Beschluss
2 Ws 411/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vernehmung eines benannten Mitbeschuldigten im Haftprüfungstermin ist nicht zwingend, das Gericht bestimmt Art und Umfang der Beweisaufnahme (§ 118a Abs.3 S.2 StPO).
• Ein Antrag auf Vernehmung ist nur zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Aussage die Freilassung begründen oder die bisherige Belastung wesentlich erschüttern könnte (§ 166 Abs.1 StPO).
• Bloße Behauptungen über mögliche Beeinflussung oder Motivlage ohne konkrete Tatsachen rechtfertigen keine Vernehmung und keine Abänderung der Haftfortdauerentscheidung.
Entscheidungsgründe
Keine Vernehmungspflicht des benannten Mitbeschuldigten im Haftprüfungstermin • Die Vernehmung eines benannten Mitbeschuldigten im Haftprüfungstermin ist nicht zwingend, das Gericht bestimmt Art und Umfang der Beweisaufnahme (§ 118a Abs.3 S.2 StPO). • Ein Antrag auf Vernehmung ist nur zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Aussage die Freilassung begründen oder die bisherige Belastung wesentlich erschüttern könnte (§ 166 Abs.1 StPO). • Bloße Behauptungen über mögliche Beeinflussung oder Motivlage ohne konkrete Tatsachen rechtfertigen keine Vernehmung und keine Abänderung der Haftfortdauerentscheidung. Der Beschuldigte war wegen mehrerer schwerer Diebstahls- und Einbruchstaten in Untersuchungshaft. Nach zeitweiliger Verschonung erging ein erweiterter Haftbefehl; ihm werden weitere Einbrüche und ein Rollerentwendung zur Last gelegt. Im Haftprüfungstermin beantragte die Verteidigung die Vernehmung des gesondert verfolgten Mitbeschuldigten P.S. mit der Behauptung, dieser sei unter Druck gesetzt worden und wolle den Beschuldigten fälschlich belasten. Das Amtsgericht wies die Haftfortdauerentscheidung zurück; das Landgericht verworf die Beschwerde des Beschuldigten gegen diese Entscheidung. Der Beschuldigte legte weitere Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht ebenfalls verworfen hat. • Das Verfahren der Beweisaufnahme im Haftprüfungstermin richtet sich nach § 118a Abs.3 S.2 StPO, wonach das Gericht Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt; eine generelle Verpflichtung zur Vernehmung benannter Personen besteht nicht. • Nach § 166 Abs.1 StPO ist eine Vernehmung entlastender Personen zu erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Vernehmung zur Freilassung führen kann; es ist keine umfassende Nachforschungspflicht des Haftrichters gegeben. • Die Verteidigung brachte keine konkreten, substantiierten Anhaltspunkte vor, die die Angaben des Mitbeschuldigten P.S. als unrichtig oder beeinflussbar erscheinen lassen würden; P.S. hatte wiederholt Angaben gemacht, die den Beschuldigten belasten. • Die bloße Behauptung, P.S. sei unter Druck gesetzt worden oder wolle dem Beschuldigten ‚eins auswischen‘, ist ohne nähere Tatsachenbehauptung und damit unbegründet. Selbst behauptete Widersprüche oder ungewöhnliche Tatbeschreibungen sprechen nicht für Falschbelastung und können im Einzelfall die Glaubhaftigkeit eher stützen. • Mangels konkreter Anhaltspunkte war die Vernehmung von P.S. im Haftprüfungstermin nicht geboten; daher ist die Haftfortdauerentscheidung nicht zu beanstanden. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 StPO; der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die weitere Beschwerde des Beschuldigten wurde verworfen; das Oberlandesgericht bestätigt damit die vorherige Entscheidung, die Haftfortdauer zu belassen. Eine Pflicht des Haftrichters zur Vernehmung des benannten Mitbeschuldigten bestand nicht, weil keine konkreten Anhaltspunkte für eine entlastende oder die Glaubwürdigkeit erschütternde Aussage vorgetragen wurden. Bloße Unterstellungen über Druckausübung oder Rachsucht ohne konkrete Tatsachen genügen nicht, um eine Vernehmung anzuordnen oder die Haftentscheidung zu ändern. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 473 Abs.1 StPO.