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Beschluss

2 Ws 249/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn die Beschwerdefrist wirksam durch Übergabe eines Widerrufsbeschlusses an einen Bevollmächtigten in Form einer Postempfangsvollmacht in einer Einrichtung in Gang gesetzt wurde. • Eine von einem Verurteilten erteilte Erklärung gegenüber einer Einrichtung, Post an diese Adresse zu senden und dort abzuholen, begründet eine Passivvertretung und kann die Entgegennahme von Zustellungen mit Wirkung für den Erklärenden rechtfertigen (§§ 171, 182 ZPO). • Fehlt eine Rechtsmittelbelehrung, beseitigt dies nur das Verschulden an Fristversäumung, nicht aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis (§ 44 Satz 2 StPO).
Entscheidungsgründe
Zustellung an Einrichtung aufgrund Postempfangsvollmacht rechtfertigt Beginn der Rechtsmittelfrist • Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn die Beschwerdefrist wirksam durch Übergabe eines Widerrufsbeschlusses an einen Bevollmächtigten in Form einer Postempfangsvollmacht in einer Einrichtung in Gang gesetzt wurde. • Eine von einem Verurteilten erteilte Erklärung gegenüber einer Einrichtung, Post an diese Adresse zu senden und dort abzuholen, begründet eine Passivvertretung und kann die Entgegennahme von Zustellungen mit Wirkung für den Erklärenden rechtfertigen (§§ 171, 182 ZPO). • Fehlt eine Rechtsmittelbelehrung, beseitigt dies nur das Verschulden an Fristversäumung, nicht aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis (§ 44 Satz 2 StPO). Der Verurteilte war wegen Diebstahls zu einer auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach wiederholtem Kontaktabbruch zur Bewährungshelferin hielt er sich zeitweise ohne festen Wohnsitz auf und richtete eine Postempfangsvollmacht bei der Suchthilfe A. (Kontakt-Café R.) ein. Das Amtsgericht widerrief die Strafaussetzung mit Beschluss vom 06.11.2007; der Widerrufsbeschluss wurde am 04.12.2007 im Café R. ausgefolgt. Der Verteidiger legte am 19.12.2007 sofortige Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung mit der Behauptung, der Verurteilte habe erst am 12.12.2007 Kenntnis erlangt und sei nicht belehrt gewesen. Das Landgericht verworf die Beschwerde als verspätet und lehnte Wiedereinsetzung ab; der Verurteilte legte dagegen Beschwerde ein. • Fristbeginn und Wirksamkeit der Zustellung: Die Zustellungsurkunde belegt die Zustellung des Widerrufsbeschlusses am 04.12.2007; damit war die einwöchige Frist der sofortigen Beschwerde (§ 311 Abs. 2 StPO) mit Ablauf des 11.12.2007 verstrichen. • Passivvertretung durch Postempfangsvollmacht: Die vom Verurteilten abgegebene schriftliche Erklärung gegenüber der Suchthilfe A., Post an diese Adresse senden zu lassen und dort abzuholen, begründet nach Auffassung des Senats eine Passivvertretung, sodass die entgegengenommene Zustellung Wirkung für und gegen den Verurteilten entfaltet (§ 171, §§ 166 ff. ZPO). • Rechtsfolgen der Zustellungsart: Eine Zustellung an Bevollmächtigte war rechtlich angezeigt und ist einer öffentlichen Zustellung vorzuziehen, weil öffentliche Zustellungen häufig zu Nachteilen des Adressaten führen; die formellen Voraussetzungen einer Bevollmächtigung hätten durch Vorlage der Erklärung erfüllt werden können. • Fehlende Rechtsmittelbelehrung und Wiedereinsetzung: Selbst wenn eine Belehrung gefehlt hätte, beseitigt dies nur das Verschulden an Fristversäumnis, nicht aber den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Belehrungsmangel und der Versäumung der Frist (§ 44 Satz 2 StPO). Hier hätte der Verurteilte durch tägliches Leeren des ihm zugewiesenen Postfachs die Kenntnis rechtzeitig erlangen können; daher liegt kein entschuldigender Hinderungsgrund vor. • Beweiswürdigung: Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nach § 182 Abs.1 S.2 i.V.m. § 418 ZPO erstreckt sich auf die bezeugten Tatsachen; darauf stützt der Senat die rechtliche Einordnung als Zustellung an Bevollmächtigte. • Kostenentscheidung: Die Beschwerde wurde auf Kosten des Verurteilten verworfen (§ 473 Abs.1 StPO). Die sofortige Beschwerde wird verworfen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Das Gericht geht von einer wirksamen Zustellung des Widerrufsbeschlusses am 04.12.2007 an die durch den Verurteilten bevollmächtigte Suchthilfe aus, wodurch die einwöchige Beschwerdefrist bereits am 11.12.2007 ablief. Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung führt hier nicht zu Wiedereinsetzung, weil kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis geltend gemacht oder nachgewiesen wurde und der Verurteilte durch eigenes Verhalten (Nichtentleerung des Postfachs) die Kenntniserlangung verhindert hat. Damit war die Beschwerde verspätet und unbegründet; die Kosten des Verfahrens trägt der Verurteilte.