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Urteil

1 U 17/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Unfallverursacher, der bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist, haftet grundsätzlich zu 100 %; ein Mitverschulden des Gegenverkehrs wurde nicht nachgewiesen. • Bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Normaltarifs für Mietwagenkosten ist der jeweils gültige Schwacke-Mietpreisspiegel des Unfallzeitpunkts (hier 2006) zugrunde zu legen. • Der Ersatz eines teureren Unfallersatztarifs setzt besondere, konkret darzulegende Erforderlichkeitsgründe und eine Wirtschaftlichkeitsprüfung voraus. • Prämien für Haftungsfreistellung (sog. Haftungsbefreiung) sind nur anteilig erstattungsfähig; der Abzug ersparter Eigenkosten ist zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Haftung bei Rotlichtverstoß; Mietwagenkosten nach Schwacke 2006 • Der Unfallverursacher, der bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist, haftet grundsätzlich zu 100 %; ein Mitverschulden des Gegenverkehrs wurde nicht nachgewiesen. • Bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Normaltarifs für Mietwagenkosten ist der jeweils gültige Schwacke-Mietpreisspiegel des Unfallzeitpunkts (hier 2006) zugrunde zu legen. • Der Ersatz eines teureren Unfallersatztarifs setzt besondere, konkret darzulegende Erforderlichkeitsgründe und eine Wirtschaftlichkeitsprüfung voraus. • Prämien für Haftungsfreistellung (sog. Haftungsbefreiung) sind nur anteilig erstattungsfähig; der Abzug ersparter Eigenkosten ist zu berücksichtigen. Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall vom 25.09.2006 materielle und immaterielle Schäden in Höhe von 7.515,69 EUR geltend. Die Beklagten sind zusammen als Halter/insbesondere der Fahrer Ziff. 2 beteiligt; streitig ist die Unfallursache und die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt, sprach den Beklagten Zahlungen zu und setzte die Haftung dem Grunde nach zu 100 % fest, berücksichtigte aber bei den Mietwagenkosten nur einen bestimmten Normaltarif. Der Kläger legte Berufung ein, um weitere Mietwagenkosten zu erstreiten; die Beklagten hielten dem entgegen und rügten, der Beklagte Ziff. 2 sei nicht bei Rot, sondern bei Grün gefahren, sodass ggf. ein Mitverschulden des Klägers vorliege. Beide Parteien ließen die Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu. Der Senat prüfte die Beweiswürdigung, ein weiteres Sachverständigengutachten und die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels. • Haftung und Verschulden: Das Landgericht hat festgestellt, dass Beklagter Ziff. 2 bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist; diese Feststellung ist durch den Senat gebilligt und nach § 529 Abs.1 ZPO verbindlich, da keine ernsthaften Anhaltspunkte die Richtigkeit in Frage stellen. • Sachverständigenbefund: Der gerichtlich beauftragte Sachverständige ermittelte anhand der Signalzeiten und Kollisionsorte eine Rotlichtdauer von sieben bis acht Sekunden, die mit der Schilderung der Beklagten nicht vereinbar ist; das von den Beklagten vorgelegte Privatgutachten ist nicht verwertbar, weil es auf nicht nachgewiesenen Annahmen beruht. • Mitverschulden: Die Beklagten konnten nicht nachweisen, dass der Kläger den Beklagten Ziff. 2 als berechtigten Kreuzungsräumer behindert hat; ein Verstoß gegen § 11 Abs.3 StVO wurde nicht bewiesen, sodass ein Mitverschulden ausscheidet. • Haftungsverteilung: Selbst wenn der Unfall für den Kläger nicht unabwendbar gewesen wäre, tritt die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hinter dem grob fahrlässigen Rotlichtverstoß des Beklagten zurück; deshalb verbleibt es bei voller Haftung der Beklagten. • Erstattungsfähige Mietwagenkosten: Für die Ermittlung des Normaltarifs nach § 249 BGB in Verbindung mit § 287 ZPO ist der für den Unfallzeitpunkt gültige Schwacke-Mietpreisspiegel (2006) zugrunde zu legen; ein pauschaler Aufschlag für Unfallersatztarif fehlt, wenn der Kläger die besonderen Erforderlichkeitsgründe nicht substantiiert darlegt. • Unfallersatztarif und Wirtschaftlichkeitsgebot: Der Kläger hat nicht dargetan, dass der teurere Unfallersatztarif erforderlich war; nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist hierzu konkreter Vortrag nötig, daher kommt ein Aufschlag nicht in Betracht. • Nebenkosten und Abzüge: Die Haftungsbefreiungskosten sind nur zur Hälfte zu ersetzen, wenn nicht nachgewiesen ist, dass das geschädigte Fahrzeug vollkaskoversichert war; auf die reinen Mietkosten ist ein Abzug von 5 % für ersparte eigene Kosten vorzunehmen. • Kalkulation Ergebnis: Unter Zugrundelegung des Wochenpreises 507 EUR (Schwacke 2006), Abzug 5 %, halbierter Haftungsfreistellungspreis sowie Zustell-/Abholgebühren errechnet der Senat erstattungsfähige Mietwagenkosten i.H.v. 1.163,74 EUR, sodass der Kläger über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinaus einen Mehrbetrag von 380,70 EUR erhält. Der Kläger hat teilweise Erfolg: Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch dem Grunde nach zu 100 %, weil Beklagter Ziff. 2 nachweislich bei Rot in die Kreuzung gefahren ist und kein Mitverschulden des Klägers nachgewiesen wurde. Die Anschlussberufung der Beklagten bleibt erfolglos. Hinsichtlich der Mietwagenkosten war die Berufung des Klägers nur teilweise begründet: der Senat legt den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 als Normaltarif zugrunde und erkennt keinen pauschalen Aufschlag für den Unfallersatztarif, da der Kläger die besonderen Erforderlichkeitsgründe nicht substantiiert dargelegt hat. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 5 % für ersparte Eigenkosten, der hälftigen Erstattung der Haftungsbefreiung und der Zustell-/Abholgebühren wurden insgesamt 1.163,74 EUR erstattungsfähig festgestellt, sodass dem Kläger ein zusätzlicher Anspruch von 380,70 EUR gegen die Beklagten zusteht. Außerdem sind Zinsen und vorgerichtliche Anwaltkosten wie im Tenor ausgeführt; die Revision wurde nicht zugelassen.