Beschluss
5 W 36/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde eines Prozessbevollmächtigten gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist unzulässig, soweit sie nicht die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäß § 67 GKG betrifft.
• Das Beschwerderecht des Prozessbevollmächtigten aus § 32 Abs. 2 RVG erstreckt sich nicht weiter als die nach dem GKG gegebenen Rechtsbehelfe; bei vorläufiger Wertfestsetzung ist daher vorrangig der Rechtsweg nach dem GKG zu verfolgen.
• Gegen eine endgültige Streitwertfestsetzung bleibt der Rechtsweg der Beschwerde nach § 68 GKG offen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung • Die Beschwerde eines Prozessbevollmächtigten gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist unzulässig, soweit sie nicht die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäß § 67 GKG betrifft. • Das Beschwerderecht des Prozessbevollmächtigten aus § 32 Abs. 2 RVG erstreckt sich nicht weiter als die nach dem GKG gegebenen Rechtsbehelfe; bei vorläufiger Wertfestsetzung ist daher vorrangig der Rechtsweg nach dem GKG zu verfolgen. • Gegen eine endgültige Streitwertfestsetzung bleibt der Rechtsweg der Beschwerde nach § 68 GKG offen. Die Klägerin reichte eine Klage auf Herausgabe von Dokumenten ein. Das Landgericht Bonn setzte unmittelbar nach Eingang der Klage den Streitwert vorläufig auf Vorlage des Kostenbeamten fest. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhob dagegen Beschwerde. Das Landgericht behandelte außerdem in einem Nichtabhilfebeschluss Fragen zur Zuständigkeitsstreitwertfestsetzung. Der Beschwerdeführer verfolgte hierauf weitere Rechtsmittel, unter anderem ein Ersuchen um Entscheidung durch das Oberlandesgericht. Das OLG prüfte, ob die Beschwerde gegen die vorläufige Wertfestsetzung zulässig ist und welche Rechtsbehelfe dem Prozessbevollmächtigten nach RVG und GKG offenstehen. • Das Landgericht hat durch die sofortige Festsetzung des Werts eine vorläufige Streitwertfestsetzung im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG getroffen. • Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG ist gegen eine vorläufige Festsetzung eine Beschwerde nur gemäß § 67 GKG zulässig, wenn der Beschwerdeführer sich gegen die Höhe des auf dieser Grundlage erhobenen Kostenvorschusses wendet; andernfalls ist nur die Beschwerde gegen die endgültige Festsetzung nach § 68 GKG möglich. • § 32 Abs. 2 RVG räumt dem Prozessbevollmächtigten kein weitergehendes Beschwerderecht gegen vorläufige Wertfestsetzungen ein, da dieser Absatz auf die nach anderen Rechtsvorschriften gegebenen Rechtsbehelfe verweist; das Beschwerderecht des Bevollmächtigten kann somit nicht über das hinausgehen, was dem Beteiligten selbst nach dem GKG zustünde. • Der Senat folgt der Rechtsprechung, dass ein eigenständiges Beschwerderecht des Prozessbevollmächtigten gegen vorläufige Wertfestsetzungen nicht besteht; das Interesse des Bevollmächtigten an zutreffender Gebührenbemessung wird durch die Möglichkeit der Beschwerde gegen die endgültige Festsetzung gewahrt. • Die weiteren vorgelegten prozessualen Schritte des Beschwerdeführers wurden mit Vorlage der Akten und durch diese Entscheidung gegenstandslos. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten vom 12.07.2008 gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung wird als unzulässig verworfen. Es besteht nur dann ein Beschwerderecht gegen eine vorläufige Festsetzung nach § 63 GKG in Verbindung mit § 67 GKG, wenn die Beschwerde die Höhe eines hierfür erhobenen Kostenvorschusses betrifft; andernfalls ist die Beschwerde gegen die endgültige Festsetzung nach § 68 GKG der richtige Rechtsweg. Das Beschwerderecht des Prozessbevollmächtigten nach § 32 Abs. 2 RVG eröffnet keine weitergehenden Befugnisse gegenüber den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen des GKG. Die wegen desselben Gegenstandes eingelegten weiteren Rechtsmittel sind durch die vorliegende Entscheidung gegenstandslos geworden.