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Beschluss

82 Ss 89/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Unterschlagung ist Tatort nicht der Eintritt eines wirtschaftlichen Schadens, sondern der Ort, an dem sich der Zueignungswille nach außen manifestiert. • Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach dem Tatort im Sinne des § 9 StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 StPO; bei Tätigkeitsdelikten kann der Handlungsort für die Zuständigkeit maßgeblich sein. • Eine Rüge der örtlichen Unzuständigkeit ist bis zum Beginn der Sachvernehmung (§ 243 Abs. 4 S. 2 StPO) rechtzeitig; eine bloße Erörterung der Sach- und Rechtslage in einer Berufungsverhandlung ersetzt keine Sachvernehmung. • Liegt der entscheidende Handlungsort im Bezirk eines anderen Amtsgerichts, ist an dieses zu verweisen.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit bei Unterschlagung: Tatort dort, wo sich Zueignungswille manifestiert • Bei Unterschlagung ist Tatort nicht der Eintritt eines wirtschaftlichen Schadens, sondern der Ort, an dem sich der Zueignungswille nach außen manifestiert. • Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach dem Tatort im Sinne des § 9 StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 StPO; bei Tätigkeitsdelikten kann der Handlungsort für die Zuständigkeit maßgeblich sein. • Eine Rüge der örtlichen Unzuständigkeit ist bis zum Beginn der Sachvernehmung (§ 243 Abs. 4 S. 2 StPO) rechtzeitig; eine bloße Erörterung der Sach- und Rechtslage in einer Berufungsverhandlung ersetzt keine Sachvernehmung. • Liegt der entscheidende Handlungsort im Bezirk eines anderen Amtsgerichts, ist an dieses zu verweisen. Der Angeklagte, seit März 2003 in D- wohnhaft, wird beschuldigt, einen ihm vom früheren Arbeitgeber in C überlassenen Laptop und Drucker nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtswidrig zugeeignet zu haben. Das Amtsgericht C verurteilte ihn in seiner Abwesenheit wegen Unterschlagung; ein Strafbefehl und anschließende Verwerfungen fanden statt. Das Landgericht hob das Verwerfungsurteil auf und verwies zurück; in der Berufungsverhandlung wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. In einer späteren amtsgerichtlichen Hauptverhandlung rügte der Verteidiger die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts C. Ermittlungen ergaben, dass der Angeklagte die Geräte in D- genutzt und dort in einer Wohnung vorgefunden wurden, die im Bezirk des Amtsgerichts D- E liegt. Das Amtsgericht C hielt dennoch C für Tatort und damit zuständig. Die Revision rügte die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts C und berief sich auf Verfahrens- und materielles Recht. • Zulässigkeit: Die (Sprung-)Revision ist zulässig und in der Verfahrensrüge begründet, sodass Aufhebung und Verweisung gemäß §§ 353, 354 Abs.2 StPO angeordnet werden. • Tatortbegriff: Nach § 9 StGB ist Tatort der Ort, an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist; bei Unterschlagung (reines Tätigkeitsdelikt) gehört der Eintritt eines Schadens nicht zum tatbestandsmäßigen Erfolg. • Manifestation des Zueignungswillens: Bei Unterschlagung kommt es auf die nach außen erkennbare Betätigung des Zueignungswillens an; somit ist Tatort dort, wo sich dieser Wille äußert und Handlungen zur Besitzbehauptung erfolgen. • Beurteilung des Verfahrensgangs: In der Berufungsverhandlung wurde nur die Sach- und Rechtslage erörtert; eine Sachvernehmung des Angeklagten im Sinne des § 243 Abs.4 S.2 StPO hat nicht stattgefunden, sodass die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit gemäß §16 S.3 StPO rechtzeitig im weiteren Verfahren erhoben wurde. • Feststellungen zum Handlungsort: Amtliche Feststellungen zeigen Nutzung der Geräte zu eigenen Zwecken und Beschlagnahme in einer Wohnung in D-, damit erfolgte die relevante Betätigung des Zueignungswillens im Bezirk des Amtsgerichts D- E. • Rechtsfolge: Mangels örtlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts C ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht D- E zu verweisen. Das Oberlandesgericht hebt das angefochtene Urteil des Amtsgerichts C auf, weil die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben war. Bei der Unterschlagung ist Tatort dort, wo sich der Zueignungswille nach außen manifestiert, nicht dort, wo ein wirtschaftlicher Erfolg eintritt. Da die entscheidenden Handlungen und die Nutzung der Geräte in D- erfolgten, liegt die Zuständigkeit beim Amtsgericht D- E. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Amtsgericht D- E verwiesen. Damit hat der Angeklagte insoweit Erfolg, weil verfahrensrechtliche und tatbestandsbezogene Zuständigkeitsgesichtspunkte eine Verweisung erforderlich machen.