Beschluss
4 WF 94/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Empfänger von SGB II-Leistungen kann nach Rückabtretung durch das Sozialamt Unterhaltsansprüche selbstständig geltend machen.
• Prozesskostenhilfe kann trotz Bezug von Sozialleistungen bewilligt werden, wenn die Geltendmachung rückübertragener Ansprüche kostenrechtlich ohne Auswirkung bleibt.
• Für nach Eingang des PKH-Antrags fällig gewordene Unterhaltsansprüche ist der Streitwert nach § 42 Abs. 1 GKG nach dem für die ersten zwölf Monate geforderten Unterhaltsbetrag zu bemessen.
Entscheidungsgründe
PKH bei rückübertragenen Unterhaltsansprüchen trotz SGB II-Bezug möglich • Empfänger von SGB II-Leistungen kann nach Rückabtretung durch das Sozialamt Unterhaltsansprüche selbstständig geltend machen. • Prozesskostenhilfe kann trotz Bezug von Sozialleistungen bewilligt werden, wenn die Geltendmachung rückübertragener Ansprüche kostenrechtlich ohne Auswirkung bleibt. • Für nach Eingang des PKH-Antrags fällig gewordene Unterhaltsansprüche ist der Streitwert nach § 42 Abs. 1 GKG nach dem für die ersten zwölf Monate geforderten Unterhaltsbetrag zu bemessen. Die Klägerin, Empfängerin von Leistungen nach SGB II, verlangte Trennungsunterhalt für den Zeitraum April 2008 bis zur Rechtshängigkeit ihrer Klage am 02.07.2008. Das Sozialamt hatte Unterhaltsansprüche der Klägerin gemäß § 33 Abs. 4 SGB II rückübertragen. Das Amtsgericht gewährte Prozesskostenhilfe nur für die Zeit nach Rechtshängigkeit und lehnte sie für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit ab mit der Begründung, Empfänger von Sozialleistungen sei nicht bedürftig im Sinne des § 114 ZPO, weil dem Sozialhilfeträger ein Prozesskostenvorschuss zustünde. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die rückübertragenen Ansprüche kostenrechtlich zu einer Erhöhung des Streitwerts führen und ob deshalb PKH zu versagen ist. • Die Beschwerde war nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und zulässig und hatte in der Sache Erfolg. • Wegen der Rückabtretung nach § 33 Abs. 4 SGB II ist die Klägerin befugt, die Unterhaltsansprüche selbst geltend zu machen; grundsätzlich steht jedoch der BGH-Grundsatz entgegen, dass Empfänger von Sozialleistungen wegen eines Prozesskostenvorschussanspruchs des Sozialträgers regelmäßig nicht bedürftig im Sinne des § 114 ZPO sind. • Der BGH hat Ausnahmen zugelassen, wenn die Geltendmachung des Vorschussanspruchs nur eine Förmelei wäre, insbesondere wenn die Geltendmachung rückübertragener Ansprüche kostenrechtlich keine Auswirkung hat. • Hier betraf die beantragte PKH der Klägerin Unterhaltsansprüche, die nach Eingang des PKH-Antrags fällig geworden sind; nach § 42 Abs. 5 Satz 2 GKG wird in diesem Fall der Streitwert für die nach dem Antrag fälligen Unterhaltsansprüche nach dem für die ersten zwölf Monate geforderten Unterhaltsbetrag bemessen. • Da durch die Hinzuziehung der rückübertragenen Ansprüche keine zusätzliche Kostenwirkung eintritt, liegt ein Ausnahmefall vor, in dem PKH zu gewähren ist; daher war die vorherige Teilablehnung der PKH für den Zeitraum April 2008 bis 02.07.2008 zu Unrecht. • Eine gesonderte Kostenentscheidung war nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erforderlich. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war erfolgreich. Das Amtsgericht wurde dahingehend abgeändert, dass der Klägerin auch für den Zeitraum April 2008 bis zur Rechtshängigkeit der Klage ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit sie Trennungsunterhalt in Höhe von 592,00 € verlangt. Begründend liegt zugrunde, dass die Klägerin durch die Rückabtretung befugt ist, die Ansprüche geltend zu machen, und dass die Geltendmachung der rückübertragenen Ansprüche kostenrechtlich keine Erhöhung des Streitwerts bewirkt; somit liegt ein Ausnahmefall des BGH-Grundsatzes vor, der die Versagung von PKH wegen eines Vorschussanspruchs des Sozialträgers rechtfertigen könnte. Damit hat die Klägerin in der Sache gewonnen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in dem relevanten Zeitraum vorlagen.