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Urteil

7 U 25/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der beurkundende Notar ist bei ungesicherten Vorleistungen verpflichtet, nicht nur über die Folgen bei Leistungsunfähigkeit des Begünstigten zu belehren, sondern auch praktikable Wege zur Risikovermeidung aufzuzeigen. • Kommt der Notar dieser doppelten Belehrungspflicht nicht nach, kann er nach § 19 BNotO zum Schadensersatz verpflichtet sein. • Ist eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht gegeben und war die haftungsrechtliche Privilegierung nach § 19 BNotO nicht einschlägig, bleibt die Haftung des Notars bestehen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Notars bei ungesicherter Vorleistung und unterlassener doppelter Belehrung • Der beurkundende Notar ist bei ungesicherten Vorleistungen verpflichtet, nicht nur über die Folgen bei Leistungsunfähigkeit des Begünstigten zu belehren, sondern auch praktikable Wege zur Risikovermeidung aufzuzeigen. • Kommt der Notar dieser doppelten Belehrungspflicht nicht nach, kann er nach § 19 BNotO zum Schadensersatz verpflichtet sein. • Ist eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht gegeben und war die haftungsrechtliche Privilegierung nach § 19 BNotO nicht einschlägig, bleibt die Haftung des Notars bestehen. Der Kläger zahlte Kaufpreisleistungen im Rahmen eines Bauträgervertrags, in dem die Bauträgerin die Erschließung zu tragen hatte. Die Bauträgerin wurde später insolvent und konnte die Erschließung nicht mehr erfüllen. Der beklagte Notar beurkundete den Vertrag; der Kläger machte geltend, der Notar habe seine Aufklärungs- und Belehrungspflichten verletzt, da er keine Vorschläge zur Sicherung der ungesicherten Vorleistung aufgezeigt habe. Das Landgericht verurteilte den Notar zur Zahlung von Schadensersatz nach § 19 Bundesnotarordnung. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte unter anderem, er sei informiert gewesen, es bestehe eine Bankbürgschaft, und es bestehe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gegen Dritte. • Der Notar war aufgrund der ungesicherten Vorleistung verpflichtet, neben der Warnung vor Folgen der Leistungsunfähigkeit auch konkrete Wege zur Risikovermeidung darzulegen; dies ergibt sich aus der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. • Der Beklagte hat unstreitig keine praktikablen Sicherungsvorschläge gemacht; seine Behauptung, die Bauträgerin habe eine abgesicherte Vereinbarung mit der Stadt getroffen, ist nicht nachgewiesen und wurde durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. • Mangels Nachweis kommen ihm daher die Ausnahmetatbestände nicht zugute; die Nichterweislichkeit wirkt zu seinen Lasten. • Nach § 287 ZPO und unter Berücksichtigung allgemeiner Lebenserfahrung war die Kausalität zwischen unterlassener Belehrung und dem Schaden ausreichend bewiesen: Bei ordnungsgemäßer Belehrung hätten Partei(en) eine andere Vertragsgestaltung (z. B. Anderkonto oder anderweitige Sicherung) verlangt oder vereinbart. • Ein Haftungsausschluss nach § 19 Abs.1 BNotO i.V.m. § 839 Abs.3 BGB greift nicht, und eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht nicht. Rückgriffs- oder Erstattungsansprüche gegen Dritte scheiden aus, zumal altes Recht anwendbar ist und es an der Rechtsgrundlage für eine Unmöglichkeit im Sinne der §§ 275, 323 BGB a.F. fehlt. • Die Revision wurde nicht zugelassen, da die einschlägigen Rechtsfragen zur doppelten Belehrungspflicht und zur Vermögenslosigkeit als Unmöglichkeitsgrund bereits geklärt sind. Die Berufung des Notars wurde zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil, mit dem der Notar zur Zahlung von Schadensersatz nach § 19 Bundesnotarordnung verurteilt wurde, bleibt bestehen. Das Gericht stellt fest, dass der Notar seine Pflicht zur doppelten Belehrung bei ungesicherten Vorleistungen verletzt hat, indem er keine konkreten Sicherungsvorschläge machte. Mangels Nachweis einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit und da kein Haftungsausschluss einschlägig ist, haftet der Notar für den entstandenen Schaden. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.