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Beschluss

16 Wx 251/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Nichtanerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist nur dann begründet, wenn die ausländische Entscheidung in besonders schwerwiegender Weise mit den Grundgedanken des deutschen Adoptionsrechts, insbesondere dem Kindeswohl gemäß § 1741 Abs. 1 BGB, unvereinbar ist. • Fehlt im ausländischen Adoptionsverfahren eine fachliche, das Lebensumfeld des Adoptionsbewerbers annähernd vollständig erfassende Begutachtung oder ist eine solche offensichtlich umgangen worden, kann dies die Anerkennung nach § 16a Nr. 4 FGG ausschließen. • Kann statt einer Fachstelle im Herkunftsstaat eine gleichwertige, fachkundige Ermittlung des Lebensumfelds am Lebensmittelpunkt des Annehmenden erfolgen; bleibt jedoch auch diese Nachprüfung vollständig aus, rechtfertigt dies die Versagung der Anerkennung. • Das Anerkennungsverfahren soll nicht dazu dienen, erstmals eine vollständige Kindeswohlprüfung durchzuführen und damit faktisch ein neues Adoptionsverfahren zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Nichtanerkennung ausländischer Adoption bei fehlender fachlicher Kindeswohlprüfung • Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Nichtanerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist nur dann begründet, wenn die ausländische Entscheidung in besonders schwerwiegender Weise mit den Grundgedanken des deutschen Adoptionsrechts, insbesondere dem Kindeswohl gemäß § 1741 Abs. 1 BGB, unvereinbar ist. • Fehlt im ausländischen Adoptionsverfahren eine fachliche, das Lebensumfeld des Adoptionsbewerbers annähernd vollständig erfassende Begutachtung oder ist eine solche offensichtlich umgangen worden, kann dies die Anerkennung nach § 16a Nr. 4 FGG ausschließen. • Kann statt einer Fachstelle im Herkunftsstaat eine gleichwertige, fachkundige Ermittlung des Lebensumfelds am Lebensmittelpunkt des Annehmenden erfolgen; bleibt jedoch auch diese Nachprüfung vollständig aus, rechtfertigt dies die Versagung der Anerkennung. • Das Anerkennungsverfahren soll nicht dazu dienen, erstmals eine vollständige Kindeswohlprüfung durchzuführen und damit faktisch ein neues Adoptionsverfahren zu ersetzen. Der Antragsteller, ein Spätaussiedler, hatte 2006 die Mutter zweier in L. lebender Kinder geheiratet. Er stellte im Juni 2007 in L. persönlich den Antrag auf Adoption der beiden Söhne; der leibliche Vater willigte notariell ein und ein dortiges Gericht sprach am 13.07.2007 die Adoption aus. Der Antragsteller lebte überwiegend in Deutschland und hatte nur geringe persönliche Kontakte zu den Kindern; er reiste selten nach L. und unterstützte die Kinder materiell nur begrenzt. Das Amtsgericht und das Landgericht weigerten sich, die ausländische Adoptionsentscheidung anzuerkennen, weil im ausländischen Verfahren keine hinreichende fachliche Begutachtung des Antragstellers und keine Ermittlungen zum Lebensmittelpunkt des Annehmenden in Deutschland erfolgt seien. Der Antragsteller legte hiergegen sofortige weitere Beschwerde ein, die vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen wurde. • Anwendbare Rechtslage: § 2 AdWirkG, § 16a Nr. 4 FGG, § 1741 Abs. 1 BGB sind maßgeblich; Prüfungsmaßstab ist die Vereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public). • Grenze der Anerkennung: Eine ordre-public-Verletzung liegt nicht bereits vor, wenn ein deutsches Gericht anders entscheiden würde; sie bedarf eines besonders gravierenden Widerspruchs zu den Grundgedanken des deutschen Adoptionsrechts, vor allem zum Kindeswohl (§ 1741 Abs. 1 BGB). • Erforderliche Kindeswohlprüfung: Eine fachliche Begutachtung, die die Lebensumstände des Adoptionsbewerbers annähernd vollständig erfasst, ist zentral. Diese kann durch eine Fachstelle im Herkunftsstaat oder eine gleichwertige fachkundige Stelle am Lebensmittelpunkt des Annehmenden erfolgen. • Fehlen der Prüfung: Im vorliegenden Fall beruhte die ausländische Entscheidung auf einer rein formalen Aktenprüfung mit zum Teil unrichtigen Unterlagen; es erfolgte keine persönliche Anhörung und kein Sozialbericht zum Umfeld des Antragstellers in Deutschland. • Wirtschaftliche und tatsächliche Umstände: Das ausländische Gericht ging irrtümlich von einem stabilen Einkommen aus; tatsächlich bezog der Antragsteller im Wesentlichen Sozialleistungen. Die persönlichen Kontakte zu den Kindern beschränken sich auf Telefonate und Pakete, es besteht kein gemeinsames Zusammenleben. • Keine Nachermittlungen geboten: Nach der Rechtsprechung und Gesetzeszweck soll das Anerkennungsverfahren nicht dazu dienen, erstmals eine vollständige Kindeswohlprüfung vorzunehmen; Nachermittlungen sind nur in engen Fällen zulässig, etwa bei Zweifel an der Aussagekraft bereits vorhandener Berichte oder bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse. • Schlussfolgerung: Mangels jeglicher fachlicher Begutachtung des Lebensumfelds am Lebensmittelpunkt des Antragstellers und wegen der unzureichenden, zum Teil fehlerhaften Unterlagen ist die ausländische Adoptionsentscheidung mit den Grundgedanken des deutschen Adoptionsrechts derart unvereinbar, dass die Anerkennung zu versagen ist (§ 16a Nr.4 FGG). Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Die ausländische Adoptionsentscheidung wurde nicht anerkannt, weil im ausländischen Verfahren keine hinreichende fachliche Kindeswohlprüfung stattfand und auch keine gleichwertigen Ermittlungen zum Lebensumfeld des Antragstellers am Lebensmittelpunkt in Deutschland erfolgten. Die Entscheidung des ausländischen Gerichts beruhte auf formalen und teilweise unrichtigen Unterlagen, ohne Sozialbericht und ohne persönliche Feststellungen zur Elterneignung. Vor diesem Hintergrund würde eine Anerkennung dazu führen, dass die deutschen Anforderungen an eine Adoption, insbesondere die Prüfung des Kindeswohls nach § 1741 Abs. 1 BGB, unterlaufen würden. Daher blieb das Begehren des Antragstellers erfolglos.