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Urteil

4 U 188/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine bloß anlassbezogene, nicht an marktliche Absatz- oder Bezugsförderung gerichtete Mitteilung an einen Dienstleister stellt keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 UWG dar. • Eine teilweise unzutreffende Tatsachenbehauptung kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, begründet aber nur dann einen Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs.1 Satz 2 BGB analog), wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. • Eine nicht strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung kann unter den konkreten Umständen ausreichen, die Wiederholungsgefahr zu widerlegen, insbesondere wenn die Äußerung einmalig, anlassbezogen und vom Verletzer glaubhaft als Versehen bezeichnet wurde.
Entscheidungsgründe
Keine geschäftliche Handlung; Persönlichkeitsverletzung ohne Wiederholungsgefahr • Eine bloß anlassbezogene, nicht an marktliche Absatz- oder Bezugsförderung gerichtete Mitteilung an einen Dienstleister stellt keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 UWG dar. • Eine teilweise unzutreffende Tatsachenbehauptung kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, begründet aber nur dann einen Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs.1 Satz 2 BGB analog), wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. • Eine nicht strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung kann unter den konkreten Umständen ausreichen, die Wiederholungsgefahr zu widerlegen, insbesondere wenn die Äußerung einmalig, anlassbezogen und vom Verletzer glaubhaft als Versehen bezeichnet wurde. Die Parteien sind Orthopäden, die bis 31.12.2006 in einer Praxisgemeinschaft zusammenarbeiteten und deren Auseinandersetzung in einem Vergleich zur Auflösung der Gemeinschaft führte. Der Beklagte schrieb am 07.12.2006 an einen Internet-Dienstleister mit der Mitteilung, der Kläger müsse „aufgrund einer gerichtlichen Verfügung“ zum 01.01.2007 die Praxis verlassen. Der Kläger mahnte ab und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung; der Beklagte räumte ein, „Verfügung“ mit „Vergleich“ verwechselt zu haben und verpflichtete sich schriftlich, die Behauptung nicht zu wiederholen, jedoch ohne Strafbewehrung. Das Landgericht gab dem Kläger teilweise Recht und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung wegen Persönlichkeitsverletzung, nicht jedoch aus Wettbewerbsrecht. Beide Seiten legten Berufung ein. Der Senat hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die des Beklagten teilweise stattgegeben. • Formulierung des Beklagten war unzutreffend und könnte eine Herabsetzung darstellen (§ 4 Nr.7 UWG). • Voraussetzung für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist eine ‚geschäftliche Handlung‘ i.S.v. § 2 Abs.1 Nr.1 UWG; daran fehlt es hier, weil das Schreiben objektiv der Anpassung des Internetauftritts diente und nicht vorrangig der Absatz- oder Bezugsförderung (§§ 2 Abs.1 Nr.1, 3 Abs.1, 4 Nr.7 UWG). • Eine theoretische Möglichkeit, dass Dritte als Patienten beeinflusst werden könnten, reicht nicht aus, um einen objektiven Zusammenhang mit einem geschäftlichen Ziel zu begründen. • Unter dem Gesichtspunkt unerlaubter Handlung liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor (§ 823 Abs.1 BGB bzw. § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB analog), weil die Tatsachenbehauptung teils unzutreffend ist und ein negatives Bild hervorrufen kann. • Für einen Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsverletzung ist jedoch eine Wiederholungsgefahr erforderlich; diese kann durch Umstände widerlegt werden. Hier hat die nicht strafbewehrte, aber eindeutige Verpflichtungserklärung des Beklagten vom 14.12.2006 sowie die Einmaligkeit, Anlasseinbindung und fehlende wirtschaftliche Motivation die Wiederholungsgefahr entfallen lassen. • Mangels Wiederholungsgefahr war die Hauptsacheklage von Anfang an unbegründet; ein Hilfsfeststellungsantrag auf Erledigung war daher nicht zu entscheiden. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf den entsprechenden Vorschriften der ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§§ 91,269,97,708 Nr.10,713,543 ZPO). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist abzuweisen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass das Schreiben des Beklagten zwar eine unzutreffende und persönlichkeitsverletzende Tatsachenbehauptung enthielt, hierfür jedoch kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach dem UWG besteht, weil keine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs.1 Nr.1 UWG vorlag. Einen Unterlassungsanspruch aus dem Persönlichkeitsrecht (§ 1004 Abs.1 Satz 2 BGB analog) verneint der Senat mangels Wiederholungsgefahr, da der Beklagte bereits vorgerichtlich eine eindeutige, wenn auch nicht strafbewehrte Verpflichtungserklärung abgegeben hatte und die Äußerung einmalig sowie anlassbezogen war. Der Kläger hat die Kosten beider Instanzen zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.