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Beschluss

2 Wx 41/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Umschreibung einer im Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek genügt nicht die Vorlage einer notariell beglaubigten Abschrift einer privatschriftlichen Abtretung; die Eintragungsbewilligung des eingetragenen Berechtigten ist in der Form des §29 Abs.1 GBO nachzuweisen. • Eine titelübertragende Vollstreckungsklausel erbringt nicht den Nachweis der Eintragungsbewilligung oder des Übergangs der durch die Hypothek gesicherten Forderung und ist nicht inhaltlich beweiskräftig für die hierzu erforderlichen Tatsachen. • Gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist im Beschwerdeverfahren nur diese Verfügung selbst, nicht der Eintragungsantrag, Streitgegenstand; das Rechtsbeschwerdegericht kann die Mittel zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses berichtigen und eine neue Frist setzen.
Entscheidungsgründe
Formbedürftiger Nachweis der Eintragungsbewilligung bei Umschreibung einer Zwangssicherungshypothek • Für die Umschreibung einer im Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek genügt nicht die Vorlage einer notariell beglaubigten Abschrift einer privatschriftlichen Abtretung; die Eintragungsbewilligung des eingetragenen Berechtigten ist in der Form des §29 Abs.1 GBO nachzuweisen. • Eine titelübertragende Vollstreckungsklausel erbringt nicht den Nachweis der Eintragungsbewilligung oder des Übergangs der durch die Hypothek gesicherten Forderung und ist nicht inhaltlich beweiskräftig für die hierzu erforderlichen Tatsachen. • Gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist im Beschwerdeverfahren nur diese Verfügung selbst, nicht der Eintragungsantrag, Streitgegenstand; das Rechtsbeschwerdegericht kann die Mittel zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses berichtigen und eine neue Frist setzen. Beteiligte zu 1) beantragte die Umschreibung einer in Abteilung III des Grundbuchs unter Nr.12 eingetragenen Zwangssicherungshypothek auf ihren Namen. Die Hypothek war auf den Namen des verstorbenen Herrn B. C. Q. eingetragen; Herr Q. hatte einst einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beteiligten zu 2) erwirkt. Die Beteiligte zu 1) legte eine notariell beglaubigte Kopie eines privatschriftlichen Abtretungsvertrags von 1996 vor und verfügte über eine titelübertragende Vollstreckungsklausel des Amtsgerichts von 2003. Das Grundbuchamt setzte mittels Zwischenverfügung Nachweise in der Form des §29 GBO voraus; die Beteiligte focht dies an. Landgericht und Oberlandesgericht befassten sich mit der Zulässigkeit der Beschwerde und der Frage, welche Nachweise zur Behebung des Eintragungshindernisses geeignet sind. • Rechtsmittelumfang: Im Verfahren gegen eine Zwischenverfügung ist allein diese Verfügung Verfahrensgegenstand, nicht der Eintragungsantrag selbst; die Beschwerde war insoweit nur auf Korrektur der Verfügung gerichtet (§§78,80 GBO). • Formelles Konsensprinzip (§19 GBO): Für die Umschreibung ist die Bewilligung des eingetragenen Berechtigten erforderlich; diese Bewilligung ist in der Form des §29 Abs.1 GBO nachzuweisen (öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde). • Privatschriftliche Abtretung unzureichend: Die vorgelegte notariell beglaubigte Abschrift einer privatschriftlichen Abtretung erfüllt nicht das Formerfordernis des §29 Abs.1 GBO; Beglaubigung der Übereinstimmung einer Kopie ersetzt nicht die öffentliche Beglaubigung der Erklärung selbst (§129 BGB, BeurkG). • Vollstreckungsklausel nicht ersetzend: Eine titelübertragende Vollstreckungsklausel ist eine öffentliche Urkunde, die nur den Erlassinhalt beweist, nicht jedoch die zur Eintragung notwendige Eintragungsbewilligung oder den tatsächlichen Übergang der gesicherten Forderung; sie ist nicht rechtskräftig im Sinne einer abschließenden inhaltlichen Beweiskraft für die Vorfragen (§§417,418 ZPO nicht entsprechend anwendbar). • Konsequenz und Fristsetzung: Da die angefochtene Zwischenverfügung die geeigneten Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses nicht zutreffend benannte, ist sie zu ergänzen und eine neue Frist nach §18 Abs.1 GBO zu setzen; nach fruchtlosem Ablauf ist der Antrag zurückzuweisen. • Sachen- und Schuldrechtlicher Zusammenhang: Bei Zwangssicherungshypotheken gilt, dass die Abtretung der Forderung und die Eintragung im Grundbuch kumulativ sind; die Wirksamkeit der Forderungsabtretung kann an die Eintragung gebunden sein (§§873,1154 BGB sowie ZPO-Regelungen). Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wurde überwiegend zurückgewiesen, jedoch wurde die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 5.6.2007 insoweit ergänzt, dass der Nachweis der Voraussetzungen der Umschreibung durch eine entsprechende Eintragungsbewilligung des eingetragenen Berechtigten oder durch die Bewilligung seines bzw. ihrer Erben und den Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge geführt werden kann; diese Nachweise sind jeweils in der Form des §29 Abs.1 GBO zu erbringen. Die Frist zur Nachreichung wurde bis zum 12.01.2009 verlängert. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen. Die Entscheidung stellt klar, dass weder die vorgelegte privatschriftliche Abtretungskopie noch die titelübertragende Klausel den formellen Nachweis ersetzen können; gelingt der Nachweis nicht in der gesetzlich geforderten Form, ist der Umschreibungsantrag nach Ablauf der gesetzten Frist abzuweisen.