Beschluss
2 W 114/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch nach § 42 ZPO ist unzulässig, wenn es verfahrensfremd und rechtsmissbräuchlich allein auf Verzögerung des Prozesses gerichtet ist.
• Zur Besorgnis der Befangenheit genügt nicht die bloße Unzufriedenheit mit der Verfahrensführung oder der Rechtsauffassung des Richters; es bedarf eines für eine verständige Partei erkennbaren objektiven Grundes.
• Das Ablehnungsverfahren dient nicht der Fehler- oder Verfahrenskontrolle; Verfahrensfehler rechtfertigen nur in Ausnahmefällen die Besorgnis der Befangenheit.
• Ein Richter ist nicht verpflichtet, im Termin sofort umfangreiche, am Tag eingereichte Schriftsätze zu lesen; verspätete Einreichungen können die Zulässigkeit eines Ablehnungsgrundes ausschließen.
• Bei Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit: Unzulässigkeit bei rechtsmissbräuchlicher Verzögerungsabsicht • Ein Ablehnungsgesuch nach § 42 ZPO ist unzulässig, wenn es verfahrensfremd und rechtsmissbräuchlich allein auf Verzögerung des Prozesses gerichtet ist. • Zur Besorgnis der Befangenheit genügt nicht die bloße Unzufriedenheit mit der Verfahrensführung oder der Rechtsauffassung des Richters; es bedarf eines für eine verständige Partei erkennbaren objektiven Grundes. • Das Ablehnungsverfahren dient nicht der Fehler- oder Verfahrenskontrolle; Verfahrensfehler rechtfertigen nur in Ausnahmefällen die Besorgnis der Befangenheit. • Ein Richter ist nicht verpflichtet, im Termin sofort umfangreiche, am Tag eingereichte Schriftsätze zu lesen; verspätete Einreichungen können die Zulässigkeit eines Ablehnungsgrundes ausschließen. • Bei Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beklagte wandte sich mit einem Ablehnungsgesuch gegen die Richterin H. am Landgericht im laufenden Zivilverfahren. Er hatte wiederholt Fristverlängerungen in Anspruch genommen, die Klageerwiderung teilweise verspätet eingereicht und zwischenzeitlich Widerklage und Drittwiderklage erhoben. Mehrere vorherige Ablehnungsgesuche und sofortige Beschwerden des Beklagten führten bereits zu Entscheidungen des Senats. Im Termin am 1. September 2008 legte der Beklagte umfangreiche, erst am Terminstag übermittelte Schriftsätze vor, beantragte Aussetzung und Akteneinsicht und rügte die Verfahrensgestaltung der Richterin. Das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch zurück; der Beklagte legte sofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde: Die Beschwerdeeinlegung erfolgte fristgerecht (§ 569 Abs.1 ZPO); Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beklagten war am 9. Oktober 2008 erfolgt. • Unzulässigkeit wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses: Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es verfahrensfremd allein auf Verschleppung abzielt; das bisherige Prozessverhalten des Beklagten (wiederholte Fristversäumnisse, verspätete Einreichung von Wider- und Drittwiderklage, wiederholte Anträge auf Akteneinsicht in verzögernder Absicht) belegt eine solche Rechtsmissbräuchlichkeit. • Materielle Unbegründetheit: Nach § 42 ZPO setzt die Besorgnis der Befangenheit einen objektiven, für eine verständige Partei erkennbaren Anlass voraus; bloße Meinungsverschiedenheiten über Verfahrensführung oder Rechtsauffassung rechtfertigen keinen Ablehnungsgrund. • Verfahrensrechtliche Bewertung verspäteter Schriftsätze: Der Beklagte verletzte § 132 ZPO durch erst am Terminstag vorgelegte 17-seitige Schriftsätze; die Richterin war nicht verpflichtet, diese sofort zu lesen oder dem Beklagten die Bezugnahme zu gestatten. • Güteverhandlung und Akteneinsicht: Dass keine Güteverhandlung stattfand oder einzelne Aktenteile nicht im Termin vorlagen, begründet keine Befangenheitsbesorgnis; wiederholte schriftsätzliche Begehrlichkeiten auf Akteneinsicht können rechtsmissbräuchlich sein. • Entscheidungsreife und Verfahrensökonomie: Es bestand kein Anlass, die Entscheidung über die Beschwerde weiter zurückzustellen; weitere Verzögerungen wären mit Art.6 Abs.1 EMRK nicht vereinbar. • Kostenentscheidung: Bei Zurückweisung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO). Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts wird zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin H. war unzulässig, weil es rechtsmissbräuchlich auf Verzögerung des Verfahrens gerichtet war, und zudem unbegründet, da kein objektiver Anlass zur Besorgnis der Befangenheit vorlag (§ 42 ZPO). Die Richterin hat prozessleitend vertretbare Entscheidungen getroffen, insbesondere hinsichtlich Frist- und Terminfragen sowie der Nichtbeachtung am Terminstag vorgelegter, verspäteter Schriftsätze (§ 132 ZPO). Die Entscheidung über die Beschwerde ist nicht zurückzustellen; weitere Verzögerungen wären mit dem Beschleunigungsgebot nach Art.6 Abs.1 EMRK und der Verfahrensökonomie unvereinbar. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (§ 97 Abs.1 ZPO).