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Urteil

1 U 261/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Sturz beim Einsteigen in einen Linienbus kann die Betriebsgefahr des Busses grundsätzlich Haftung nach §§ 7, 8a StVG begründen. • Ein Busunternehmer haftet nicht verschuldensunabhängig, wenn das Mitverschulden des Fahrgasts so gravierend ist, dass nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB die Betriebsgefahr zurücktritt. • Ein Busfahrer haftet nicht deliktisch, wenn ihm kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist; das bloße Öffnen der Türen oder das Unterlassen eines Ausschlusses alkoholisierten Personenkreises ist nur dann pflichtwidrig, wenn aus seiner Sicht eine besondere Gefahrenlage erkennbar war. • Organisatorische Maßnahmen (z. B. Einsatz von Begleitpersonal oder zusätzlichen Bussen) sind nur dann geschuldet, wenn ein vorhersehbarer und vermeidbarer Mehrbedarf besteht oder konkrete Gefahrenlagen zu erwarten waren. • Ein Feststellungsanspruch auf künftigen Schadensersatz kann zwar zulässig sein, ist aber unbegründet, wenn die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Busunternehmens wegen überwiegenden Mitverschuldens des Einsteigenden • Bei einem Sturz beim Einsteigen in einen Linienbus kann die Betriebsgefahr des Busses grundsätzlich Haftung nach §§ 7, 8a StVG begründen. • Ein Busunternehmer haftet nicht verschuldensunabhängig, wenn das Mitverschulden des Fahrgasts so gravierend ist, dass nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB die Betriebsgefahr zurücktritt. • Ein Busfahrer haftet nicht deliktisch, wenn ihm kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist; das bloße Öffnen der Türen oder das Unterlassen eines Ausschlusses alkoholisierten Personenkreises ist nur dann pflichtwidrig, wenn aus seiner Sicht eine besondere Gefahrenlage erkennbar war. • Organisatorische Maßnahmen (z. B. Einsatz von Begleitpersonal oder zusätzlichen Bussen) sind nur dann geschuldet, wenn ein vorhersehbarer und vermeidbarer Mehrbedarf besteht oder konkrete Gefahrenlagen zu erwarten waren. • Ein Feststellungsanspruch auf künftigen Schadensersatz kann zwar zulässig sein, ist aber unbegründet, wenn die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Klägerin stürzte am 08.09.2007 gegen 21:00 Uhr beim Einsteigen in einen Liniengelenkbus der Beklagten auf der Haltestelle Bahnhof in Schriesheim und verletzte sich am rechten Knie (Innenband- und vorderer Kreuzbandriss). Zum Zeitpunkt des Einstiegs herrschte erhöhtes Fahrgastaufkommen wegen eines Altstadtfests; der Fahrer (Beklagter Ziff. 2) hatte zuvor einen Solo- durch einen Gelenkbus ersetzt. Die Klägerin macht geltend, sie sei von nachdrängenden, teilweise alkoholisierten Fahrgästen von hinten gestoßen worden; der Fahrer habe anschließend nicht geholfen. Sie verlangt Schmerzensgeld, Rentenzahlungen, Schadensersatz und Feststellung künftiger Ersatzpflichten. Die Beklagten bestreiten Verschulden und leugnen eine Haftung, verweisen auf die Betriebsführung und bezeichneten das Verhalten Dritter als alleinige Unfallursache. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos. • Beweiswürdigung: Das Gericht hält es für erwiesen, dass die Klägerin beim Einsteigen in den Bus stürzte und sich verletzte; diese Überzeugung stützt sich auf informatorische Anhörungen und Zeugenvernehmung (§ 286 ZPO). • Haftung des Fahrers (Beklagter Ziff. 2): Es liegt kein vorsätzliches oder fahrlässiges schuldhaftes Verhalten vor. Das Öffnen der Türen entsprach der Beförderungspflicht (§ 22 PBefG) und war nicht aus der Sicht des Fahrers erkennbar unkontrolliert oder gefahrerhöhend. Ein Ausschluss alkoholisierten Personenkreises nach VO-ABB § 3 kam nicht in Betracht, weil aus seiner Sicht keine besondere Gefahrenlage vorlag. Ein Unterlassen späterer Hilfsmaßnahmen an der Endhaltestelle ist nicht in der erforderlichen Weise substantiiert bewiesen. • Haftung des Unternehmens (Beklagte Ziff. 1) vertraglich und deliktisch: Zwar bestand ein Beförderungsvertrag und grundsätzlich auch eine Pflicht zur unversehrten Beförderung (§ 280 Abs.1 BGB), und grundsätzlich kommt Haftung aus Verschulden oder aus § 7 StVG in Betracht; das Unternehmen hat jedoch kein eigenes oder zurechenbares Verschulden getroffen. Organisation, Fahrzeugzustand und Einsatz zusätzlicher Busse waren nach den glaubhaften Angaben des Zeugen B. nicht mangelhaft oder vorhersehbar. • Gefährdungshaftung (§§ 7, 8a StVG): Der Sturz ist dem Betrieb des Busses zuzurechnen, weil das Betriebshandeln (Türöffnung, Beförderungsanlass) mitursächlich war, sodass ein grundsätzlicher Haftungsanspruch besteht. • Mitverschulden/Verursachungsbeitrag (§ 9 StVG i.V.m. § 254 BGB): Bei Abwägung der Verursachungsbeiträge überwiegt das gravierende Mitverschulden der Klägerin. Sie positionierte sich in der Mitte der Wartenden, konnte die Lage überblicken und hätte sich zum Selbstschutz distanzieren oder den nächsten Bus abwarten können. Die Gefahr des Drängens war vorhersehbar und vermeidbar, sodass die Betriebsgefahr zurücktritt. • Feststellungsantrag: Besonderes Feststellungsinteresse ist zwar gegeben, aber die materiellen Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt, so dass der Feststellungsantrag in der Sache unbegründet ist. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; sie erhält weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld. Der Fahrer (Beklagter Ziff. 2) hat kein deliktisches oder vertragliches Verschulden getroffen, und die Beklagte Ziff. 1 ist trotz grundsätzlicher Haftung wegen Betriebsgefahr nicht ersatzpflichtig, weil das Mitverschulden der Klägerin derart überwiegt, dass die Betriebsgefahr nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB zurücktritt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Ein Feststellungsanspruch für künftige materielle Schäden ist ebenfalls unbegründet, weil die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz nicht vorliegen und sich aus der Abwägung der Verursachungsbeiträge keine Verpflichtung der Beklagten ergibt.