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Urteil

13 U 199/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Genossenschaftsbeitritt, der primär auf Kapitalanlage und Steuerersparnis gerichtet ist, kann dieser als verbundenes Geschäft i.S. von §§ 358, 359 BGB mit einem Darlehensvertrag anzusehen sein. • Widerruft der Verbraucher einen Verbraucherdarlehensvertrag, der ein verbundenes Geschäft zur Finanzierung eines Genossenschaftsbeitritts darstellt, gelten die Rückabwicklungsregeln der §§ 346, 357 BGB; der Darlehensnehmer kann Zug um Zug die Übertragung der aus der Beteiligung resultierenden Rechte verlangen. • Zinsansprüche hinsichtlich einer festgestellten Rückzahlungsforderung entstehen grundsätzlich auch über die Insolvenzeröffnung hinaus; ihre Befriedigung ist jedoch nachrangig und eine Anmeldung zur Insolvenztabelle nur auf Aufforderung des Insolvenzgerichts möglich (vgl. § 39 InsO).
Entscheidungsgründe
Widerruf eines Verbraucherdarlehens und verbundenes Geschäft bei als Anlage konzipierter Genossenschaft (Anwendbarkeit §§ 358, 357 BGB) • Bei einem Genossenschaftsbeitritt, der primär auf Kapitalanlage und Steuerersparnis gerichtet ist, kann dieser als verbundenes Geschäft i.S. von §§ 358, 359 BGB mit einem Darlehensvertrag anzusehen sein. • Widerruft der Verbraucher einen Verbraucherdarlehensvertrag, der ein verbundenes Geschäft zur Finanzierung eines Genossenschaftsbeitritts darstellt, gelten die Rückabwicklungsregeln der §§ 346, 357 BGB; der Darlehensnehmer kann Zug um Zug die Übertragung der aus der Beteiligung resultierenden Rechte verlangen. • Zinsansprüche hinsichtlich einer festgestellten Rückzahlungsforderung entstehen grundsätzlich auch über die Insolvenzeröffnung hinaus; ihre Befriedigung ist jedoch nachrangig und eine Anmeldung zur Insolvenztabelle nur auf Aufforderung des Insolvenzgerichts möglich (vgl. § 39 InsO). Die Kläger schlossen zur Finanzierung ihres Beitritts zu einer Wohnungsbaugenossenschaft einen Darlehensvertrag mit der Gemeinschuldnerin ab. Die Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgte an die Genossenschaft; die Kläger widerriefen den Darlehensvertrag und verlangten Rückzahlung bereits erbrachter Zahlungen sowie Freistellung von Darlehensverpflichtungen Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Genossenschaftsrechte. Der Beklagte zu 2) trat für die Genossenschaft ein und bestritt, dass der Genossenschaftsbeitritt ein verbundenes Geschäft sei; er erhob gleichzeitig eine Widerklage auf Rückzahlung der Darlehensvaluta. Das Landgericht gab den Klägern weitgehend recht; der Beklagte legte Berufung ein. Streitentscheidend war, ob der Beitritt als Teil eines verbundenen Geschäfts anzusehen ist und welche Folgen der Widerruf hat. • Anwendbare Normen: §§ 491, 495 BGB (Verbraucherdarlehen), §§ 355, 358, 359, 357, 346 BGB (Widerruf und verbundene Geschäfte), § 39 InsO (Zinsbehandlung nach Insolvenzeröffnung), § 293 BGB (Annahmeverzug) • Die Vorschriften über verbundene Geschäfte (§§ 358, 359 BGB) sind auf Darlehensvertrag und Genossenschaftsbeitritt anzuwenden, weil die Genossenschaft als Anlagegesellschaft konzipiert und die Beteiligung primär zur Kapitalanlage und zur Nutzung der Eigenheimzulage beworben wurde. • Die Widerrufsbelehrung war unvollständig, weil sie keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen bei verbundenen Geschäften gemäß § 358 Abs. 5 BGB enthielt; deshalb war die Widerrufsfrist nicht verstrichen und der Widerruf vom 2.11.2005 wirksam. • Folge des wirksamen Widerrufs ist nach §§ 357, 346 BGB die Rückgewähr der geleisteten Zahlungen (hier 4.192,50 €) und die Freistellung von darlehensvertraglichen Pflichten Zug um Zug gegen Übertragung der aus der Beteiligung resultierenden Rechte; der Beklagte ist insoweit in Annahmeverzug (§ 293 BGB). • Zinsansprüche auf die festgestellte Rückzahlungsforderung entstehen seit Rechtshängigkeit (15.02.2006) auch über die Insolvenzeröffnung (01.11.2006) hinaus; nach § 39 InsO sind diese Zinsen jedoch nachrangig und können nur auf Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Tabelle angemeldet werden. • Die Aufrechnung bzw. die Widerklage des Beklagten mit Rückzahlungsansprüchen der Gemeinschuldnerin führt nicht zum Erlöschen des Rückzahlungsanspruchs der Kläger, weil der Beklagte nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB an die Stelle der Genossenschaft getreten ist und keinen Anspruch auf Darlehensrückzahlung hat, sondern nur auf Übertragung der genossenschaftlichen Rechte. • Die Berufung war daher in wesentlichen Punkten unbegründet; das Landgerichtsurteil ist nur hinsichtlich der Zinsregelung zu präzisieren. Revisionszulassung erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob Genossenschaftsbeitritte grundsätzlich verbundene Geschäfte sein können. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten zu 2) ein Anspruch auf Zahlung von 4.192,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2006 zu; diese Forderung ist zur Insolvenztabelle anzumelden, die seit der Insolvenzeröffnung entstehenden Zinsen jedoch nur nach Aufforderung des Insolvenzgerichts und als nachrangige Forderung. Die Kläger werden hinsichtlich des Darlehensvertrags Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte aus der Genossenschaftsbeteiligung freigestellt; der Beklagte zu 2) befindet sich insoweit in Annahmeverzug. Die weitergehende Klage und die Widerklage des Beklagten waren abzuweisen. Begründend liegt zugrunde, dass der Genossenschaftsbeitritt hier als mit dem Darlehen verbundenes Geschäft anzusehen ist, der Widerruf wirksam war und die gesetzlichen Rückabwicklungsfolgen eintrat; die Zinsen bleiben trotz Insolvenzeröffnung entstehend, ihre Befriedigung ist jedoch nachrangig.