Urteil
7 U 189/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
13mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Keine Haftung des Beklagtenkreises: keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich abgefräster Fahrbahn.
• Für ortskundigen Verkehrsteilnehmer genügen die gesetzlich vorgesehenen Verkehrszeichen zur Kennzeichnung einer Baustelle; weitergehende Warnschilder sind nicht stets erforderlich.
• Weit überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten schließt Ersatzpflicht der Beklagten aus.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für Unfall an abgefräster Fahrbahn bei ausreichender Beschilderung und überwiegendem Mitverschulden • Keine Haftung des Beklagtenkreises: keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich abgefräster Fahrbahn. • Für ortskundigen Verkehrsteilnehmer genügen die gesetzlich vorgesehenen Verkehrszeichen zur Kennzeichnung einer Baustelle; weitergehende Warnschilder sind nicht stets erforderlich. • Weit überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten schließt Ersatzpflicht der Beklagten aus. Der Zeuge H fuhr mit einem Roller aus der Straße "Am Holderbusch" in die Konrad-Adenauer-Straße ein, deren Fahrbahn im betreffenden Abschnitt abgefräst war. An der Einmündung standen die Verkehrszeichen nach § 40 Abs. 6 StVO (Zeichen 123 und 112), die auf die Baustelle hinwiesen. Der Zeuge gab an, 30–50 Meter neben der Fräskante gefahren zu sein und stürzte anschließend, als er versuchte, auf den für Fahrradfahrer markierten Fahrbahnteil auszuweichen. Die Klägerin (Rechtsnachfolgerin des Zeugen) machte Schadensersatzansprüche gegen den Kreis und einzelne Bedienstete geltend und behauptete unzureichende Warn- und Sicherungsmaßnahmen der Baustelle. • Grundsatz: Verkehrssicherungspflichtiger muss nur solche Gefahren beseitigen oder kennzeichnen, die für den sorgfaltspflichtigen Nutzer nicht erkennbar sind; bei erkennbar schwieriger Verkehrslage ist gesteigerte Aufmerksamkeit des Fahrbahnnutzers zu fordern. • Hier waren die Verkehrszeichen nach § 40 Abs. 6 StVO an der Einmündung angebracht und damit die Baustelle und die daraus entstandene Gefahr erkennbar; eine besondere zusätzliche Kennzeichnung der Fräskante war nicht erforderlich, weil es sich um eine baustellentypische Gefahr handelte. • Der Zeuge war ortskundig und hielt sich nach dem Einbiegen deutlich neben der Fräskante auf; ein mit der gebotenen Sorgfalt fahrender Rollerfahrer hätte nicht versucht, vom abgefrästen Teil auf den Fahrradstreifen auszuweichen. • Unabhängig von der Frage einer etwaigen weiteren Mitverantwortung wegen Kleidung trifft den Zeugen ein überwiegendes Mitverschulden, das eine Haftung der Beklagten ausschließt. • Rechtsfolgen: Keine Haftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG für den Kreis, nicht nach § 823 Abs. 1, § 831 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB für die Bediensteten; Klage ist unbegründet. Die Berufungen der Beklagten sind erfolgreich; das Landgerichtsurteil ist abzuändern und die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Begründend ist festzustellen, dass die Baustelle ausreichend durch die vorgeschriebenen Verkehrszeichen (§ 40 Abs. 6 StVO) gekennzeichnet war und keine weitergehenden Warnhinweise für die Fräskante erforderlich waren. Zudem steht der Zeuge wegen seines überwiegenden Mitverschuldens selbst in der allein oder zumindest überwiegend ursächlichen Verantwortung für den Unfall, so dass eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen ist. Aufgrund dessen besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Kreis oder die benannten Bediensteten.