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Beschluss

14 Wx 58/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Geschäftswert einer notariellen Beurkundung einer schenkweise übertragenen GmbH-Beteiligung entspricht dem Wert des übertragenen Anteils und ist nach § 30 Abs. 1 KostO im freien Ermessen zu bestimmen. • Bei der Wertermittlung kann auf die letzte vor Beurkundung liegende Jahresbilanz abgestellt werden; in der Bilanz ausgewiesene Rückstellungen sind nicht ohne weiteres als Schulden abzuziehen, da ihre tatsächliche Höhe und Existenz betriebswirtschaftliche Prüfung erfordern würden. • Gebühren für die Beurkundung einer schenkweisen Übertragung von GmbH-Anteilen fallen nicht unter das Verbot des Art. 10 lit. c der Gesellschaftssteuerrichtlinie, wenn der Vorgang nicht zu den in Art. 4 RL genannten kapitalzuführenden Vorgängen gehört. • Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EGV war nicht erforderlich, da die einschlägige Unionrechtsprechung eindeutig ist und die deutsche Auslegung der Richtlinie nicht zu einem anderen Ergebnis führt.
Entscheidungsgründe
Geschäftswertermittlung bei notariellem Schenkungsvertrag über GmbH-Anteil • Der Geschäftswert einer notariellen Beurkundung einer schenkweise übertragenen GmbH-Beteiligung entspricht dem Wert des übertragenen Anteils und ist nach § 30 Abs. 1 KostO im freien Ermessen zu bestimmen. • Bei der Wertermittlung kann auf die letzte vor Beurkundung liegende Jahresbilanz abgestellt werden; in der Bilanz ausgewiesene Rückstellungen sind nicht ohne weiteres als Schulden abzuziehen, da ihre tatsächliche Höhe und Existenz betriebswirtschaftliche Prüfung erfordern würden. • Gebühren für die Beurkundung einer schenkweisen Übertragung von GmbH-Anteilen fallen nicht unter das Verbot des Art. 10 lit. c der Gesellschaftssteuerrichtlinie, wenn der Vorgang nicht zu den in Art. 4 RL genannten kapitalzuführenden Vorgängen gehört. • Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EGV war nicht erforderlich, da die einschlägige Unionrechtsprechung eindeutig ist und die deutsche Auslegung der Richtlinie nicht zu einem anderen Ergebnis führt. Frau H. schenkte am 01.12.2006 einen 40%-Anteil an der P. H. GmbH an Frau T. H.; der Vorgang wurde notariell beurkundet. Das Notariat stellte der Schenkerin zunächst eine Kostenrechnung mit einem auf 1.521.634,00 EUR festgesetzten Geschäftswert und Gebühren in Rechnung. Nach Beschwerde und Prüfungen erhöhte das Notariat den Geschäftswert auf 1.738.033,40 EUR und forderte weitere Gebühren. Die Kostenschuldnerin rügte die Wertfestsetzung und verwies auf einen niedrigeren Anteilwert von 1.075.056,00 EUR, berechnet aus dem Eigenkapital gemäß Bilanz unter Einbeziehung von Rückstellungen. Das Landgericht wies die Beschwerden zurück; die Beteiligte wandte sich mit weiterer Beschwerde u.a. mit dem Vorwurf der Verletzung von Art. 10 lit. c der Gesellschaftssteuerrichtlinie an das Oberlandesgericht. • Wertmaßstab: Der Geschäftswert der Beurkundung entspricht dem Wert des schenkweise übertragenen GmbH-Anteils; dieser ist gemäß § 30 Abs. 1 KostO im freien Ermessen zu bestimmen. • Bilanzbezogene Wertermittlung: Fehle ist die Festlegung auf die letzte vor Beurkundung liegende Jahresbilanz; das Landgericht durfte hierfür ohne vertiefte betriebswirtschaftliche Ermittlungen die Bilanzpositionen einschließlich Rückstellungen zugrunde legen. • Rückstellungen: Rückstellungen in der Passiva drücken lediglich die Bereitstellung von Deckungsmitteln für ungewisse Verbindlichkeiten aus; ihr tatsächlicher Wert lässt sich ohne vertiefte Prüfung nicht zuverlässig als Schuld abziehen, weshalb das Ermessen eine Berücksichtigung als Abzug nicht erforderte. • Unionsrechtliche Rüge: Die streitgegenständliche schenkweise Übertragung fällt nicht unter die in Art. 4 der Gesellschaftssteuerrichtlinie genannten kapitalzuführenden Vorgänge; daher greift Art. 10 lit. c RL nicht ein. • EuGH-Vorlagepflicht: Aufgrund der Eindeutigkeit der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung bestand keine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EGV. • Verfassungsrecht: Auch verfassungsrechtliche Bedenken rechtfertigen keine Abweichung von der bisherigen, vom Senat vertretenen Rechtsauffassung zur Anwendung der KostO. Die weitere Beschwerde der Beteiligten Nr. 1 war unbegründet und wurde zurückgewiesen; sie trägt die Kosten der Beschwerde und der Festsetzung des Gegenstandswerts auf 6.218,99 EUR. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass der Geschäftswert nach § 30 Abs. 1 KostO frei zu bestimmen ist und im konkreten Fall auf der vorgelegten Bilanz beruhend festgestellt werden durfte. Eine Berücksichtigung der in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen als Schuldposten war ohne detaillierte betriebswirtschaftliche Prüfung nicht erforderlich. Europarechtliche Einwände (Art. 10 lit. c RL) greifen nicht, weil der Vorgang nicht unter die in Art. 4 RL erfassten kapitalzuführenden Vorgänge fällt; eine Vorlage an den EuGH war daher entbehrlich. Damit bleibt die Kostenfestsetzung des Notariats in der ausgewiesenen Höhe bestehen.