Beschluss
4 UF 89/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Sorgerechts ist unzulässig, wenn das Familiengericht den Antrag abweist.
• § 620c Satz 1 ZPO eröffnet den Beschwerdeweg nur, wenn dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben wurde (Änderung des bestehenden Zustands) und nicht bei bloßer Ablehnung des Antrags.
• Die Gesetzesstruktur des § 620c Satz 1 ZPO differenziert zwischen Fällen, in denen eine Überprüfung einer vorläufigen Regelung erforderlich ist, und solchen, in denen der bestehende Zustand beibehalten wird; dies folgt dem Kindeswohl- und Kontinuitätsgedanken.
Entscheidungsgründe
Beschwerdeunzulässig bei Abweisung eines Antrags auf einstweilige Sorgerechtsregelung • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Sorgerechts ist unzulässig, wenn das Familiengericht den Antrag abweist. • § 620c Satz 1 ZPO eröffnet den Beschwerdeweg nur, wenn dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben wurde (Änderung des bestehenden Zustands) und nicht bei bloßer Ablehnung des Antrags. • Die Gesetzesstruktur des § 620c Satz 1 ZPO differenziert zwischen Fällen, in denen eine Überprüfung einer vorläufigen Regelung erforderlich ist, und solchen, in denen der bestehende Zustand beibehalten wird; dies folgt dem Kindeswohl- und Kontinuitätsgedanken. Der Antragsteller stellte beim Amtsgericht Bonn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Sorgerechts/ Aufenthaltsbestimmungsrechts und auf Herausgabe des gemeinsamen Kindes. Das Familiengericht lehnte den Antrag mit Beschluss ab. Der Antragsteller richtete daraufhin eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde unter Verweis auf § 620c Satz 1 ZPO. Bereits zuvor wurde der Antragsteller auf die mögliche Unzulässigkeit hingewiesen, zog daraus jedoch keine prozessualen Konsequenzen. Der Senat bezog sich auf die Gesetzeswortlaute und einschlägige Rechtsprechung und Literatur und erörterte die Intention des Gesetzgebers im Hinblick auf Kindeswohl und Kontinuität. • Rechtsgrundlage ist § 620c Satz 1 ZPO; die Vorschrift eröffnet die Beschwerdemöglichkeit nur für Fälle, in denen eine einstweilige Anordnung eine Regelung des Sorgerechts bewirkt oder das Gericht die Herausgabe anordnet. • Der Wortlaut verlangt eine positive Entscheidung, die den bestehenden Zustand ändert; eine bloße Ablehnung des Antrags begründet kein Beschwerderecht. • Zweck des Gesetzes besteht darin, in summarischen Verfahren nur die Notwendigkeit einer vorläufigen Veränderung des Sorgerechts überprüfbar zu machen, um das Kindeswohl und die Kontinuität zu schützen. • Die Struktur der Alternativen in § 620c Satz 1 ZPO zeigt, dass der Gesetzgeber für bestimmte Entscheidungen (Alternativen 1 und 2) nur eine Beschwerdemöglichkeit bei abändernder Entscheidung und für andere Anträge (Alternativen 3 und 4) allgemein bei Entscheidung eröffnen wollte. • Die Entscheidung des Familiengerichts ist daher unanfechtbar; die sofortige Beschwerde ist unzulässig und nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG kostenpflichtig. • Der Beschwerdewert wurde mit 500,00 € gemäß § 24 Satz 1 RVG festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass § 620c Satz 1 ZPO nur dann den Beschwerdeweg eröffnet, wenn das Familiengericht dem Antrag ganz oder teilweise stattgibt bzw. eine Herausgabeanordnung erlässt, nicht jedoch bei Ablehnung des Antrags. Daher war der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts unanfechtbar. Dem Antragsteller wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt; der Beschwerdewert beträgt 500,00 €.