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Urteil

12 U 87/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts für die Sache ist gegeben; es handelt sich nicht um eine Kartellsache im Sinne des § 87 GWB. • Ein Herausgabeanspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Datenüberlassungsvertrag sowie aus § 47 TKG umfasst nur Teilnehmerdaten, die der Beklagte in Ausübung seiner Tätigkeit als Telekommunikationsanbieter oder im Rahmen der von Carriern übermittelten Daten erhält. • Verlegerdaten, die Dritte durch eigene Akquise erheben und der Beklagten nicht als Teilnehmerdaten von Endkunden oder Carrier-Kunden übermittelt werden, fallen grundsätzlich nicht unter die Herausgabepflicht nach § 47 TKG und nicht unter den vertraglichen Lieferumfang. • Soweit die Beklagte hingegen Teilnehmerdaten herausgibt, die tatsächlich ihrer Verpflichtung unterfallen, ist zu prüfen, ob sie diese vollständig und ohne Umgehung (z. B. durch Umwandlung in Verlegerdaten) zur Verfügung stellt.
Entscheidungsgründe
Herausgabeanspruch für Teilnehmerdaten: Verlegerdaten grundsätzlich nicht umfasst • Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts für die Sache ist gegeben; es handelt sich nicht um eine Kartellsache im Sinne des § 87 GWB. • Ein Herausgabeanspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Datenüberlassungsvertrag sowie aus § 47 TKG umfasst nur Teilnehmerdaten, die der Beklagte in Ausübung seiner Tätigkeit als Telekommunikationsanbieter oder im Rahmen der von Carriern übermittelten Daten erhält. • Verlegerdaten, die Dritte durch eigene Akquise erheben und der Beklagten nicht als Teilnehmerdaten von Endkunden oder Carrier-Kunden übermittelt werden, fallen grundsätzlich nicht unter die Herausgabepflicht nach § 47 TKG und nicht unter den vertraglichen Lieferumfang. • Soweit die Beklagte hingegen Teilnehmerdaten herausgibt, die tatsächlich ihrer Verpflichtung unterfallen, ist zu prüfen, ob sie diese vollständig und ohne Umgehung (z. B. durch Umwandlung in Verlegerdaten) zur Verfügung stellt. Die Klägerin vertreibt Auskunftsverzeichnisse und begehrt Herausgabe von Teilnehmerdaten aus der FT-Datenbank der Beklagten. Die Beklagte betreibt Telekommunikationsdienste und einen Auskunftsdienst; im Konzernverbund erhebt die Tochter ESMedien eigenrecherchierte Verlegerdaten. Zwischen den Parteien bestand ein Datenüberlassungsvertrag (11./20.08.2004). Die Klägerin rügt, die Beklagte filtere aus der FT-Datenbank Teilnehmerdatensätze heraus, insbesondere solche, die als gestaltete Verlegereinträge in gedruckten Verzeichnissen erscheinen. Die Beklagte bestreitet dies und erklärt, Verlegerdaten würden exklusiv von Partnerverlagen bzw. ESMedien geliefert und nicht an Dritte weitergegeben; sie habe zudem fristgerecht gekündigt. Das Landgericht gab der Klage insgesamt statt; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt ist insbesondere, ob Verlegerdaten bzw. die in ihnen enthaltenen Teilnehmerinformationen vom vertraglichen bzw. gesetzlichen Herausgabeanspruch erfasst sind. • Zuständigkeit: Die Sache ist keine Kartellsache nach § 87 GWB; die Auseinandersetzung dreht sich um Auslegung des Vertrags und des § 47 TKG, nicht um ein kartellrechtlich zu entscheidendes Wettbewerbsverhalten. • Klageänderung/Zulässigkeit: Die Aufsplitterung des Klageantrags in vier Anträge war sachdienlich und nicht unzulässig; die Bestimmtheits- und Vollstreckbarkeitsrügen sind unbegründet. • Vertragliche Auslegung: Wortlaut und systematische Auslegung des Datenüberlassungsvertrags ergeben, dass sich die Beklagte zur Weitergabe nur solcher Teilnehmerdaten verpflichtet hat, die ihr als Telekommunikationsanbieter oder als Empfänger von Carrier-Daten zur Verfügung gestellt wurden; fremd akquirierte Verlegerdaten fallen nicht unter §1 des Vertrags. • Auslegung § 47 TKG: § 47 Abs.1 TKG verpflichtet Anbieter, Teilnehmerdaten zum Zwecke öffentlich zugänglicher Auskunftsdienste herauszugeben; das betrifft vorrangig eigene Endkundendaten und solche von Carriern, die die Beklagte zur Erfüllung ihrer Pflichten nutzen. Eine Verpflichtung zur Herausgabe ausschließlich eigenrecherchierter Verlegerdaten der Verlage ergibt sich nicht aus § 47 TKG. • Interessenabwägung und Marktgesichtspunkte: Eine Auslegung, die die Beklagte zur Herausgabe sämtlicher drittrecherchierter Verlegerdaten verpflichtete, würde Wettbewerbsanreize für Eigenrecherche und Akquise zerstören und wirtschaftlich nicht sinnvoll sein; dies steht im Einklang mit der Auffassung der Bundesnetzagentur. • Anwendungsbereich: Herausgabepflicht besteht für Endkundendaten der Beklagten und für solche Daten, die Carriern unmittelbar übermittelt wurden; bleibt zu prüfen, ob die Beklagte durch Umwandlung in Verlegerdaten gesetzliche oder vertragliche Pflichten umgeht. • Verfahrensrechtlich: Die Streitfragen zur tatsächlichen Erfüllung (ob Daten zurückgehalten werden) sind noch aufzuklären; deshalb war Teilurteil zu Klageantrag 3 möglich und weitere Klageanträge noch entscheidungsreifigkeitserforderlich. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg: Das Landgerichtsurteil wurde insoweit abgeändert, dass ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der sog. Verlegerdaten insgesamt nicht festgestellt wurde. Die Klägerin erhält keinen pauschalen Anspruch auf Herausgabe der von Dritten eigenständig akquirierten Verlegerdaten, weil der Datenüberlassungsvertrag und § 47 TKG dies nicht ohne weiteres umfassen. Soweit die Verlegerdaten jedoch in Wahrheit Teilnehmerdaten der Beklagten oder von Carriern sind oder die Beklagte durch Umwandlung von Datensätzen die Herausgabepflicht umgeht, bleibt die Herausgabepflicht bestehen und ist weiter zu prüfen. Die Kostenentscheidung und weitere Folgen bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten; Revision wurde zugelassen.