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Beschluss

4 WF 134/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Amtsgericht Brühl ist örtlich zuständig für die Geltendmachung von Teilansprüchen aus dem Zugewinnausgleich, solange das Zugewinnausgleichsverfahren noch anhängig ist. • Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich danach, bei welchem Gericht die Verbundsache anhängig war; ein am Verbundverfahren beteiligtes Gericht bleibt zuständig für abgetrennte, aber noch nicht abgeschlossene Zugewinnausgleichsverfahren. • Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann nicht mit der Begründung erfolgen, das angerufene Amtsgericht sei örtlich unzuständig, wenn dieses in Wahrheit zuständig ist.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts bei anhängigem Zugewinnausgleichsverfahren • Das Amtsgericht Brühl ist örtlich zuständig für die Geltendmachung von Teilansprüchen aus dem Zugewinnausgleich, solange das Zugewinnausgleichsverfahren noch anhängig ist. • Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich danach, bei welchem Gericht die Verbundsache anhängig war; ein am Verbundverfahren beteiligtes Gericht bleibt zuständig für abgetrennte, aber noch nicht abgeschlossene Zugewinnausgleichsverfahren. • Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann nicht mit der Begründung erfolgen, das angerufene Amtsgericht sei örtlich unzuständig, wenn dieses in Wahrheit zuständig ist. Die Klägerin begehrt die Geltendmachung von Teilansprüchen aus dem Zugewinn; der Zugewinnausgleich war im Verbundverfahren beantragt worden und der damalige Vergleich als Teilvergleich bezeichnet. Das Zugewinnausgleichsverfahren war vom Verbundverfahren abgetrennt worden, aber beim Oberlandesgericht als 4 UF 79/09 noch anhängig. Die Klägerin stellte zudem einen Antrag auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung. Das Amtsgericht Brühl verneinte örtliche Zuständigkeit und lehnte daraufhin Prozesskostenhilfe aus diesem Grund ab. Die Klägerin legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. • Das Amtsgericht hat zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit verneint. • Die Klage betrifft Teilansprüche aus dem Zugewinnausgleich, dessen Verfahren zwar vom Verbundverfahren abgetrennt, aber noch nicht abgeschlossen ist; das anhängige Zugewinnausgleichsverfahren befindet sich beim Senat unter dem Aktenzeichen 4 UF 79/09. • Da das zugrundeliegende Recht auf einer Familiensache beruht (Zugewinnausgleich), sind Anträge wie die auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung beim Familiengericht anzubringen. • Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, bei welchem Gericht die Verbundsache ursprünglich anhängig war; damit ist weiterhin das Amtsgericht Brühl zuständig. • Folgerichtig durfte das Amtsgericht die Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung der örtlichen Unzuständigkeit versagen und muss in der Sache neu entscheiden. Die Beschwerde der Klägerin war erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 24.07.2009 (31 F 100/09) wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Brühl zurückverwiesen. Begründend liegt zugrunde, dass das Zugewinnausgleichsverfahren, obwohl vom Verbundverfahren abgetrennt, noch nicht abgeschlossen war und daher weiterhin die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Brühl besteht. Die zuvor mit Verweis auf örtliche Unzuständigkeit abgelehnte Prozesskostenhilfe darf nicht mit dieser Begründung verweigert worden sein. Das Amtsgericht wird nun über die Prozesskostenhilfe und die sachliche Klage in der Sache neu zu entscheiden haben.