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Urteil

4 UF 135/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wahl eines Güterstandes bei der Eheschließung nach ausländischem Recht verhindert nicht automatisch die Anwendung des nach Art.14 Abs.1 Nr.2 EGBGB auf die Wirkungen der Ehe anzuwendenden deutschen Rechts. • Sind die Ehegatten bei der Eheschließung in Deutschland gewöhnlich ansässig, bestimmen Art.14 Abs.1 Nr.2 i.V.m. Art.15 Abs.1 EGBGB, dass deutsches Recht auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe anzuwenden ist. • Bei Anwendung deutschen Rechts entsteht kraft Gesetzes der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§1363 Abs.1 BGB), was eine Auskunftspflicht zum Endvermögen gemäß §1379 BGB begründen kann. • Die Einhaltung des Ortsrechtes der Eheschließung betrifft primär die Wirksamkeit der Ehe, nicht jedoch die Änderung der nach Art.14/15 EGBGB anzuwendenden güterrechtlichen Wirkungen. • Die Revision wird aus grundsätzlichen Gründen zugelassen, wenn die Frage, ob eine bei Eheschließung gewählte ausländische Güterstandswahl das deutsche Ehewirkungsstatut modifiziert, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Entscheidungsgründe
Anwendung deutschen Güterrechts trotz bei Eheschließung gewählter ausländischer Gütertrennung • Die Wahl eines Güterstandes bei der Eheschließung nach ausländischem Recht verhindert nicht automatisch die Anwendung des nach Art.14 Abs.1 Nr.2 EGBGB auf die Wirkungen der Ehe anzuwendenden deutschen Rechts. • Sind die Ehegatten bei der Eheschließung in Deutschland gewöhnlich ansässig, bestimmen Art.14 Abs.1 Nr.2 i.V.m. Art.15 Abs.1 EGBGB, dass deutsches Recht auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe anzuwenden ist. • Bei Anwendung deutschen Rechts entsteht kraft Gesetzes der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§1363 Abs.1 BGB), was eine Auskunftspflicht zum Endvermögen gemäß §1379 BGB begründen kann. • Die Einhaltung des Ortsrechtes der Eheschließung betrifft primär die Wirksamkeit der Ehe, nicht jedoch die Änderung der nach Art.14/15 EGBGB anzuwendenden güterrechtlichen Wirkungen. • Die Revision wird aus grundsätzlichen Gründen zugelassen, wenn die Frage, ob eine bei Eheschließung gewählte ausländische Güterstandswahl das deutsche Ehewirkungsstatut modifiziert, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die Parteien sind verheiratet; bei der Eheschließung vor einem ausländischen Standesbeamten wählten sie nach dortigem Recht die Gütertrennung. Die Parteien hatten und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Antragsgegnerin klagte auf Auskunftserteilung im Zugewinnausgleich; das Amtsgericht verurteilte den Antragsteller zur Auskunft. Der Antragsteller rügte, die bei der Eheschließung gewählte Gütertrennung stehe der Anwendung des deutschen Güterstandsrechts entgegen und mache die Auskunftsklage unzulässig. Das Amtsgericht hielt dagegen an der Anwendung deutschen Rechts und dem Bestehen der Zugewinngemeinschaft fest; der Antragsteller legte Berufung ein. Streitgegenstand ist somit die Verpflichtung zur Auskunft über Endvermögen im Zugewinnausgleich und die Frage, welches Recht die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe bestimmt. • Das OLG bestätigt die Auffassung des Amtsgerichts, dass wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten in Deutschland nach Art.14 Abs.1 Nr.2 EGBGB deutsches Recht auf die allgemeinen Wirkungen der Ehe anzuwenden ist. • Nach §1363 Abs.1 BGB besteht bei fehlendem Ehevertrag kraft Gesetzes die Zugewinngemeinschaft; ein bei ausländischer Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten getroffener Wahlakt begründet keinen formgültigen Ehevertrag nach deutschem Recht. • Die Wahl des Güterstandes bei der Eheschließung nach ausländischem Recht betrifft zwar die Wirksamkeit der Eheschließung nach dem Ortsrecht, vermag aber nicht die nach Art.14/15 EGBGB anzuwendenden güterrechtlichen Wirkungen zu verdrängen. • Die materiellrechtliche Entstehung der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht hat Vorrang; das Merkmal ‚bei der Eheschließung‘ ist zeitlich zu verstehen und bewirkt keine konstitutive Umwandlung des anzuwendenden Güterrechtsstatuts. • Zur Vermeidung grundsätzlicher Rechtsfragen ließ der Senat die Revision in dem eingeschränkten Umfang zu, ob eine ausländische Güterstandswahl bei Eheschließung das deutsche Ehewirkungsstatut modifizieren kann. • Zu den Kosten: Das Gericht legte dem Antragsteller die Kosten des Berufungsverfahrens auf, weil seine Berufung in den relevanten Punkten keinen Erfolg hatte; prozessuale Kosten- und Vollstreckbarkeitsregelungen beruhten auf §§97 Abs.1, 91a, 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Berufung des Antragstellers gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung im Zugewinnausgleich wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass deutsches Recht auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe anzuwenden ist und daher kraft §1363 Abs.1 BGB die Zugewinngemeinschaft besteht, weshalb der Antragsteller zur Auskunft gemäß §1379 BGB verpflichtet ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des erledigten Teils des Verfahrens trägt der Antragsteller. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Revision wird in dem durch das Gericht bezeichneten Umfang zugelassen.