Beschluss
2 Ws 125/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Haftgründe Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 StPO) und subsidiär Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 29a Abs. 1 BtMG) können bei dringendem Tatverdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bejaht werden.
• Verteidiger müssen nicht an der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Löschung personenbezogener Daten mitwirken; Einsicht in für die Haftentscheidung maßgebliche TÜ-Protokolle ist zu gewähren, sofern rechtliches Gehör erforderlich ist (§ 101 Abs. 8 StPO ist nicht als Mitwirkungspflicht des Verteidigers zu verstehen).
• Tatsächliche Einbindung eines Beschuldigten in alle Phasen eines Rauschgiftgeschäfts rechtfertigt die Annahme von Täterschaft statt bloßer Beihilfe.
• Eine bereits gewährte Haftverschonung, die offenbar missbraucht wurde, sowie fehlende gesicherte legale Einkünfte sprechen gegen Haftverschonung; angebotene Kaution ist ungeeignet, wenn ihre Herkunft unklar ist.
Entscheidungsgründe
Haftfortdauer bei dringendem Tatverdacht und Flucht- bzw. Wiederholungsgefahr • Die Haftgründe Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 StPO) und subsidiär Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 29a Abs. 1 BtMG) können bei dringendem Tatverdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bejaht werden. • Verteidiger müssen nicht an der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Löschung personenbezogener Daten mitwirken; Einsicht in für die Haftentscheidung maßgebliche TÜ-Protokolle ist zu gewähren, sofern rechtliches Gehör erforderlich ist (§ 101 Abs. 8 StPO ist nicht als Mitwirkungspflicht des Verteidigers zu verstehen). • Tatsächliche Einbindung eines Beschuldigten in alle Phasen eines Rauschgiftgeschäfts rechtfertigt die Annahme von Täterschaft statt bloßer Beihilfe. • Eine bereits gewährte Haftverschonung, die offenbar missbraucht wurde, sowie fehlende gesicherte legale Einkünfte sprechen gegen Haftverschonung; angebotene Kaution ist ungeeignet, wenn ihre Herkunft unklar ist. Der Beschwerdeführer wird beschuldigt, in zwei Fällen unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gehandelt zu haben. Gegen ihn bestanden bereits frühere Vorwürfe wegen umfangreicher Rauschgiftgeschäfte. Die Staatsanwaltschaft berief sich auf dringenden Tatverdacht und Fluchtgefahr; das Landgericht lehnte Haftverschonung ab. Der Mitbeschuldigte C legte eine Vernehmung vor, wonach er den Beschwerdeführer teils entlasten wollte. Abgehörte Telefongespräche und weitere Ermittlungsergebnisse zeigen jedoch, dass der Beschwerdeführer zahlreich in Vorbereitungs- und Abwicklungsphasen der Lieferungen eingebunden war. Die Verteidigung beanstandete Einschränkungen bei der Einsicht in TÜ-Protokolle; zugleich wurde eine Kaution bis 10.000 € angeboten. Das Oberlandesgericht prüfte die Haftgründe und die Beweismittel und bestätigte den Haftentscheid. • Bezugnahme auf Haftbefehl und angefochtenen Beschluss: dringender Tatverdacht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge liegt vor. • § 101 Abs. 8 StPO begründet keine Pflicht des Verteidigers zur Mitwirkung an der Löschung elektronischer Daten; die Verteidigung erhielt Einsicht in für die Haftentscheidung maßgebliche TÜ-Protokolle, womit die Beschwerde insoweit erledigt ist. • Auswertung abgehörter Telefongespräche: Äußerungen des Beschwerdeführers zu Lieferzeiten, erhaltenem Geld, Zahlung von 2.500 €, Diskussion über Lieferqualität und Abstimmungen mit Lieferanten belegen aktive Mitwirkung in allen Phasen der Geschäfte; dies schließt die Darstellung als bloßer Freundschaftsdienst und nur als Gehilfe aus. • Wegfall der Entlastungswirkung der Angaben des Mitbeschuldigten C: dessen Schilderung erscheint verharmlosend und reicht nicht aus, den dringenden Tatverdacht auszuräumen. • Haftgrund Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 StPO) ist mit zutreffender Begründung gegeben; zudem besteht subsidiär Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 29a Abs. 1 BtMG) wegen früherer erheblicher Rauschgiftverwicklung und Missbrauchs einer Haftverschonung. • Fehlende gesicherte legale Einkünfte und Kündigung des Arbeitsverhältnisses stärken die Flucht- bzw. Wiederholungsbefürchtung; angebotene Kaution bis 10.000 € ist ungeeignet, da Herkunft und Druckwirkung unklar sind. • Aufhebung des Haftbefehls nach § 120 StPO kommt nicht in Betracht: Drei Monate Untersuchungshaft stehen in Verhältnis zu den Vorwürfen und der zu erwartenden Strafe. Die weitere Beschwerde des Beschuldigten wurde verworfen; der Haftbefehl bleibt bestehen. Das Gericht bestätigt den dringenden Tatverdacht der Täterschaft beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bejaht die Fluchtgefahr sowie subsidiär die Wiederholungsgefahr. Einsichtsrechte der Verteidigung in für die Haftentscheidung maßgebliche TÜ-Protokolle sind gewahrt; eine Pflicht des Verteidigers zur Mitwirkung an Datenlöschung besteht nicht. Die angebotene Kaution ist nicht geeignet, die bestehende Fluchtgefahr auszuräumen. Daher rechtfertigen die Schwere der Vorwürfe, die Hinweise auf wiederholtes Verhalten und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers die Fortdauer der Untersuchungshaft.