Beschluss
19 W 23/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einvernehmlicher Erledigung der Hauptsache ist über die Prozesskosten nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Prozessergebnisses zu entscheiden.
• Hat der Kläger von Anfang an keinen fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch, trifft ihn bei Erledigung die Kostenlast, da er voraussichtlich unterlegen wäre.
• Ein materieller Kostenerstattungsanspruch des Mieters nach §§ 280, 286 BGB setzt Verzug des Vermieters mit der Abrechnung und ein berechtigtes Informationsbedürfnis des Mieters voraus.
• Der Vermieter ist nicht in Verzug, wenn der Mieter seine neue Anschrift nicht mitgeteilt hat und deshalb eine Abrechnung nicht möglich war.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei erledigter Kautionsklage: Kläger trägt Kosten • Bei einvernehmlicher Erledigung der Hauptsache ist über die Prozesskosten nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Prozessergebnisses zu entscheiden. • Hat der Kläger von Anfang an keinen fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch, trifft ihn bei Erledigung die Kostenlast, da er voraussichtlich unterlegen wäre. • Ein materieller Kostenerstattungsanspruch des Mieters nach §§ 280, 286 BGB setzt Verzug des Vermieters mit der Abrechnung und ein berechtigtes Informationsbedürfnis des Mieters voraus. • Der Vermieter ist nicht in Verzug, wenn der Mieter seine neue Anschrift nicht mitgeteilt hat und deshalb eine Abrechnung nicht möglich war. Die Klägerin begehrte im Wege der Stufenklage Abrechnung und Rückzahlung einer Kaution von 10.000 Euro gegenüber den beklagten Vermietern. Das Mietverhältnis war fristlos gekündigt worden; es bestanden rechtskräftig festgestellte Mietrückstände, gegen die die Beklagten einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hatten. Die Beklagten reichten die Vollstreckungshandlungen zurück mit dem Hinweis, die Klägerin sei unter der angegebenen Anschrift nicht auffindbar. Die Beklagten rechneten im Verfahren gegen die Kautionsforderung mit ihrer Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid auf. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache einvernehmlich für erledigt. Das Landgericht hatte die Klägerin zur Tragung der Kosten verurteilt; die Beklagten legten Beschwerde ein und beantragten, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. • Anwendbare Regelung ist § 91a ZPO; bei Erledigung ist die Kostenverteilung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Prozessausgangs zu treffen. • Der Kautionsrückzahlungsanspruch entsteht erst, wenn feststeht, dass der Vermieter keine Ansprüche mehr hat; vorliegend war von Anfang an keine fällige Rückzahlungsforderung der Klägerin gegeben (§§ 91, 92 ZPO als Bezugspunkt für die Kostenfolge). • Die Stufenklage der Klägerin war unbegründet, weil die von den Beklagten vorgelegte Abrechnung ergab, dass keine Forderung der Klägerin bestand; ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre die Klage abgewiesen worden. • Ein materieller Kostenerstattungsanspruch des Mieters nach §§ 280 Abs.2, 286 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter mit der Abrechnung in Verzug war, der Mieter kein zuverlässiges Wissen über die Forderungslage hatte und deshalb zur Klage veranlasst wurde. • Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen nicht vor: Die Beklagten waren nicht in Verzug, da die Klägerin keinen Nachweis einer Abrechnungsmahnung erbrachte und den Beklagten ihre neue Anschrift nicht mitgeteilt hatte; eine Abrechnung war daher nicht schuldhaft unterblieben. • Zudem wusste die Klägerin bereits vor Prozessbeginn von den rechtskräftig festgestellten Mietrückständen, sodass kein Informationsbedürfnis zur Veranlassung der Klage bestand; daher besteht kein Kostenerstattungsanspruch zugunsten der Klägerin. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs.1 ZPO zu regeln und werden — da die Beschwerde erfolgreich war — der Klägerin auferlegt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts war begründet. Das Oberlandesgericht hat den landgerichtlichen Beschluss abgeändert und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens der Klägerin auferlegt; der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde festgesetzt. Begründend führt das Gericht an, die Klage auf Kautionsabrechnung und -rückzahlung war von Anfang an unbegründet, ein materieller Kostenerstattungsanspruch der Klägerin besteht nicht, weil die Beklagten nicht in Verzug waren und die Klägerin bereits von den Mietrückständen wusste; deshalb hätte sie voraussichtlich unterlegen und wäre zur Tragung der Kosten verpflichtet worden.