Urteil
23 U 9/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfüllung der Mulde während der Pachtzeit steht fest; der Pächter haftet auch für sein Unterpachtverhalten (§ 589 Abs. 2 BGB).
• Kontaminiertes, nicht ackerfähiges Auffüllmaterial rechtfertigt Austausch und Beseitigungskosten als Schadensersatz, auch wenn die Sache selbst geringwertig ist; ökologische Schäden begründen andere Maßstäbe bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 251 Abs. 2 BGB).
• Schadensersatz, der über die wirtschaftliche Angemessenheit hinausgeht, ist als zweckgebundener Vorschuss zu gewähren und von den Klägern zur tatsächlichen Beseitigung abzurechnen.
• Soweit streitige Einwendungen erst im Berufungsverfahren erhoben wurden, sind sie nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich, wenn sie nicht substantiiert sind.
Entscheidungsgründe
Haftung des Pächters für kontaminiertes Auffüllmaterial; Beseitigungsanspruch als Vorschuss • Die Verfüllung der Mulde während der Pachtzeit steht fest; der Pächter haftet auch für sein Unterpachtverhalten (§ 589 Abs. 2 BGB). • Kontaminiertes, nicht ackerfähiges Auffüllmaterial rechtfertigt Austausch und Beseitigungskosten als Schadensersatz, auch wenn die Sache selbst geringwertig ist; ökologische Schäden begründen andere Maßstäbe bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 251 Abs. 2 BGB). • Schadensersatz, der über die wirtschaftliche Angemessenheit hinausgeht, ist als zweckgebundener Vorschuss zu gewähren und von den Klägern zur tatsächlichen Beseitigung abzurechnen. • Soweit streitige Einwendungen erst im Berufungsverfahren erhoben wurden, sind sie nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich, wenn sie nicht substantiiert sind. Die Kläger machten Ersatzkosten für die Beseitigung kontaminierten Auffüllmaterials einer etwa 2.500 m² großen ehemaligen Bodensenke auf einem Pachtgrundstück geltend. Die Mulde war nachweislich während der Pachtzeit des Beklagten verfüllt worden; das aufgebrachte Material ist nicht ackerfähig und mit Schwermetallen und PCB belastet. Der Beklagte bestritt weitgehend seine Verantwortlichkeit und verwies auf den Unterpächter (Streithelfer), der angeblich den Sand wieder entfernt habe, sowie auf mögliche frühere Verursacher oder Immissionen. Die Kläger forderten 82.500 € als Vorschuss zur Beseitigung; das Landwirtschaftsgericht gab der Klage statt. Das OLG prüfte insbesondere, ob die Verfüllung in der Pachtzeit erfolgt sei, ob eine Austauschpflicht bestehe und ob die Kosten unverhältnismäßig nach § 251 Abs. 2 BGB seien. • Feststellung der Verfüllung während der Pachtzeit: Die Behauptung des Beklagten ist unsubstantiiert und widerspricht vorliegenden Gutachtenangaben; die Verfüllung ist damit als während der Pacht liegend festgestellt. • Beschaffenheit des Materials: Gutachten ergab tonig-schluffiges, nicht durchwurzelbares sowie mit Schwermetallen und PCB belastetes Material (Profile im verfüllten Bereich wiesen Z 1.2-Werte auf), sodass ein Austausch erforderlich ist. • Keine Entscheidungsrelevanz, wer das Material tatsächlich einbrachte: Der Pächter haftet für seinen Unterpächter nach § 589 Abs. 2 BGB; damit entbindet die mögliche Tätigkeit des Streithelfers den beklagten Pächter nicht. • Sowieso-Kosten und Darlegungslast: Der Beklagte hat nicht substantiiert dargetan, dass ohne Verfüllung dieselben Beseitigungskosten angefallen wären; die Darlegungslast hierfür trifft den Beklagten. • Unverhältnismäßigkeitsprüfung (§ 251 Abs. 2 BGB): Bei ökologischen Schäden darf die Grenze der Unverhältnismäßigkeit nicht allein am materiellen Wert anknüpfen; ökologische Bedeutung und Verschulden sind zu berücksichtigen. Hier rechtfertigen Kontamination und vorsätzliches, schweres Verschulden die volle Zuerkennung. • Rechtsfolgen der Überschreitung der Verhältnismäßigkeit: Leistungen, die über das Verhältnis des einfachen Sachwerts hinausgehen, sind als zweckgebundener Vorschuss zu gewähren; die Kläger müssen die Mittel zur tatsächlichen Beseitigung verwenden und gegenüber dem Beklagten abrechnen (Analogie zu § 16 UmweltHG/§ 32 GenTG). • Verwertbarkeit prozessualer Einwendungen: Neue Einreden und Vorträge im Berufungsverfahren sind nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich, wenn sie nicht substantiiert werden; zuletzt vorgelegte Schriftsätze des Beklagten änderten nichts an der Entscheidung. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen, soweit der Klägern bereits zuerkannte Betrag von 82.500 € für die Beseitigung kontaminierten Auffüllmaterials ausschließlich als Vorschuss auszusprechen ist; zusätzlich sind Gutachterkosten anzuerkennen. Der Beklagte haftet auch für Verfehlungen seines Unterpächters (§ 589 Abs. 2 BGB). Die Beseitigungsmaßnahme ist erforderlich, weil das aufgebrachte Material nicht ackerfähig und mit Schadstoffen belastet ist; eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, weil ökologische Schutzgüter und das schwere Verschulden des Verursachers zu berücksichtigen sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.