Beschluss
6 W 120/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Partei, die nur als Zweitschuldner für Verfahrenskosten haftet, kann gegen eine Streitwertfestsetzung nur mit dem Ziel der Herabsetzung Beschwerde einlegen.
• Eine Beschwerde, die auf Erhöhung des festgesetzten Streitwerts gerichtet ist, ist unzulässig, wenn die beschwerdeführende Partei nur Zweitschuldner ist.
• Die Beschwerde eines Rechtsanwalts kann nicht als eigenständige Beschwerde seines Mandanten ausgelegt werden, wenn die vorgebrachten Anträge ersichtlich auf eine Erhöhung des Streitwerts gerichtet sind.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Erhöhung eines Streitwerts durch Zweitschuldner • Eine Partei, die nur als Zweitschuldner für Verfahrenskosten haftet, kann gegen eine Streitwertfestsetzung nur mit dem Ziel der Herabsetzung Beschwerde einlegen. • Eine Beschwerde, die auf Erhöhung des festgesetzten Streitwerts gerichtet ist, ist unzulässig, wenn die beschwerdeführende Partei nur Zweitschuldner ist. • Die Beschwerde eines Rechtsanwalts kann nicht als eigenständige Beschwerde seines Mandanten ausgelegt werden, wenn die vorgebrachten Anträge ersichtlich auf eine Erhöhung des Streitwerts gerichtet sind. Der Antragsteller richtete sich gegen die vom Landgericht Bonn auf 1.000,00 € festgesetzte Streitwertfestsetzung und beantragte eine Erhöhung auf jedenfalls 10.000,00 €. Der Antragsteller haftet gemäß §§ 22 Abs.1 S.1, 29 Nr.1, 31 Abs.1 und 2 GKG nur als Zweitschuldner für die Verfahrenskosten. Die Beschwerde zielte auf eine höhere Festsetzung des Streitwerts ab. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Beschwerde zulässig sei und ob sie als Beschwerde der Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht ausgelegt werden könne. Eine gesonderte Entscheidung über die Kosten oder den Beschwerdewert wurde nicht für erforderlich erachtet. • Rechtliche Ausgangslage: Nach ständiger Rechtsprechung und Kommentierung kann eine Partei, die lediglich als Zweitschuldner für Verfahrenskosten haftet, nur mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts Beschwerde oder Gegenvorstellung erheben; eine Erhöhung ist nicht zulässig. • Anwendung auf den Streitfall: Der Antragsteller verfolgte mit seiner Beschwerde ausdrücklich die Erhöhung des Streitwerts auf 10.000,00 €, somit fehlte es an der erforderlichen Zielrichtung zur Herabsetzung. • Keine Auslegung als Beschwerde des Rechtsanwalts: Die vorgelegten Anträge ließen nicht den Schluss zu, dass es sich um eine eigenständige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten nach § 32 Abs.2 S.1 RVG handelt, weil auch hier die Zielrichtung auf Erhöhung gerichtet war. • Kostenentscheidung: Eine Kostenentscheidung bzw. Festsetzung des Beschwerdewerts war nach § 68 Abs.3 GKG nicht geboten, sodass darauf verzichtet wurde. Die Beschwerde des Antragstellers wurde als unzulässig verworfen, weil er lediglich als Zweitschuldner haften muss und daher nur eine Herabsetzung des Streitwerts geltend machen kann, nicht aber dessen Erhöhung. Die begehrte Erhöhung auf 10.000,00 € war daher unzulässig. Eine Auslegung der Beschwerde als eigenständige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten erfolgte nicht. Es wurde keine gesonderte Kostenentscheidung oder Festsetzung des Beschwerdewertes getroffen.