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Urteil

25 U 7/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Stellvertreter- und Treuhandtätigkeit eines Anwalts: Er stellt sich schadensersatzpflichtig, wenn er bei Erstellung einer Vertragsurkunde ungeprüft ein falsches Fälligkeitsdatum übernimmt. • Ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht nach § 280 BGB kann bestehen, auch wenn der Geschädigte nicht der ursprüngliche Mandant war. • Mitverschulden des Anspruchsübertragenden ist nach § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen und mindert den Anspruch anteilig. • Der Anspruch des Erwerbers aus eigenem Recht scheidet aus, wenn der Anwalt nur für den ursprünglichen Mandanten tätig war und gegenüber dem Erwerber keine weiterreichenden Aufklärungs- oder Informationspflichten bestanden.
Entscheidungsgründe
Anwaltliche Haftung wegen ungeprüfter Übernahme falschen Fälligkeitsdatums bei Vertragsurkunde • Zur Stellvertreter- und Treuhandtätigkeit eines Anwalts: Er stellt sich schadensersatzpflichtig, wenn er bei Erstellung einer Vertragsurkunde ungeprüft ein falsches Fälligkeitsdatum übernimmt. • Ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht nach § 280 BGB kann bestehen, auch wenn der Geschädigte nicht der ursprüngliche Mandant war. • Mitverschulden des Anspruchsübertragenden ist nach § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen und mindert den Anspruch anteilig. • Der Anspruch des Erwerbers aus eigenem Recht scheidet aus, wenn der Anwalt nur für den ursprünglichen Mandanten tätig war und gegenüber dem Erwerber keine weiterreichenden Aufklärungs- oder Informationspflichten bestanden. Der Kläger verlangt Schadensersatz gegen den Beklagten (Anwalt) wegen fehlerhafter Erstellung einer Kaufvertragsurkunde, in der eine Lebensversicherungsforderung des früheren Versicherungsnehmers G. als zum 01.12.2006 fällig ausgewiesen wurde. Tatsächlich war die Lebensversicherung erst deutlich später fällig. Die Forderung war 1984 sicherungshalber an den Beklagten abgetreten worden; der Sicherungszweck war erloschen. Im Rahmen des Kaufvertrags trat der Beklagte die Forderung an den Kläger ab und verpflichtete sich treuhänderisch, die Auszahlung auf sein Treuhandkonto zu veranlassen. Nach Auskunft der Versicherung erfolgte keine Auszahlung zum behaupteten Termin, woraufhin der Kläger Schadensersatz forderte; G. trat ihm zuvor eigene Ansprüche ab. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung änderte das Oberlandesgericht teilweise zu Gunsten des Klägers ab. • Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis gegenüber G. verletzt und damit eine Schadensersatzpflicht nach § 280 BGB begründet, weil er ungeprüft das Fälligkeitsdatum Dezember 2006 in die Vertragsurkunde übernahm. • Aus dem Schriftsatzmaterial ergab sich, dass dem Beklagten die handschriftlich auf 2006 geänderte Version des Schreibens der Versicherung vorlag oder jedenfalls bekannt war; hieraus ergab sich eine Aufklärungs- und Nachforschungspflicht gegenüber seinem Mandanten, die er nicht erfüllte. • Als Inhaber der Forderung und Ersteller der Vertragsurkunde war der Beklagte in einer besonders verantwortungslosen Lage und hätte mindestens bei erkennbaren Unstimmigkeiten (abweichendes Datum im Versicherungsschein, handschriftliche Änderung) den Sachverhalt klären müssen; das Unterlassen rechtfertigt Haftung. • Der Kläger kann den Anspruch aus abgetretenem Recht des Herrn G. geltend machen; der abgetretene Anspruch ist jedoch wegen Mitverschuldens des Herrn G. nach § 254 Abs. 1 BGB um 1/3 zu mindern. • Ein Anspruch des Klägers aus eigenem Recht scheidet aus, weil der Beklagte nur für G. tätig geworden ist und dadurch gegenüber dem Kläger keine zusätzlichen Aufklärungs- oder Informationspflichten bestanden. • Der ersatzfähige Schaden umfasst den entgangenen Betrag aus der Lebensversicherung in gekürzter Höhe, Verzugszinsen seit dem 02.12.2006 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in angemessenem Umfang; die Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme durch G. sind nicht ersatzfähig. • Berufungsrechtliche Bindungsfragen stehen der abweichenden Würdigung des Mitverschuldens nicht entgegen; die Sachverhaltswürdigung bleibt Angelegenheit des Berufungsgerichts. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 45.027,77 € Zug um Zug gegen Rückübertragung der Versicherungsforderung (verkürzt um 1/3 wegen Mitverschuldens von G.) sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2006 und zudem 1.641,96 € nebst Zinsen seit dem 17.10.2007 zu zahlen. Die Klage ist im Übrigen abzuweisen; ein Anspruch aus eigenem Recht des Klägers besteht nicht. Die Entscheidung begründet die anwaltliche Haftung primär aus der ungeprüften Übernahme des falschen Fälligkeitsdatums und mindert den Schadensersatz wegen Mitverschuldens des ursprünglichen Forderungsinhabers um ein Drittel. Die Parteien tragen die Prozesskosten zu 1/3 (Kläger) und 2/3 (Beklagter); die Revision wurde nicht zugelassen.