Urteil
12 U 103/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Umstellung des Zusatzversorgungssystems auf ein punktbasiertes Modell und die damit verbundenen Satzungsänderungen konnten ohne Zustimmung der Versicherten erfolgen; die gerichtliche Kontrolle der Übergangsregelungen ist wegen Tarifautonomie eingeschränkt.
• Startgutschriften für rentenferne Pflichtversicherte, die nach § 79 Abs.1 VBLS i.V.m. § 18 Abs.2 BetrAVG berechnet wurden, legen den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaften nicht verbindlich fest, soweit die Übergangsregelung verfassungsrechtlich unwirksam ist.
• Eine allgemeine Dynamisierung der Startgutschriften durch Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs.2,3 VBLS) steht den rentenfernen Versicherten nicht zu; die Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme (§ 35 Abs.3 VBLS) ist zulässig.
• Soweit die konkrete Übergangsregelung verfassungsrechtlich gegen Art.3 GG verstößt, obliegt eine Neuregelung den Tarifvertragsparteien; die Tatsache führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Systemwechsels insgesamt.
Entscheidungsgründe
Unverbindlichkeit von Startgutschriften bei Systemwechsel der Zusatzversorgung • Die Umstellung des Zusatzversorgungssystems auf ein punktbasiertes Modell und die damit verbundenen Satzungsänderungen konnten ohne Zustimmung der Versicherten erfolgen; die gerichtliche Kontrolle der Übergangsregelungen ist wegen Tarifautonomie eingeschränkt. • Startgutschriften für rentenferne Pflichtversicherte, die nach § 79 Abs.1 VBLS i.V.m. § 18 Abs.2 BetrAVG berechnet wurden, legen den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaften nicht verbindlich fest, soweit die Übergangsregelung verfassungsrechtlich unwirksam ist. • Eine allgemeine Dynamisierung der Startgutschriften durch Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs.2,3 VBLS) steht den rentenfernen Versicherten nicht zu; die Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme (§ 35 Abs.3 VBLS) ist zulässig. • Soweit die konkrete Übergangsregelung verfassungsrechtlich gegen Art.3 GG verstößt, obliegt eine Neuregelung den Tarifvertragsparteien; die Tatsache führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Systemwechsels insgesamt. Der Kläger, geboren 1954, ist Pflichtversicherter in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Die Beklagte stellte zum 31.12.2001 ihr Versorgungssystem vom Gesamtversorgungs- auf ein Punktemodell um und übertrug bereits erdiente Anwartschaften als Startgutschriften auf Versorgungskonten. Der Kläger erhielt zunächst eine Startgutschrift nach § 79 Abs.1 VBLS i.V.m. § 18 Abs.2 BetrAVG und später eine Zusatzgutschrift nach § 79 Abs.3a VBLS; daraus wurde eine befristete Betriebsrente berechnet, die wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8% gemindert wurde. Der Kläger begehrt höhere Versorgungsleistungen und rügt, die Berechnung und Minderung verletzten seinen Besitzstand. Das Landgericht gab der Klage weitgehend nicht statt, der Kläger wandte sich in der Berufung gegen die Ablehnung seines Hauptantrags und stellte hilfsweise die Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift; die Beklagte begehrt Abweisung der Klage. Der Senat musste insbesondere prüfen, ob die Übergangsregelungen den Besitzstand schützen und ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Berechnungsweisen bestehen. • Systemwechsel und Satzungsänderung konnten ohne Zustimmung der Versicherten erfolgen; gerichtliche Kontrolle ist wegen der Tarifautonomie eingeschränkt, richtet sich nach Verfassungsrecht und Art.14 GG insofern nur begrenzt. • Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der besonders geschützte Besitzstand der Versicherten auf den nach dem BetrAVG unverfallbar gewordenen Rentenbetrag beschränkt ist; weitergehende Erwartungen sind nicht durch Art.14 GG geschützt. • Die Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge in § 79 Abs.1 VBLS i.V.m. § 18 Abs.2 BetrAVG kann zu Eingriffen in die bisherige Dynamik führen, weil rechenrelevante Parameter am Stichtag festgeschrieben werden (Festschreibeeffekt, § 2 Abs.5 BetrAVG). Eine solche Festschreibung ist grundsätzlich zulässig, dient dem legitimen Ziel der Systemumstellung und der Finanzierbarkeit und ist daher nicht per se verfassungswidrig. • Allerdings hat der Bundesgerichtshof bestimmte Details der Übergangsregelung für verfassungsrechtlich bedenklich erachtet; die konkrete Startgutschriftenregelung für rentenferne Versicherten enthielt Verstoß gegen Art.3 GG in Teilen, sodass die betreffende Regelung unwirksam ist und die erteilten Startgutschriften daher den Wert der erdienten Anwartschaft nicht verbindlich festlegen. • Aufgrund der Entscheidung besteht kein Anspruch des Klägers auf Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs.2,3 VBLS) zur Dynamisierung der Startgutschrift; die Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme (§ 35 Abs.3 VBLS) ist rechtlich zulässig. • Die Systemumstellung bleibt wirksam; nur einzelne Übergangsbestimmungen sind unwirksam, wodurch eine verfassungskonforme Neuregelung den Tarifvertragsparteien obliegt. Bis zu einer solchen Neuregelung können betroffene Versicherte die Unverbindlichkeit der ihnen mitgeteilten Startgutschrift geltend machen. Die Berufungen führten teilweise zum Erfolg: Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Die Klage im Übrigen ist abgewiesen. Der Kläger erhält damit nicht die begehrte Rückwirkung oder höhere Rentenberechnung nach altem Satzungsrecht; die Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bleibt bestehen und eine Dynamisierung mittels Altersfaktor steht ihm nicht zu. Wegen der verfassungsrechtlichen Mängel der Übergangsregelung obliegt eine Neuregelung den Tarifvertragsparteien; bis dahin können Versicherte die Unverbindlichkeit der Startgutschrift geltend machen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben; die Revision wurde zugelassen.