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Beschluss

2 W 20/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verfahren mit Anwaltszwang sind Zustellungen zwingend an den bestellten Prozessbevollmächtigten zu richten (§ 172 Abs. 1 ZPO). • Endet die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts, gilt der bestellte Abwickler gemäß § 55 Abs. 2, 5 BRAO als bevollmächtigt; die Ladung an den ausgeschiedenen Anwalt ist damit unwirksam. • Die Unterbrechung des Verfahrens nach § 244 Abs. 1 ZPO tritt ein, wenn eine Partei ohne eigenen Verschulden ihren einzigen Vertreter verliert; die Wirkung endet erst mit der wirksamen Kenntnisnahme von dessen Nachfolger. • Auf ein mögliches Verschulden des bestellten Abwicklers kommt es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht an.
Entscheidungsgründe
Zustellung an Abwickler bei Verlust der Postulationsfähigkeit des Anwalts • Bei Verfahren mit Anwaltszwang sind Zustellungen zwingend an den bestellten Prozessbevollmächtigten zu richten (§ 172 Abs. 1 ZPO). • Endet die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts, gilt der bestellte Abwickler gemäß § 55 Abs. 2, 5 BRAO als bevollmächtigt; die Ladung an den ausgeschiedenen Anwalt ist damit unwirksam. • Die Unterbrechung des Verfahrens nach § 244 Abs. 1 ZPO tritt ein, wenn eine Partei ohne eigenen Verschulden ihren einzigen Vertreter verliert; die Wirkung endet erst mit der wirksamen Kenntnisnahme von dessen Nachfolger. • Auf ein mögliches Verschulden des bestellten Abwicklers kommt es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht an. Die Klägerin verlangt Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz gegen die Beklagte. Die Beklagte war zunächst durch eine Anwaltskanzlei vertreten; der frühere Anwalt E verlor seine Zulassung. Die Rechtsanwaltskammer bestellte daraufhin Rechtsanwalt K zum Abwickler der Kanzlei. Das Landgericht lud zum Verhandlungstermin durch Zustellung an den ehemaligen Anwalt E, wobei die Ladung in dessen Briefkasten eingelegt wurde. Zum Termin erschien die Beklagte persönlich, ihr früherer Vertreter E und der angekündigte Abwickler K erschienen nicht. Die Klägerin beantragte ein Versäumnisurteil. Das Landgericht wies den Antrag später zurück, woraufhin die Klägerin sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegte. • Die Beschwerde ist nach § 336 Abs. 1 Satz 2 ZPO statthaft, hat aber materiell keinen Erfolg. • Nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO war der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückzuweisen, weil die nicht erschienene Partei nicht ordnungsgemäß geladen war. • In Anwaltsprozessen mit Anwaltszwang sind Zustellungen nach § 172 Abs. 1 ZPO zwingend an den bestellten Prozessbevollmächtigten zu richten; nach § 55 Abs. 2, 5 BRAO gilt der bestellte Abwickler als bevollmächtigt. • Der an den ehemaligen Anwalt E zugestellten Ladung fehlte die Wirkung, weil E seit dem 05.07.2007 nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen war und damit seine Postulationsfähigkeit verloren hatte. • Durch den Verlust der Postulationsfähigkeit tritt die Verfahrensunterbrechung nach § 244 Abs. 1 ZPO ein, wenn die Partei dadurch ihren einzigen Vertreter verliert; diese Unterbrechung endet erst mit dem Auftreten eines neuen Vertreters und dessen Kenntnisnahme durch Gericht und Gegenpartei. • § 87 Abs. 1 ZPO ist hier nicht anwendbar, weil der Entzug der Anwaltszulassung nicht in der Sphäre der Partei liegt und eine Fortfiktion der Vertretungsbefugnis einer nicht mehr der Anwaltschaft angehörigen Person dem Schutz der handlungsunfähig gewordenen Partei zuwiderliefe. • Dass dem Abwickler ein Mitverschulden an der fehlenden Bekanntgabe seiner Bestellung vorgeworfen wird, ändert nichts an der Unwirksamkeit der Zustellung; für die Wirksamkeit kommt es nicht auf ein Verschulden an. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Landgericht hat zutreffend den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen, weil die Ladung nicht ordnungsgemäß an den nunmehr bevollmächtigten Abwickler gerichtet war. Die Zustellung an den ausgeschiedenen Anwalt konnte keine wirksame Ladung bewirken, weil dessen Postulationsfähigkeit erloschen war und damit der Abwickler nach § 55 Abs. 2, 5 BRAO als Prozessbevollmächtigter galt. Die Verfahrenserfordernisse des § 172 Abs. 1 ZPO und die Verfahrensunterbrechung nach § 244 Abs. 1 ZPO geboten es, an den Abwickler zuzustellen; ein Verschulden des Abwicklers ändert an der Rechtslage nichts. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.