Urteil
6 U 185/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Beseitigung herüberragender Äste kann sich aus § 1004 Abs.1 BGB ergeben; Erbbauberechtigte stehen Eigentümern gleich (§ 11 ErbbauRG).
• Beseitigungs- und Ausgleichsansprüche verjähren, grundsätzlich beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die konkrete Beeinträchtigung erkennbar wurde (§§ 199, 195 BGB).
• Ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs.2 Satz 2 BGB (oder analog) setzt voraus, dass die Einwirkungen das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen; die Gesamtumstände des Grundstücks sind maßgeblich.
• Ein nachbarrechtlicher Ausgleich kann trotz Verjährung nur in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen vorliegen; das ist hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Keine Zahlungspflicht der Gemeinde wegen ortsüblicher Baumemissionen; Beseitigungsansprüche verjährt • Ein Anspruch auf Beseitigung herüberragender Äste kann sich aus § 1004 Abs.1 BGB ergeben; Erbbauberechtigte stehen Eigentümern gleich (§ 11 ErbbauRG). • Beseitigungs- und Ausgleichsansprüche verjähren, grundsätzlich beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die konkrete Beeinträchtigung erkennbar wurde (§§ 199, 195 BGB). • Ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs.2 Satz 2 BGB (oder analog) setzt voraus, dass die Einwirkungen das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen; die Gesamtumstände des Grundstücks sind maßgeblich. • Ein nachbarrechtlicher Ausgleich kann trotz Verjährung nur in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen vorliegen; das ist hier nicht der Fall. Die Kläger sind Erbbauberechtigte zweier Reihenhausgrundstücke; unmittelbar an ihrer Grenze stehen zwei etwa 20 m hohe Eichen auf städtischem Grund. Die Kläger rügten seit Jahren Reinigungsaufwand und sonstige Beeinträchtigungen durch herabfallende Äste, Laub, Harz und Eicheln sowie Verschattung und nahende Wurzeln und forderten Fällung oder jährlichen Rückschnitt der Bäume sowie Zahlung eines Ausgleichsbetrags für entstehende Mehraufwendungen. Verwaltungsrechtlich waren ihre Anträge auf Beseitigung oder Ausnahme von der Baumschutzsatzung erfolglos; die Bäume sind zwischenzeitlich abgestorben. Das Landgericht verurteilte die Stadt zur Zahlung und zur Kürzung bestimmter Äste; die Stadt und später die Kläger erhoben Berufungen beziehungsweise Anschlussberufung. Im Berufungsverfahren blieb streitig, ob die Einwirkungen ortsüblich oder wesentlich und ob Ansprüche verjährt sind; ein Sachverständigengutachten wurde eingeholt. • Rechtsgrundlagen: § 1004 Abs.1 BGB, § 906 BGB, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, §§ 199, 195 BGB zur Verjährung; Erbbauberechtigte sind Eigentümern gleich (§ 11 ErbbauRG). • Beseitigungsanspruch: Grundsätzlich kann ein Anspruch zur Beseitigung oder Kürzung von Ästen nach § 1004 Abs.1 BGB bestehen, die Kläger sind als Störerbetroffene anzusehen, weil die Eichen auf dem Gebiet der Beklagten stehen und deren Beseitigung vom Willen der Beklagten abhängt. • Verjährung: Beseitigungsansprüche verjähren in drei Jahren; maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die konkrete Beeinträchtigung durch das Wachstum der Äste einsetzte. Die Kläger machten bereits Ansprüche für Zeiträume ab 1995 geltend, die Klageerweiterung erfolgte jedoch erst 2005; damit sind die Ansprüche verjährt. • Nachbarrechtlicher Ausgleich (§ 906 Abs.2 Satz 2 BGB): Ein Geldausgleich kommt nur in Betracht, wenn die Einwirkungen das zumutbare Maß überschreiten. Maßstab ist das Empfinden eines verständigen Benutzers unter Berücksichtigung der konkreten Lage und Zweckbestimmung des Grundstücks. • Beweis- und Gutachtenswürdigung: Das vom Senat eingeholte Gutachten ermittelte den allgemeinen Pflegeaufwand (2.300 €/Jahr), einen waldbedingten Mehraufwand (244 €/Jahr) und einen spezifischen Zusatzaufwand durch die beiden Eichen (366 €/Jahr). Dieser Mehraufwand entspricht 14,4 % des Gesamtaufwands und 12,57 % des Gesamtbetrags und übersteigt nicht das zumutbare Maß. • Ortsüblichkeit und Zumutbarkeit: Aufgrund der waldnahen Lage und des bestehenden Baumbestands sind Einwirkungen wie Laubfall und Eicheln regelmäßig zu erwarten; die geltend gemachten Beeinträchtigungen sind im Ergebnis ortsüblich und für einen verständigen Grundstücksbenutzer hinzunehmend. • Ausnahmetatbestand verfehlt: Die Voraussetzungen für einen über die gesetzlichen Fristen hinausgehenden nachbarrechtlichen Eingriffsausgleich (ungewöhnlich schwere, nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung) liegen nicht vor; daher besteht auch kein Anspruch trotz Verjährung. • Weitere Rechtsgrundlagen wie spezielle Regelungen des NRG Baden-Württemberg greifen nicht zugunsten der Kläger: § 26 Abs.3 NRG bezieht sich nur auf bestimmte in diesem Gesetz geregelte Ansprüche und führt hier nicht zu einer günstigeren Verjährungsbewertung. Die Berufung der Beklagten führt zum vollständigen Obsiegen der Beklagten: Die Klage der Kläger wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Kläger ist erfolglos. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von EUR 13.120,- und die dem Landgericht zugestandenen weiteren Zahlungs- und Beseitigungsansprüche sind nicht begründet, weil die maßgeblichen Beseitigungs- und Ausgleichsansprüche verjährt sind und die vom Sachverständigen ermittelte Mehrbelastung durch die Eichen das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung nicht übersteigt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt daher die Klägerseite; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen. Das Gericht stellte damit klar, dass ortsübliche, im waldnahen Umfeld entstehende Einwirkungen wie Laub- und Eichelabfall regelmäßig keinen nachbarrechtlichen Ausgleich in Geld rechtfertigen, solange die zusätzliche Belastung in Bezug auf den Gesamtpflegeaufwand nicht erheblich ist.