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Urteil

15 U 70/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin kann nach wirksamem Rücktritt von einem unentgeltlichen Übertragungsvertrag die Zustimmung des Beschenkten zur Rückauflassung des Grundstücks verlangen. • Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek kann einen Rücktrittsgrund darstellen, wenn die dingliche Belastung auf dem zurechenbaren, schuldhaften Verhalten des Beschenkten beruht. • § 242 BGB (Treu und Glauben) steht der Rücktrittsausübung nicht ohne hinreichende Feststellungen über etwaige Zusagen der Klägerin zur Kostenübernahme entgegen.
Entscheidungsgründe
Rücktrittsfolge: Anspruch auf Zustimmung zur Rückauflassung wegen zurechenbarer Zwangshypothek • Die Klägerin kann nach wirksamem Rücktritt von einem unentgeltlichen Übertragungsvertrag die Zustimmung des Beschenkten zur Rückauflassung des Grundstücks verlangen. • Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek kann einen Rücktrittsgrund darstellen, wenn die dingliche Belastung auf dem zurechenbaren, schuldhaften Verhalten des Beschenkten beruht. • § 242 BGB (Treu und Glauben) steht der Rücktrittsausübung nicht ohne hinreichende Feststellungen über etwaige Zusagen der Klägerin zur Kostenübernahme entgegen. Die Klägerin übertrug dem Sohn (Beklagten) durch notariellen Vertrag vom 28.07.2000 ein Hausgrundstück unentgeltlich und erhielt als Belastung einen lebenslangen Nießbrauch. Die Klägerin erklärte den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks und trat mit Schreiben vom 14.07.2003 vom Vertrag zurück, weil der Beklagte ohne ihre Zustimmung eine Zwangssicherungshypothek zugunsten der Stadt eintragen ließ. Der Beklagte bestritt Kenntnis von der Rücktrittserklärung und behauptete, Rechnungen über Vermessungskosten seien ihm nicht oder erst später zugegangen; er behauptete ferner, die Klägerin habe zugesagt, die Vermessungskosten zu tragen. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zustimmung zur Rückauflassung; das Berufungsgericht bestätigte dies zunächst, der BGH hob wegen unzureichender Feststellungen zur Frage der Kenntnis und zur Zurechenbarkeit der Hypothek auf und verwies zurück. Nach ergänzter Beweisaufnahme stellte das OLG fest, der Beklagte habe zumindest bis Juli 2003 von der Rechnung Kenntnis gehabt, Zahlungen geleistet und die Hypothek sei auf seinem zurechenbaren Verhalten begründet. • Vertragliche Grundlage: notarieller Vertrag vom 28.07.2000 begründet Übertragung gegen Nießbrauch; Rücktrittserklärung der Klägerin wirksam zugegangen (Zugang spätestens 24.07.2003, jedenfalls mit Zustellung der Klageschrift am 22.10.2003). • Zurechenbarkeit der Hypothek: Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist der Klägerin als Rücktrittsgrund zugerechnet, weil der Beklagte die Rechnungen über Vermessungskosten kannte bzw. spätestens am 14.07.2003 erste Teilzahlung leistete und die Forderung bis zur vollständigen Tilgung bestand; sein Verhalten rechtfertigt im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung die Annahme einer dem Verfügungsverbot gleichstehenden Verfügung. • Beweiswürdigung: Behauptungen des Beklagten, die Klägerin habe zugesagt, alle Kosten zu tragen, wurden durch Zeugenvernehmungen nicht bestätigt; vorgelegte Erklärungen Dritter konnten mangels unmittelbarer Vernehmung nicht verwertet werden. • § 242 BGB-Anwendung: Kein Verstoß gegen Treu und Glauben der Klägerin, weil kein überwiegendes Interesse der Klägerin an der Vermessung oder hinreichende zurechenbare Zusagen zur vollständigen Kostenübernahme festgestellt wurden. • Prozessuale Folgerungen: Nachdem die Voraussetzungen des wirksamen Rücktritts vorliegen und die dingliche Belastung dem Verhalten des Beklagten zuzurechnen ist, besteht ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Rückauflassung; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 97 Abs.1 und §§ 708 Nr.10,711 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 543 Abs.2 ZPO). Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur Rückauflassung und Wiedereintragung als Eigentümerin aufgrund des wirksamen Rücktritts vom notariellen Vertrag. Das OLG stellte fest, dass die Zwangssicherungshypothek wegen eines dem Beklagten zurechenbaren Verhaltens eingetragen wurde und die Klägerin nicht durch Treu und Glauben an der Ausübung ihres Rücktritts gehindert ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung abgewendet werden. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung fallbezogen ist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.