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Beschluss

5 U 163/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die in der GOÄ aufgenommenen Gebührentatbestände (hier Nr. 3184 für Lebertransplantation) binden die Rechtsprechung; eine unangemessen niedrige Vergütung entzieht der Norm nicht ohne Weiteres ihren Regelungscharakter. • Ein Richter darf eine Verordnungsregelung nur dann für unverbindlich halten, wenn sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist (z. B. Art. 3, 12 GG). • Das Vorbringen, ein Gebührentatbestand erfasse nicht alle Teilleistungen oder sei inhaltlich unzureichend, genügt nicht ohne substanziierten Vortrag; Ausforschungsbeweis durch Gutachtensbegehren ist unzulässig. • Soweit eine Leistung ausdrücklich im Gebührenverzeichnis enthalten ist, ist die Anwendung von § 6 Abs. 2 GOÄ ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Verbindlichkeit der GOÄ-Nr. 3184 für Lebertransplantationen; kein Anspruch auf Mehrhonorar • Die in der GOÄ aufgenommenen Gebührentatbestände (hier Nr. 3184 für Lebertransplantation) binden die Rechtsprechung; eine unangemessen niedrige Vergütung entzieht der Norm nicht ohne Weiteres ihren Regelungscharakter. • Ein Richter darf eine Verordnungsregelung nur dann für unverbindlich halten, wenn sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist (z. B. Art. 3, 12 GG). • Das Vorbringen, ein Gebührentatbestand erfasse nicht alle Teilleistungen oder sei inhaltlich unzureichend, genügt nicht ohne substanziierten Vortrag; Ausforschungsbeweis durch Gutachtensbegehren ist unzulässig. • Soweit eine Leistung ausdrücklich im Gebührenverzeichnis enthalten ist, ist die Anwendung von § 6 Abs. 2 GOÄ ausgeschlossen. Der Kläger verlangt von dem Beklagten (bzw. dessen Krankenversicherung) Zahlung eines Honorarbetrags über die vorprozessual gezahlten 4.444,40 Euro hinaus für eine am 27. Juni 2006 durchgeführte Lebertransplantation. Er hält die in Nr. 3184 der GOÄ vorgesehene Vergütung für unangemessen niedrig und macht weitere Vergütungsansprüche geltend, u. a. mit Verweis auf Empfehlungen der Bundesärztekammer und die Geltendmachung zusätzlicher Teilleistungen wie Explantation der Spenderleber und Bypassmaßnahmen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger legt Berufung ein; das Oberlandesgericht beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. • Die Berufung begründet keine Rechts- oder Tatsachenfragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 529, 531, 513 ZPO). • Nr. 3184 der GOÄ enthält ausdrücklich die Lebertransplantation, sodass § 6 Abs. 2 GOÄ nicht unmittelbar anwendbar ist, weil keine nicht im Verzeichnis aufgenommene selbstständige Leistung vorliegt. • Selbst wenn die Vergütung nach Nr. 3184 derzeit als zu niedrig empfunden würde, entzieht dies dem Gebührentatbestand nicht seinen Regelungscharakter; die Kompetenz zur Festsetzung der Vergütung liegt beim Verordnungsgeber. Die Rechtsprechung hat die Gerichte daran gebunden festgestellt. • Eine Verordnung ist für die Rechtsprechung nur dann unverbindlich, wenn sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist; ein solcher Verstoß wurde nicht substantiiert dargetan (Art. 12 GG bleibt unberührt). • Der Kläger hat keinen substanziierten Vortrag erbracht, dass sich seit Einführung der Nr. 3184 ein derartiger Wandel in Aufwand und Komplexität ergeben habe, dass die Vergütung völlig unangemessen wäre; deshalb besteht kein Anspruch auf ein Gutachten (Ausforschungsbeweis). • Soweit der Kläger meint, bestimmte Teilleistungen seien nicht von Nr. 3184 erfasst, ist offen, ob Explantation der Spenderleber und Bypassmaßnahmen nicht Teil der Transplantation sind; jedenfalls ist die Vergütung nach Nr. 3184 bereits vom Beklagten doppelt gezahlt worden. • Eine vereinbarte abweichende Punktzahl oder ein abweichender Punktwert sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GOÄ nicht zulässig, sodass auf eine solche Honorarvereinbarung nicht erfolgreich verwiesen werden kann. • Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich entschieden, sodass ein Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO geboten ist. Die Berufung soll zurückgewiesen werden; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines über die bereits gezahlten 4.444,40 Euro hinausgehenden Honorars für die Lebertransplantation. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Lebertransplantation ausdrücklich in Nr. 3184 der GOÄ geregelt ist und daher die Gerichte an diese Festlegung gebunden sind. Ein pauschaler Verweis auf die Unangemessenheit der Vergütung genügte nicht, um den Regelungscharakter der Norm zu beseitigen; erforderliche substanziierte Darlegungen zum veränderten Aufwand wurden nicht vorgetragen. Auch das Vorbringen, bestimmte Teilleistungen seien nicht umfasst, änderte nichts am Ergebnis; zudem war die in Nr. 3184 vorgesehene Leistung bereits vom Beklagten doppelt vergütet worden. Damit bleibt es beim erstinstanzlichen Ergebnis zugunsten des Beklagten.