OffeneUrteileSuche
Urteil

9 U 147/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Insolvenzverwalter erfüllt seine Mitteilungspflicht aus § 168 Abs. 1 InsO, wenn er dem absonderungsberechtigten Gläubiger rechtzeitig und vollständig die beabsichtigte Verwertung und ein vorliegendes Drittangebot mitteilt und der Gläubiger hierauf reagiert. • Nach einem einmaligen Hinweis des Gläubigers auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit bedarf es grundsätzlich keiner erneuten Mitteilung des Verwalters, wenn später ein geringfügig höheres Angebot eingeht. • Ein absonderungsberechtigter Gläubiger kann keinen Anspruch auf den Gewinn aus einer späteren Weiterveräußerung des von ihm nach Selbsteintritt übernommenen Sicherungsgutes geltend machen; nach § 168 Abs. 2 InsO ist nur der aus der Verwalterverwertung resultierende Nachteil auszugleichen. • Schadensersatzansprüche nach § 60 InsO wegen Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten sind auf Schäden beschränkt, die der Schutzszweck der einschlägigen Verwertungsnormen (insbesondere §§ 165 ff., gesondert § 168 InsO) erfassen.
Entscheidungsgründe
Keine Ersatzpflicht des Insolvenzverwalters bei geringfügig höherem Angebot nach Mitteilungspflicht • Ein Insolvenzverwalter erfüllt seine Mitteilungspflicht aus § 168 Abs. 1 InsO, wenn er dem absonderungsberechtigten Gläubiger rechtzeitig und vollständig die beabsichtigte Verwertung und ein vorliegendes Drittangebot mitteilt und der Gläubiger hierauf reagiert. • Nach einem einmaligen Hinweis des Gläubigers auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit bedarf es grundsätzlich keiner erneuten Mitteilung des Verwalters, wenn später ein geringfügig höheres Angebot eingeht. • Ein absonderungsberechtigter Gläubiger kann keinen Anspruch auf den Gewinn aus einer späteren Weiterveräußerung des von ihm nach Selbsteintritt übernommenen Sicherungsgutes geltend machen; nach § 168 Abs. 2 InsO ist nur der aus der Verwalterverwertung resultierende Nachteil auszugleichen. • Schadensersatzansprüche nach § 60 InsO wegen Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten sind auf Schäden beschränkt, die der Schutzszweck der einschlägigen Verwertungsnormen (insbesondere §§ 165 ff., gesondert § 168 InsO) erfassen. Die Klägerin ist absonderungsberechtigte Gläubigerin mit Sicherungseigentum am Gaststätteninventar. Der Insolvenzverwalter (Beklagte) kündigte mit Schreiben vom 24.11.2005 die beabsichtigte Verwertung an und nannte ein Drittangebot von 13.100 EUR netto bezogen auf das Sicherungseigentum. Die Klägerin erklärte daraufhin Selbsteintritt zu 13.150 EUR netto. Später ging dem Verwalter ein höheres Angebot von 14.300 EUR ein, ohne dass er die Klägerin erneut unter Setzung einer Frist informierte; der Verwalter veräußerte an den Dritten. Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe der von ihr behaupteten entgangenen weiteren Veräußerungsgewinne und rügt Verletzung der Mitteilungspflicht aus § 168 InsO. • Das Berufungsgericht schließt sich den erstinstanzlichen Feststellungen an und sieht keinen ersatzfähigen Schaden aus Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten (§ 60 Abs. 1 InsO). • Der Insolvenzverwalter hat mit dem Schreiben vom 24.11.2005 seiner Mitteilungspflicht aus § 168 Abs. 1 InsO genügt; das Schreiben enthielt die für den Gläubiger wesentlichen Informationen, und die Klägerin hat darauf reagiert. • Das Selbsteintrittsangebot der Klägerin in Höhe von 13.150 EUR ist als Nettobetrag zu verstehen und stellte eine günstigere Verwertungsmöglichkeit im Sinne von § 168 Abs. 1 S. 2 InsO dar. • Selbst wenn der Verwalter nach dem Hinweis des Gläubigers ein geringfügig besseres Angebot erhalten hat, besteht grundsätzlich keine Pflicht zur erneuten Mitteilung und Fristsetzung; das einmalige Mitwirkungsrecht des Gläubigers ist regelmäßig ausreichend. • Wäre eine erneut zu setzende Frist erforderlich gewesen und wäre dem Gläubiger dadurch ein Nachteil entstanden, würde sich ein Ausgleich nach § 168 Abs. 2 InsO nur in Höhe des Differenzbetrags ergeben; nicht ersatzfähig sind hingegen Erwartungsgeschäfte oder Gewinnhoffnungen aus einer späteren Weiterveräußerung des nach Selbsteintritt übernommenen Gutes. • Die Haftung außerhalb insolvenzspezifischer Pflichten kommt nicht in Betracht, da die Klägerin keine ausdrückliche Übernahme zusätzlicher Pflichten oder eine besondere Vertrauensstellung des Insolvenzverwalters dargetan hat. • Der zu ersetzende Schaden ist nach §§ 249 ff. BGB zu ermitteln; hier ist kein adäquat kausal verursachter Nachteil der Klägerin durch das Verhalten des Verwalters festgestellt worden. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; damit bleibt die Klage abgewiesen. Der Insolvenzverwalter hat seine Mitteilungspflichten aus § 168 Abs. 1 InsO erfüllt und haftet nicht für den von der Klägerin behaupteten entgangenen Weiterveräußerungsgewinn. Selbst bei einer möglichen Pflichtverletzung wäre ein Anspruch der Klägerin auf Ausgleich nach § 168 Abs. 2 InsO auf die Differenz des tatsächlich erlittenen Nachteils beschränkt, nicht aber auf erwartete Gewinne aus einer Weiterveräußerung nach Selbsteintritt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.