Beschluss
17 W 26/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kosten einer bei einem verstorbenen Einzelanwalt entstandenen Prozessgebühr sind erstattungsfähig, wenn der Anwaltswechsel durch den Tod des ursprünglichen Bevollmächtigten verursacht wurde (§ 91 Abs.2 S.2 ZPO).
• Der Erwerb offener Honoraransprüche durch andere Rechtsanwälte begründet nicht kraft Kaufvertrags automatisch ein Mandatsverhältnis und verhindert daher nicht die Erstattungsfähigkeit der ursprünglichen Prozessgebühr.
• Rechtskraft eines früheren Kostenfestsetzungsbeschlusses steht einer Nachfestsetzung versehentlich nicht angemeldeter Gebühren nicht entgegen.
• Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers kann nicht mit der Einrede der Verjährung des erstattungsgegenständlichen Kostentitels begegnet werden, da dieser erst nach §197 Abs.1 Nr.4 BGB in 30 Jahren verjährt.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit einer Prozessgebühr bei Tod des ursprünglichen Rechtsanwalts • Die Kosten einer bei einem verstorbenen Einzelanwalt entstandenen Prozessgebühr sind erstattungsfähig, wenn der Anwaltswechsel durch den Tod des ursprünglichen Bevollmächtigten verursacht wurde (§ 91 Abs.2 S.2 ZPO). • Der Erwerb offener Honoraransprüche durch andere Rechtsanwälte begründet nicht kraft Kaufvertrags automatisch ein Mandatsverhältnis und verhindert daher nicht die Erstattungsfähigkeit der ursprünglichen Prozessgebühr. • Rechtskraft eines früheren Kostenfestsetzungsbeschlusses steht einer Nachfestsetzung versehentlich nicht angemeldeter Gebühren nicht entgegen. • Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers kann nicht mit der Einrede der Verjährung des erstattungsgegenständlichen Kostentitels begegnet werden, da dieser erst nach §197 Abs.1 Nr.4 BGB in 30 Jahren verjährt. Der Kläger rügt die Aufhebung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses durch den Rechtspfleger und begehrt die Erstattung einer Prozessgebühr, die dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers, einem Einzelanwalt, entstanden war. Dieser frühere Anwalt ist 2003 verstorben. Nach dem Tod erwarben die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten durch Kaufvertrag offene Honoraransprüche der Kanzlei des Verstorbenen. Der Rechtspfleger hatte die Festsetzung der betreffenden Gebühr aufgehoben mit der Begründung, sie sei neben bereits festgesetzten anteiligen Gebühren nicht erstattungsfähig. Der Kläger wendet ein, der Anwaltswechsel sei durch den Tod verursacht und die Gebühr daher erstattungsfähig; außerdem sei die Einrede der Verjährung und fehlende Aktivlegitimation unbegründet. Streitgegenstand ist die Frage der Erstattungsfähigkeit der Prozessgebühr gegen den Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren. • Der Rechtspfleger hat zu Unrecht die Aufhebung verfügt; die sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Nach §91 Abs.2 S.2 ZPO sind Kosten mehrerer Anwälte nur insoweit zu erstatten, als in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste; der Tod des zuvor mandatierten Einzelanwalts macht den Wechsel erforderlich, sodass die zusätzlich entstandene Gebühr erstattungsfähig ist. • Der Erwerb offener Honoraransprüche durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten stellt lediglich einen Forderungskauf dar und begründet keine Rechtsnachfolge im Mandatsverhältnis. Ein Anwaltsvertrag mit den neuen Bevollmächtigten bedurfte einer gesonderten Vereinbarung, zu der keine der Parteien verpflichtet war; deshalb ist keine Umgehung des Kostenerstattungsrechts gegeben. • Die Entscheidung des OLG München, in der ein Kanzleiabwickler das Mandat fortführte, ist nicht übertragbar, weil Abwickler keine eigenen Gebührenansprüche erwerben und insoweit eine Umgehung vorliegen kann; hier war jedoch ein anderer Abwickler bestellt und die jetzigen Bevollmächtigten nicht als Abwickler tätig. • Der Kläger ist aktivlegitimiert, da der Anspruch aus dem Vollstreckungstitel dem Berechtigten (dem Kläger) zusteht und seine Prozessbevollmächtigten für ihn tätig geworden sind. • Die Einrede der Verjährung greift nicht; der Kostenerstattungsanspruch verjährt nach §197 Abs.1 Nr.4 BGB erst in 30 Jahren. Ob die ursprüngliche Anwaltsvergütung verjährt ist, ist für das Kostenfestsetzungsverfahren unerheblich, solange der Mandant dies nicht geltend macht. • Die Rechtskraft eines früheren Kostenfestsetzungsbeschlusses schließt eine Nachliquidation versehentlich nicht angemeldeter Positionen nicht aus; eine Nachfestsetzung ist deshalb zulässig. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist erfolgreich; der Beschluss des Landgerichts Köln wird aufgehoben. Die vom früheren, inzwischen verstorbenen Prozessbevollmächtigten entstandene Prozessgebühr ist erstattungsfähig, weil der Anwaltswechsel durch dessen Tod verursacht wurde und der Erwerb offener Honoraransprüche durch andere Anwälte keine Rechtsnachfolge im Mandatsverhältnis begründet. Die Einrede der Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs ist unbegründet; der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte; der Beschwerdewert wird auf 972,66 € festgesetzt.