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Beschluss

6 W 110/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nichtamtliche Leitsätze zu gerichtlichen Entscheidungen können urheberrechtlichen Schutz als Bearbeiterurheberrecht nach §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG genießen, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung auch mit geringer Schöpfungshöhe darstellen. • Die Schutzfähigkeit bemisst sich am konkreten Einzelfall; insbesondere bei nicht streng gegliederter Gerichtsbegründung kann die Auswahl und knappe, präzise Formulierung der wesentlichen Entscheidungsgründe Werkqualität begründen. • Die identische Wiedergabe geschützter Leitsätze durch Dritte rechtfertigt ein Unterlassungsgebot, wenn Wiederholungsgefahr besteht. • Bei Verfügungsverfahren sind die Kosten nach § 91 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen; der Streitwert kann für mehrere nicht gesamtschuldnerisch haftende Antragsgegner differenziert festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Urheberrechtlicher Schutz nichtamtlicher Leitsätze — Unterlassung bei identischer Wiedergabe • Nichtamtliche Leitsätze zu gerichtlichen Entscheidungen können urheberrechtlichen Schutz als Bearbeiterurheberrecht nach §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG genießen, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung auch mit geringer Schöpfungshöhe darstellen. • Die Schutzfähigkeit bemisst sich am konkreten Einzelfall; insbesondere bei nicht streng gegliederter Gerichtsbegründung kann die Auswahl und knappe, präzise Formulierung der wesentlichen Entscheidungsgründe Werkqualität begründen. • Die identische Wiedergabe geschützter Leitsätze durch Dritte rechtfertigt ein Unterlassungsgebot, wenn Wiederholungsgefahr besteht. • Bei Verfügungsverfahren sind die Kosten nach § 91 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen; der Streitwert kann für mehrere nicht gesamtschuldnerisch haftende Antragsgegner differenziert festgesetzt werden. Der Antragsteller hatte für eine Gerichtsentscheidung nichtamtliche Leitsätze formuliert und diese auf einer Internetseite veröffentlicht. Die Antragsgegner übernahmen diese Leitsätze auf ihrer Website ohne Änderungen. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz wegen Verletzung seiner Bearbeiterurheberrechte. Das Landgericht wies den Antrag zunächst ab. Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ein. Streitgegenstand war, ob die Leitsätze urheberrechtlich geschützt sind und ob deren identische Wiedergabe durch die Antragsgegner zu unterlassen ist. Es ging ferner um die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts. • Der Senat hält die Beschwerde für statthaft und begründet. • Nach §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG können nichtamtliche Leitsätze Schutz als Bearbeiterurheberrecht erreichen, auch wenn die Schöpfungshöhe nur gering ist; entscheidend ist die persönliche geistige Leistung bei Auswahl, Gliederung und knapper Formulierung der wesentlichen Entscheidungsgründe. • Im konkreten Fall ergab die einzelfallbezogene Würdigung, dass die vom Antragsteller formulierten beiden Leitsätze eine ausreichende, wenn auch nur geringe Schöpfungshöhe erreichen, weil der Antragsteller angesichts der nicht streng gegliederten Gerichtsentscheidung eigenständig Auswahl und prägnante Formulierungen getroffen hat. • Die Feststellung wird durch die Existenz weiterer, von Dritten eigenständig verfasster Leitsätze zur selben Entscheidung gestützt, die zeigen, dass verschiedene zulässige Bearbeitungsformen möglich sind und die Arbeit des Antragstellers Werkqualität besitzt. • Die identische Übernahme der Leitsätze durch die Antragsgegner begründet eine widerrechtliche Verletzung der Bearbeiterurheberrechte des Antragstellers nach § 97 Abs. 1 UrhG und rechtfertigt ein Unterlassungsgebot, zumal eine Wiederholungsgefahr fortbesteht. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; der Senat legt die Kosten dem Unterliegenden (den Antragsgegnern) auf. • Bei der Streitwertfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegner nicht gesamtschuldnerisch haften; der Senat setzt den Gesamtwert aus differenzierten Einzelwerten auf 15.000 € fest. Die Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Zurückweisungsurteil abgeändert und den Antragsgegnern per einstweiliger Verfügung untersagt, die vom Antragsteller formulierten Leitsätze zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen; bei Zuwiderhandlung ist ein Ordnungsgeld oder -haft vorgesehen. Die Antragsgegner wurden zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Der Streitwert wurde insgesamt auf 15.000 € festgesetzt. Damit hat das Gericht den urheberrechtlichen Schutz der Leitsätze anerkannt und die Verletzungshandlung als widerrechtlich beurteilt, weshalb der Unterlassungsanspruch des Antragstellers durchgesetzt wurde.