Beschluss
2 Ws 613/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 329 StPO ist der Vortrag erforderlich, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt.
• Bei krankheitsbedingtem Ausbleiben muss die Art und Schwere der Erkrankung so dargelegt werden, dass die Unzumutbarkeit der Teilnahmepflicht an der Verhandlung erkennbar ist.
• Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die keine Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung enthält, genügt grundsätzlich nicht als Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen krankheitsbedingtem Ausbleiben erfordert substantiierten Attestvortrag • Zur Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 329 StPO ist der Vortrag erforderlich, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt. • Bei krankheitsbedingtem Ausbleiben muss die Art und Schwere der Erkrankung so dargelegt werden, dass die Unzumutbarkeit der Teilnahmepflicht an der Verhandlung erkennbar ist. • Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die keine Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung enthält, genügt grundsätzlich nicht als Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Berufungshauptverhandlung am 24.10.2008. Er beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 329 StPO mit Verweis auf eine vom Arzt am 27.10.2008 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das Landgericht versagte die Wiedereinsetzung mit dem Ergebnis, dass die Berufung verworfen worden sei. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde, die das Oberlandesgericht prüfte. Strittig war, ob die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreichenden Vortrag zur Verhandlungsunfähigkeit und damit zur Entschuldigung des Ausbleibens enthielt. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 329 Abs. 3 i.V.m. §§ 44, 45 StPO; Wiedereinsetzung setzt voraus, dass das Verschulden des Ausbleibens ausgeschlossen ist. • Ständige Rechtsprechung verlangt konkreten Sachvortrag, der ein entgegenstehendes Verschulden ausschließt; pauschale oder zeitlich ungenaue Angaben genügen nicht. • Bei krankheitsbedingtem Fernbleiben muss die Art und Schwere der Erkrankung so beschrieben sein, dass die Unzumutbarkeit der Teilnahme an der Hauptverhandlung erkennbar wird. • Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dient primär dem Arbeitgebernachweis und ist ohne nähere Angaben zur Erkrankung nicht geeignet, Verhandlungsunfähigkeit zu belegen. • Der Beschwerdeführer legte nur eine Bescheinigung vor, aus der weder Art noch Schwere der Erkrankung hervorgingen; deshalb fehlte der erforderliche substantielle Vortrag. • Eine Nachfrage bei dem Arzt hielt der Senat nicht für erforderlich, da bereits der erforderliche detaillierte Sachvortrag fehlte und vom Beschwerdeführer als Studierendem konkrete Angaben erwartet werden konnten. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wurde verworfen; die Wiedereinsetzung wurde wegen unzureichenden Vortrags zur krankheitsbedingten Unzumutbarkeit der Teilnahme abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass Art und Schwere seiner Erkrankung die Teilnahme an der Verhandlung unzumutbar machten; die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthielt keine entsprechenden Angaben. Aus diesem Grund war kein Anlass, die Verwerfungsentscheidung zu revidieren. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer nach § 473 Abs. 1 StPO.