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Beschluss

13 U 59/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anlageberater müssen Rückvergütungen/Provisionen gegenüber Anlegern offenlegen; dies gilt nicht nur im Bereich des Wertpapierhandelsgesetzes, sondern auch beim Vertrieb von Medienfonds. • Wird die Pflicht zur Offenlegung verletzt, ist grundsätzlich eine objektive Pflichtverletzung anzunehmen; die Beklagte hat das Vorhandensein von Provisionen eingeräumt, nicht jedoch deren Höhe. • Für die Kausalität der unterlassenen Aufklärung gilt keine durchgängig gefestigte Vermutung; die konkrete Relevanz der Rückvergütung für die Anlageentscheidung hängt von Anlageziel, Produktart und Höhe der Provision ab. • Kommt die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht zur Anwendung, ist die (Mit-)Ursächlichkeit der unterlassenen Angabe prozessual durch Beweiserhebung zu klären. • Ein vermeidbarer Rechtsirrtum der Beklagten über die Aufklärungspflicht ist angesichts der höchstrichterlichen Entwicklung der Rechtsprechung nicht anzunehmen; Fahrlässigkeit liegt nahe.
Entscheidungsgründe
Offenlegungspflicht von Vermittlungsprovisionen bei Vertrieb von Medienfonds • Anlageberater müssen Rückvergütungen/Provisionen gegenüber Anlegern offenlegen; dies gilt nicht nur im Bereich des Wertpapierhandelsgesetzes, sondern auch beim Vertrieb von Medienfonds. • Wird die Pflicht zur Offenlegung verletzt, ist grundsätzlich eine objektive Pflichtverletzung anzunehmen; die Beklagte hat das Vorhandensein von Provisionen eingeräumt, nicht jedoch deren Höhe. • Für die Kausalität der unterlassenen Aufklärung gilt keine durchgängig gefestigte Vermutung; die konkrete Relevanz der Rückvergütung für die Anlageentscheidung hängt von Anlageziel, Produktart und Höhe der Provision ab. • Kommt die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht zur Anwendung, ist die (Mit-)Ursächlichkeit der unterlassenen Angabe prozessual durch Beweiserhebung zu klären. • Ein vermeidbarer Rechtsirrtum der Beklagten über die Aufklärungspflicht ist angesichts der höchstrichterlichen Entwicklung der Rechtsprechung nicht anzunehmen; Fahrlässigkeit liegt nahe. Die Parteien streiten um die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte beim Vertrieb eines Filmfonds. Die Klägerin behauptet, die beratende Bank habe über für die Vermittlung gezahlte Provisionen nicht ausreichend informiert. Die Beklagte hat eingeräumt, Provisionen erhalten zu haben, ohne jedoch deren konkrete Höhe anzugeben. Ein Anleger (Zeuge H.) hatte in der Folge eine Anlageentscheidung getroffen, zu deren Voraussetzungen und Informationsstand streitig ist, ob eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgte. Die Klägerin verlangt Beweis durch Vernehmung des Anlegers zur Bedeutung der verschwiegenen Vergütungen für dessen Entscheidung. Das Gericht verweist auf einschlägige BGH-Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen und ordnet weitere Aufklärung und Beweisaufnahme an. Die Beklagte wurde zur Offenlegung der konkreten Höhe der erhaltenen Provisionen aufgefordert und zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen geladen. • Nach aktuellem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht weiterer Aufklärungsbedarf, insbesondere zur Pflichtverletzung, ob die Beklagte den Anleger über Rückvergütungen/Provisionen und deren Höhe hätte informieren müssen. • Die Beklagte hat das Vorhandensein von Vermittlungsprovisionen eingeräumt, aus den Prospektangaben folgt jedoch nicht, dass die Klägerin konkret oder in welcher Höhe Provisionen erhielt; deshalb liegt nach Auffassung des Senats eine objektive Pflichtverletzung nahe. • Die Anwendung der Kausalitätsvermutung zugunsten des aufklärungsrichtigen Verhaltens ist nicht unproblematisch; die Relevanz verschwiegenen Entgelts für die Anlageentscheidung hängt vom Einzelfall ab und kann mehrere rationale Alternativen begründen. • Folglich trifft die Beklagte zumindest die sekundäre Darlegungslast, die konkrete Höhe der von ihr erhaltenen Vergütungen vorzutragen; andernfalls ist der Beweisantritt der Klägerin zur Feststellung der (Mit-)Ursächlichkeit durch Vernehmung des Zeugen H. zu betreiben. • Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum der Beklagten über eine Aufklärungspflicht ist angesichts der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu erwarten; vielmehr dürfte Fahrlässigkeit vorliegen, sodass ein Verschulden der Beklagten naheliegt. • Das Gericht hat die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, den Parteien Hinweise gegeben, die Beklagte zur Offenlegung der Provisionshöhe aufgefordert und einen Fortsetzungstermin bestimmt sowie die Ladung des Zeugen angeordnet. Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet. Das Gericht sieht Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Unterlassung der Aufklärung über Vermittlungsprovisionen und verlangt weitere Feststellungen; die Beklagte hat die erhaltene Provisionshöhe offen zu legen und kann zur Widerlegung einer möglichen Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens Beweis antreten. Lässt die Beklagte die erforderlichen Angaben und den Beweisantritt vermissen, wird der Beweisantritt der Klägerin, insbesondere die Vernehmung des Anlegers, zur Feststellung der Mitursächlichkeit der unterlassenen Angabe zu betreiben sein. Insgesamt liegt damit eine prozessuale Anordnung zu Gunsten der Klägerin vor; die endgültige Entscheidung hängt von der ergänzten Aufklärung und Beweisaufnahme ab.