an der ersten Vertriebsschnittstelle erzielten Bruttoerlöse erforderlich sind; weitergehende Auskunftsbegehren (z. B. Nettoladenverkaufspreise außerhalb Deutschlands, ausländische Bruttoerlöse an späteren Vertriebsschnittstellen) wurden abgewiesen. Anpassungsansprüche, die auf Umständen bis zum 31.12.2001 beruhen, waren wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar; Ansprüche für die Zeit nach dem 31.12.2001 sind nicht verjährt und blieben grundsätzlich bestehen. Durch die von der Beklagten freiwillig erteilten Auskünfte und die Rechnungslegung ist der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt. Die Kläger tragen 70% und die Beklagte 30% der Berufungskosten; die Revision wurde nicht zugelassen.