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Urteil

17 U 50/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Landgerichts bleibt bestehen. • Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagten können Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % abwenden, wenn nicht der Kläger vorher 120 % Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Berufungsrückweisung und vorläufige Vollstreckbarkeit mit 120% Sicherheitsregel • Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Landgerichts bleibt bestehen. • Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagten können Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % abwenden, wenn nicht der Kläger vorher 120 % Sicherheit leistet. Der Kläger war ursprünglich vor dem Landgericht Aachen gegen zwei Beklagte prozessführend. Gegen das Urteil des Landgerichts vom 2. Mai 2008 legte zumindest der Beklagte zu 2) Berufung ein. Streitgegenstand war eine Forderung mit einem Streitwert bis 23.000 Euro. Das Landgericht hatte zuungunsten der Beklagten entschieden; der Beklagte zu 2) rügte dies im Berufungsverfahren. Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht Köln die Lage geprüft und sich sowohl auf die schriftlichen Ausführungen des Landgerichts als auch auf die im Verkündungstermin protokollierten Hinweise bezogen. Es wurden keine neuen entscheidenden Tatsachen genannt, die eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils rechtfertigen könnten. • Die Berufung des Beklagten zu 2) war unbegründet; die Prüfung ergab keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. • Das Oberlandesgericht hat die rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts für zutreffend gehalten und keine Verstöße gegen Verfahrens- oder materielle Rechtsvorschriften festgestellt. • Angesichts des verbindlichen Ergebnisses des Landgerichts war die Zurückweisung der Berufung geboten; die Kostenverteilung folgt dem Unterliegerprinzip, weshalb die Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen haben. • Zur Sicherung der Wirkung des Rechtsstreits wurde das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt; § 709 ZPO-ähnliche Vollstreckungssicherung wird durch die Anordnung der 120%-Sicherheitsleistung praktisch umgesetzt. Die Berufung des Beklagten zu 2) wurde zurückgewiesen, das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Mai 2008 bleibt in vollem Umfang bestehen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in gleicher Höhe. Damit ist die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig bestätigt, vorbehaltlich einer möglichen Vollstreckungssicherung.