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Beschluss

21 WF 103/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsteht grundsätzlich keine Terminsgebühr nach Anm. Abs.1 Nr.1 zu Nr.3104 VV RVG, da dort eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist. • Die persönliche Anhörung der Eltern nach §50a FGG ist nicht mit der Anordnung einer mündlichen Verhandlung gleichzusetzen und löst deshalb keine Terminsgebühr aus. • Die Entscheidung des Amtsgerichts, der Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung der Rechtspflegerin stattzugeben, war rechtsfehlerhaft; die Erinnerung ist zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Keine Terminsgebühr in FGG-Verfahren bei nur persönlicher Anhörung • In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsteht grundsätzlich keine Terminsgebühr nach Anm. Abs.1 Nr.1 zu Nr.3104 VV RVG, da dort eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist. • Die persönliche Anhörung der Eltern nach §50a FGG ist nicht mit der Anordnung einer mündlichen Verhandlung gleichzusetzen und löst deshalb keine Terminsgebühr aus. • Die Entscheidung des Amtsgerichts, der Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung der Rechtspflegerin stattzugeben, war rechtsfehlerhaft; die Erinnerung ist zurückzuweisen. Der Vertreter des Antragsgegners legte Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung der Rechtspflegerin im Umfangsverfahren nach dem FGG ein, wobei die Rechtspflegerin eine Terminsgebühr nach Anmerkung Abs.1 Nr.1 zu Nr.3104 VV RVG festgesetzt hatte. Das Amtsgericht gab der Erinnerung statt und setzte die Gebühr herab. Die Bezirksrevisorin erhob sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln mit dem Ziel, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben. Streitgegenstand ist, ob im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und konkret bei persönlicher Anhörung nach §50a FGG eine Terminsgebühr entsteht. Relevante Tatsachen sind, dass im FGG sowohl schriftlich als auch mündlich verhandelt werden kann und die gesetzliche Anhörung der Eltern der persönlichen Eindrucksgewinnung des Gerichts dient. • Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nach allgemeiner Auffassung keine Fälle im Sinne der Anmerkung Abs.1 Nr.1 zu Nr.3104 VV RVG, weil dort keine grundsätzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung besteht. • Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt, dass in sonstigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne verpflichtende mündliche Verhandlung keine Verhandlungs- bzw. Terminsgebühr entsteht. • §50a FGG schreibt nur eine persönliche Anhörung der Eltern vor; diese dient dem persönlichen Eindruck des Gerichts und ist nicht der gleichwertige Tatbestand einer mündlichen Verhandlung, welche Gebührentatbestände nach Nr.3104 VV RVG auslöst. • Die Anmerkung zu Nr.3104 VV RVG knüpft allein an die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung an; eine Erweiterung auf Fälle bloßer persönlicher Anhörung ist nicht angezeigt. • Folglich war die Festsetzung einer Terminsgebühr für das zugrundeliegende Umfangsverfahren nicht gerechtfertigt und die Entscheidung des Amtsgerichts, der Erinnerung stattzugeben, rechtsfehlerhaft. Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin hatte Erfolg: Der Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben und die Erinnerung des Antragsgegnervertreters gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin zurückgewiesen. Es entstand keine Terminsgebühr nach Anm. Abs.1 Nr.1 zu Nr.3104 VV RVG, weil im Verfahren nach dem FGG eine mündliche Verhandlung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und die nach §50a FGG vorgesehene persönliche Anhörung der Eltern nicht den Tatbestand einer mündlichen Verhandlung erfüllt. Damit war die Vergütungsfestsetzung der Rechtspflegerin insoweit zu Recht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren bleibt gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.