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Urteil

6 U 149/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Nutzung einer auf dem Nachbargrundstück verlaufenden Entwässerungsrinne besteht nicht ohne Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch bzw. ohne Nachweis einer sonstigen Anspruchsgrundlage. • Gutgläubiger Erwerb des dienenden Grundstücks ohne Eintragung führt zum Verlust einer altrechtlichen Dienstbarkeit gegenüber dem Erwerber. • § 7e NRG BW begründet nur dann einen Anspruch auf Inanspruchnahme fremder Grundstücke, wenn ein Anschluss über das eigene Grundstück unmöglich oder mit erheblich besonderen Aufwendungen verbunden ist. • Die Möglichkeit, eine Leitung vollständig auf dem eigenen Grundstück zu verlegen, schließt einen Anspruch auf Mitbenutzung der Leitung des Nachbarn aus. • Spezialrechtliche Regelungen des NRG BW schließen allgemeinnachbarrechtliche Ansprüche (z. B. aus § 917 BGB) nicht zugunsten des Anspruchstellers aus, soweit § 7e NRG BW die Konfliktlage regelt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Nutzung nachbarlicher Entwässerungsrinne ohne Grundbucheintragung oder besondere Unzumutbarkeit • Ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Nutzung einer auf dem Nachbargrundstück verlaufenden Entwässerungsrinne besteht nicht ohne Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch bzw. ohne Nachweis einer sonstigen Anspruchsgrundlage. • Gutgläubiger Erwerb des dienenden Grundstücks ohne Eintragung führt zum Verlust einer altrechtlichen Dienstbarkeit gegenüber dem Erwerber. • § 7e NRG BW begründet nur dann einen Anspruch auf Inanspruchnahme fremder Grundstücke, wenn ein Anschluss über das eigene Grundstück unmöglich oder mit erheblich besonderen Aufwendungen verbunden ist. • Die Möglichkeit, eine Leitung vollständig auf dem eigenen Grundstück zu verlegen, schließt einen Anspruch auf Mitbenutzung der Leitung des Nachbarn aus. • Spezialrechtliche Regelungen des NRG BW schließen allgemeinnachbarrechtliche Ansprüche (z. B. aus § 917 BGB) nicht zugunsten des Anspruchstellers aus, soweit § 7e NRG BW die Konfliktlage regelt. Die Parteien sind Nachbarn mit umschlossenen Höfen, deren Grenze mittig verläuft. Auf dem Grundstück der Beklagten lagert eine Entwässerungsrinne, die Regenwasser zur Ableitung in einen Bach führt. Die Beklagten verschlossen 2003 die Rinne zur Hofseite der Kläger und setzten Randsteine; seitdem kann Regenwasser der Kläger nicht mehr wie früher über die Rinne abfließen. Im Grundbuch war beim Erwerb 2003 keine Dienstbarkeit vermerkt; die Kläger behaupten jedoch eine bisherige Nutzung. Die Kläger verlangen die Wiederherstellung der Rinne und Beseitigung der Maßnahmen. Landgericht und OLG wiesen die Klagen ab, da Rechtsgrundlagen für einen Anspruch nicht vorlägen. • Keine Anspruchsgrundlage wegen fehlender eingetragener Dienstbarkeit und fehlender schlüssiger Hinweise auf Kenntnis der Beklagten beim Erwerb; altrechtliche Dienstbarkeiten müssen nach regionaler Regelung in das Grundbuch eingetragen sein, um gegenüber gutgläubigem Erwerb fortzubestehen (§§ Art.187 EGBGB, §31 AGBGB BW). • Soweit eine öffentlich-rechtliche Anschlussverpflichtung durch kommunale Satzung bestünde, wäre die Nutzung der privaten Rinne rechtswidrig; die Kläger könnten dann nicht verlangen, dass die Beklagten diese rechtswidrige Ableitung ermöglichen. • Ein Anspruch nach §7e NRG BW scheitert, weil die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllt sind: Anschluss an den Vorfluter ohne Benutzung fremden Grundes ist hier möglich und nicht mit erheblich besonderen Aufwendungen verbunden. Der Senat stellte aufgrund Augenscheins fest, dass die Kläger eine Leitung auf ihrem Grundstück bis zum angrenzenden Bach verlegen könnten. • Der Begriff der ‚erheblich besonderen Aufwendungen‘ verlangt ein gegenüber üblichen Fällen im Gebiet deutlich übersteigendes Sonderopfer; bloß höhere Kosten reichen nicht aus. Hier bestehen Bodenverhältnisse und Gefälle, die eine eigene Leitung ohne besondere bauliche Eingriffe erlauben. • Mangels Bestehens einer Anspruchsgrundlage nach §7e NRG BW sind weitergehende Fragen — etwa Ausschluss wegen überbauter Teile oder Ansprüche aus §917 BGB bzw. nachbarrechtlichem Gemeinschaftsverhältnis — unbeachtlich, da das Spezialrecht Vorrang hat. • Folge: Die Berufungsanträge, die Entwässerung über die Rinne auf dem Beklagtengrundstück wiederherzustellen, sind unbegründet; das Landgericht hat zu Recht abgewiesen. Die Berufung der Kläger wurde insgesamt zurückgewiesen; insoweit die Widerklage Ziff. 2 neu gefasst wurde, sind die Kläger zur Unterlassung des Befahrens eines bestimmten Hofflächenbereichs der Beklagten verurteilt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Wiederherstellung der ehemals vorhandenen Rinne oder auf Nutzung der auf dem Beklagtengrundstück verlaufenden Entwässerung. Eine altrechtliche Dienstbarkeit bestand im Grundbuch nicht und wäre gegenüber einem gutgläubigen Erwerber ohne Eintragung nicht mehr durchsetzbar. Ebenso besteht kein Anspruch aus §7e NRG BW, weil ein eigener Anschluss der Kläger an den hinter den Grundstücken verlaufenden Bach technisch möglich und nicht mit erheblich besonderen Aufwendungen verbunden ist. Dementsprechend sind die Anträge der Kläger auf Wiederherstellung der Entwässerung über die Nachbarrinne unbegründet und abzuweisen.