Urteil
6 U 199/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einvernehmlich mittig auf der Grenze errichtete Mauer ist als Grenzanlage i.S.v. §§ 921, 922 BGB anzusehen.
• Bei einer solchen Grenzanlage ist grundsätzlich die hälftige Beteiligung beider Grundstückseigentümer an den Unterhaltungskosten nach § 922 S.2 BGB anzuwenden.
• Abweichungen von § 922 S.2 BGB sind nur durch ausdrückliche oder eindeutig auslegbare Vereinbarungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu begründen.
• Die Normen des regionalen Aufschüttungsrechts (§ 9 NRG BW) berühren nicht die Rechtslage einvernehmlich errichteter Grenzanlagen nach §§ 921, 922 BGB.
Entscheidungsgründe
Einvernehmlich errichtete Grenzmauer begründet hälftige Unterhaltspflicht nach § 922 BGB • Eine einvernehmlich mittig auf der Grenze errichtete Mauer ist als Grenzanlage i.S.v. §§ 921, 922 BGB anzusehen. • Bei einer solchen Grenzanlage ist grundsätzlich die hälftige Beteiligung beider Grundstückseigentümer an den Unterhaltungskosten nach § 922 S.2 BGB anzuwenden. • Abweichungen von § 922 S.2 BGB sind nur durch ausdrückliche oder eindeutig auslegbare Vereinbarungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu begründen. • Die Normen des regionalen Aufschüttungsrechts (§ 9 NRG BW) berühren nicht die Rechtslage einvernehmlich errichteter Grenzanlagen nach §§ 921, 922 BGB. Die Parteien sind Nachbarn; auf der Grundstücksgrenze stand ursprünglich eine Holzpalisadenwand, die u.a. das aufgeschüttete Grundstück der Kläger stützte. 1998 vereinbarten die Parteien, mittig auf der Grenze eine Trockenmauer aus Porphyr-Bruchsteinen errichten zu lassen; die Beklagten erklärten sich mit der mittigen Lage einverstanden und beteiligten sich an den Errichtungskosten. Die Mauer wurde gebaut, später traten wiederholt Mängel auf, und seit 2005 ist sie sanierungsbedürftig. Die ausführende Firma wurde insolvent, die Beklagten weigern sich, sich an den Sanierungskosten zu beteiligen. Die Kläger beantragten festzustellen, dass die Unterhaltungskosten jeweils zur Hälfte von beiden Parteien zu tragen seien; das Landgericht hat dies abgelehnt. In der Berufung begehrt die Klägerseite weiterhin die hälftige Kostentragung. • Vorliegen einer Grenzanlage: Die Mauer verläuft über die Grenzlinie und wurde ausdrücklich mittig auf der Grenze vereinbart; damit erfüllt sie die Voraussetzungen einer Grenzanlage nach § 921 BGB. • Objektive Vorteilhaftigkeit: Eine Mauer gilt typischerweise als zum Vorteil beider Grundstücke dienend; hier treten die optische Gestaltung und die Funktion als Grenzscheidung neben der teils stützenden Wirkung für das aufgeschüttete Grundstück, sodass die objektive Vorteilhaftigkeit beiderseits gegeben ist. • Abgrenzung zu einseitigen Sicherungsmaßnahmen: § 9 NRG BW betrifft Sicherungsmaßnahmen, die der Aufschüttende allein auf seinem Grundstück zu treffen hat; demgegenüber regeln §§ 921, 922 BGB einvernehmlich errichtete Grenzanlagen, an deren Gestaltung beide Parteien beteiligt sind. • Rechtsfolgen nach § 922 BGB: Für Grenzanlagen gilt gemäß § 922 S.2 BGB die Grundregel der hälftigen Beteiligung an den Unterhaltungskosten; diese gesetzliche Regelung ist Teil eines zusammenhängenden Systems (Mitbenutzungsrecht, Änderungs- und Beseitigungsverbot) und darf nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung zu Lasten einer Partei einseitig abbedungen werden. • Auslegung der Vereinbarung: Die schriftliche Vereinbarung enthält keine klare Regelung zu den Unterhaltungskosten; der Umstand der aufgeführten Kostensumme der Beklagten rechtfertigt nicht die Annahme, die Parteien hätten stillschweigend gewollt, die Kläger allein für künftige Unterhaltungskosten verantwortlich zu machen. • Ergebnis der Auslegung: Mangels eindeutiger Abrede bleiben die gesetzlichen Regelungen der §§ 921, 922 BGB maßgeblich, sodass die Beklagten zur Hälfte an den Unterhaltungskosten zu beteiligen sind. Die Berufung der Kläger ist erfolgreich; es wird festgestellt, dass die Unterhaltungskosten der mittig auf der Grundstücksgrenze errichteten Trockenmauer von den Beklagten und den Klägern jeweils zur Hälfte zu tragen sind. Die Kammer stuft die Mauer als Grenzanlage i.S.v. §§ 921, 922 BGB ein und wendet die gesetzliche Hälftungsregel des § 922 S.2 BGB an, da die schriftliche Vereinbarung keine hinreichend klare abweichende Regelung über die Unterhaltslast enthält. § 9 NRG BW steht der hälftigen Kostenteilung nicht entgegen, weil dort alleinige Sicherungsmaßnahmen des Aufschüttenden geregelt werden und nicht einvernehmlich errichtete Grenzanlagen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.