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Beschluss

17 W 190/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einreichung einer Rechtsmittelschrift kann auch bei formalen Mängeln zur Entstehung von Verfahrensgebühren führen, wenn nach objektiver Auslegung und den Begleitumständen erkennbar ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. • Eine unter dem Vorbehalt der Aufnahme des Rechtsstreits erklärte oder gleichlautend ergänzte Rechtsmittelserklärung eines Insolvenzverwalters kann als tatsächliche Einlegung eines Rechtsmittels gewertet werden, wenn sie nach dem äußeren Erscheinungsbild und den Begleitumständen als Einlegung zu verstehen ist. • Die Verfahrensgebühr wird mit Einleitung des Verfahrens fällig; ein nachträglicher Vorbehalt beseitigt die Gebührenschuld nicht, wenn der Erklärungswert auf Einlegung eines Rechtsmittels deutet.
Entscheidungsgründe
Einlegung formmangelhafter Berufung löst Verfahrensgebühr aus • Die Einreichung einer Rechtsmittelschrift kann auch bei formalen Mängeln zur Entstehung von Verfahrensgebühren führen, wenn nach objektiver Auslegung und den Begleitumständen erkennbar ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. • Eine unter dem Vorbehalt der Aufnahme des Rechtsstreits erklärte oder gleichlautend ergänzte Rechtsmittelserklärung eines Insolvenzverwalters kann als tatsächliche Einlegung eines Rechtsmittels gewertet werden, wenn sie nach dem äußeren Erscheinungsbild und den Begleitumständen als Einlegung zu verstehen ist. • Die Verfahrensgebühr wird mit Einleitung des Verfahrens fällig; ein nachträglicher Vorbehalt beseitigt die Gebührenschuld nicht, wenn der Erklärungswert auf Einlegung eines Rechtsmittels deutet. Die Antragstellerin verlor einstweilige Verfügungen und weitergehende Anträge vor dem Landgericht; ein Urteil wurde am 14.12.2007 verkündet. Über das Vermögen der Antragstellerin war bereits am 10.12.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers legten die neuen Verfahrensbevollmächtigten sofortige Beschwerde ein; der Insolvenzverwalter reichte zudem "aus anwaltlicher Vorsicht" Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein, erklärte aber zugleich, dies sei nicht als Aufnahme des Verfahrens zu verstehen. Das Oberlandesgericht legte die Sache bei Untätigkeit weg; die Gerichtskasse stellte dem Insolvenzverwalter Gebühren in Rechnung. Der Insolvenzverwalter rügte die Berechnung mit dem Argument, es fehle an einem Berufungsverfahren, da der Vorbehalt die Einlegung verhindert habe. • Zulässigkeit: Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Auslegung der Erklärung: Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert der eingereichten Schriftsätze und die bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannten Begleitumstände; die Auslegung orientiert sich am äußeren Erscheinungsbild und dem für den Gegner Erkennbaren. • Formmängel und Unzulässigkeit: Auch eine formmangelhafte oder unzulässige Berufung kann als Einlegung eines Rechtsmittels gewertet werden, wenn die Erklärung nach dem äußeren Eindruck und den Begleitumständen darauf gerichtet ist. • Vorbehalt der Aufnahme: Der Zusatz "aus anwaltlicher Vorsicht" indiziert nach Auffassung des Gerichts hinreichend den Willen, ein Rechtsmittel einzulegen; deshalb kann sich der Insolvenzverwalter nicht darauf berufen, die Erklärung sei nur vorbehaltlich abgegeben worden. • Abgrenzung zu Rechtsprechung: Entscheidungen, wonach der Insolvenzverwalter trotz Unterbrechung wirksam Berufung einlegen kann, ändern nichts am Ergebnis; hier war die Verhandlung vor Insolvenzeröffnung, das Urteil daher verfahrensfehlerfrei ergangen und ein besonderes Anfechtungsinteresse nicht gegeben. • Fälligwerden der Gebühr: Die Verfahrensgebühr entsteht mit der Einleitung des Verfahrens; ein rein formeller oder vorbehaltener Vorbehalt beseitigt die Gebühr nicht, wenn nach objektiver Auslegung ein Rechtsmittel erklärt wurde. • Rechtsgrundlagen: Relevant sind die Gebührenregelungen des GKG, insbesondere § 6 Abs. 1 GKG für das Entstehen der Gebühr und § 66 Abs. 8 GKG für die Kostenentscheidung; zur Auslegungsgrundlage wurde auf die ständige Rechtsprechung verwiesen. Die Erinnerung des Insolvenzverwalters wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht entschied, dass die eingereichte Berufungserklärung trotz Formmängeln und des Vorbehalts als Einlegung eines Rechtsmittels zu werten ist, sodass die in Rechnung gestellten Verfahrensgebühren zu Recht entstanden sind. Die Gebühren fielen mit Einreichung der Rechtsmittelschrift an; ein nachträglicher Vorbehalt ändert daran nichts, wenn der objektive Erklärungswert und die Begleitumstände Einlegung belegen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und Kostenerstattung wurde nicht gewährt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 66 Abs. 8 GKG.