OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 Ausl. A 2/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Die Auslieferung der Verfolgten nach Peru ist unzulässig, weil sie gegen das Verbot der Doppelverfolgung (ne bis in idem) verstößt. • Soweit peruanische Verfahrensmängel oder Menschenrechtsverletzungen vorliegen, können sie ebenfalls ein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG begründen. • Bei Terrorismusvorwürfen ist die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen; Apologie nach peruanischem Recht war in diesem Fall jedoch verjährt.
Entscheidungsgründe
Auslieferung unzulässig wegen rechtskräftigen Freispruchs und ne bis in idem • Die Auslieferung der Verfolgten nach Peru ist unzulässig, weil sie gegen das Verbot der Doppelverfolgung (ne bis in idem) verstößt. • Soweit peruanische Verfahrensmängel oder Menschenrechtsverletzungen vorliegen, können sie ebenfalls ein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG begründen. • Bei Terrorismusvorwürfen ist die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen; Apologie nach peruanischem Recht war in diesem Fall jedoch verjährt. Die Verfolgte wurde aufgrund eines peruanischen Auslieferungsersuchens wegen Mitgliedschaft in der Terrororganisation "Sendero Luminoso" und der Tätigkeit für deren Publikation "El Diario" festgenommen. Peru wirft ihr Terrorismus und Apologie vor; die Apologie ist nach peruanischem Recht verjährt. Die Verfolgte ist 1997 in Großbritannien als Flüchtling anerkannt worden und besitzt inzwischen die britische Staatsangehörigkeit. Sie widerspricht einer vereinfachten Auslieferung und behält Spezialitätsrechte vor. In Peru existieren frühere Verfahren: ein Freispruch vom 18.06.1993 und ein kassierendes Urteil vom 27.12.1993. Die Verfolgte rügt zudem rechtsstaatswidrig erlangte Beweise und schwere Menschenrechtsverletzungen während ihrer Inhaftierung. Die peruanischen Behörden nahmen zu den Einwendungen Stellung; die Generalstaatsanwaltschaft beantragt Zulassung der Auslieferung. • Formelle Voraussetzungen der Auslieferung nach dem IRG sind erfüllt: förmliches Ersuchen, Haftbefehle und beiderseitige Strafbarkeit (Terrorismus entspricht deutschem §129a StGB). • Die peruanische Anklage wegen Apologie ist nach peruanischem Recht verjährt (Art. 80 Abs.1 StGB), somit nicht verfolgbar. • Grundsätze der Gegenseitigkeit (§5 IRG) und Spezialität (§11 IRG) wurden durch Erklärungen der peruanischen Kammer gewährleistet. • Gemäß §73 IRG ist Auslieferung unzulässig, wenn Rechtshilfe wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht; hier stehen mehrere Gründe im Raum: politische Natur der Tat, Verwertungsverbot rechtswidrig erlangter Beweise und menschenrechtliche Bedenken. • Entscheidend ist jedoch das Verbot der Doppelverfolgung (ne bis in idem): Der Senat nimmt an, dass der Freispruch vom 18.06.1993 bestandskräftig wurde; eine erneute Verfolgung wegen derselben Tat würde dem deutschen Verfassungsverständnis und dem in Peru anerkannten ne bis in idem-Gedanken widersprechen. • Formale Argumente gegen die Bestandskraft (z. B. Wirkung eines Legislativdekrets, mit dem gesichtslose Gerichte für unwirksam erklärt wurden) greifen nicht: Die Verfassungsrechtsentwicklung Perus zielt darauf ab, Verfahrensschutz zu stärken; es wäre wertungswidersinnig, einem Freigesprochenen nachträglich eine schlechtere Rechtslage zuzuweisen als einem Verurteilten. • Da der Freispruch den Kernbereich des Doppelverfolgungsverbots berührt und Peru die einschlägigen Menschenrechtsgarantien anerkannt hat, steht die Auslieferung aus Gründen des §73 IRG zur Abweisung an. Die Auslieferung der Verfolgten nach Peru zum Zwecke der Strafverfolgung ist unzulässig. Maßgeblich ist, dass ein rechtskräftiger Freispruch vom 18.06.1993 besteht, wodurch das Verbot der Doppelverfolgung (ne bis in idem) greift und die Verfolgbarkeit im ersuchenden Staat entfällt. Weitere Gründe wie die Verjährung eines Teils der Vorwürfe, die mögliche Unverwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel und menschenrechtliche Bedenken stützen die Entscheidung zusätzlich. Damit kann der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Zulassung der Auslieferung nicht stattgegeben werden und die Verfolgte bleibt einer Auslieferung nach Peru entzogen.