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Beschluss

2 VA (Not) 24/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Aufforderung eines Notarassessors zur Bewerbung um eine bestimmte Notarstelle sperrt diesen nicht grundsätzlich von der Bewerbung um andere ausgeschriebene Notarstellen. • Die Zulassung zur Bewerbung ist Teil des Gleichheitsgrundsatzes bei der Besetzung öffentlicher Ämter; Differenzierungen dürfen erst bei der Eignungsprüfung erfolgen. • Ist die Aufforderungsverfügung rechtswidrig, kann sie keine bindende Wirkung haben und die Berücksichtigung einer freiwilligen Bewerbung nicht ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine generelle Sperrwirkung einer Aufforderung zur Bewerbung auf andere Notarstellen • Eine Aufforderung eines Notarassessors zur Bewerbung um eine bestimmte Notarstelle sperrt diesen nicht grundsätzlich von der Bewerbung um andere ausgeschriebene Notarstellen. • Die Zulassung zur Bewerbung ist Teil des Gleichheitsgrundsatzes bei der Besetzung öffentlicher Ämter; Differenzierungen dürfen erst bei der Eignungsprüfung erfolgen. • Ist die Aufforderungsverfügung rechtswidrig, kann sie keine bindende Wirkung haben und die Berücksichtigung einer freiwilligen Bewerbung nicht ausschließen. Der Antragsteller, Notarassessor seit 2003, bewarb sich fristgerecht auf eine im Justizministerialblatt NRW ausgeschriebene Notarstelle in Düsseldorf. Zuvor hatte der Präsident des Oberlandesgerichts Köln den Antragsteller aufgefordert, sich auf eine Notarstelle T in Köln zu bewerben; gegen diese Aufforderung lief ein gesondertes Verfahren. Die Antragsgegnerin informierte den Antragsteller mit Verfügung vom 18.10.2007, seine Bewerbung zur Düsseldorfer Stelle werde aus organisationsrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt, da er zur Bewerbung um die Kölner Stelle aufgefordert worden sei. Der Antragsteller beantragte gerichtliche Entscheidung und verlangte, die Bewerbung erneut zu bescheiden. Die Antragsgegnerin verteidigte die Nichtberücksichtigung mit Verweis auf die Durchführung des Aufforderungsverfahrens; das Justizministerium erließ eine Klarstellung, wonach aufgeforderte Assessoren nicht generell ausgeschlossen sind, eine Ausnahme aber im Interesse geordneter Rechtspflege möglich sei. • Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet zur Gleichbehandlung beim Zugang zu öffentlichen Ämtern und verlangt grundsätzlich Zulassung zur Bewerbung; Differenzierung darf erst bei der Eignungsbewertung erfolgen. • Die Antragsgegnerin behandelte den Antragsteller wie nicht vorhanden, indem sie seine Bewerbung bei der Besetzung nicht berücksichtigte; dies verletzt den Grundsatz der Bestenauslese. • Soweit die Antragsgegnerin dies als zulässige organisationsrechtliche Entscheidung verteidigt, fehlt hierfür eine tragfähige Grundlage. Die vom Bundesgerichtshof angeführte Rechtfertigung bei Verlegungen des Amtssitzes greift hier nicht ein. • Es bestehen keine erkennbaren Belange der geordneten Rechtspflege, die einen Ausschluss des aufgeforderten Bewerbers rechtfertigen würden; die Verwaltung könnte interne Verfahrensregelungen treffen, ohne Bewerbungen grundsätzlich auszuschließen. • Die einschlägigen Normen und Richtlinien enthalten keine heute geltende Regelung, die eine automatische Sperrwirkung der Aufforderung begründet; frühere Richtlinienformulierungen, die einen Ausschluss ermöglichten, wurden durch die Neufassung 1999 aufgegeben. • Selbst wenn das Unterlaufen des Aufforderungsverfahrens möglich wäre, liegt die Verantwortung hierfür bei der Landesjustizverwaltung; dies rechtfertigt nicht die Einschränkung des Bewerberzugangs. • Die Aufforderungsverfügung des Präsidenten des OLG Köln wurde vom Senat als rechtswidrig aufgehoben; eine rechtswidrige Aufforderung kann nicht dazu führen, Bewerbungen des Betroffenen auszuschließen. • Folge der Berücksichtigung einer freiwilligen Bewerbung wäre allenfalls eine Verzögerung der abschließenden Besetzung bis zur Klärung des Aufforderungsverfahrens, was zulässig und zum Schutz der Bestenauslese hinzunehmen ist. Der Antrag ist begründet. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.10.2007 wird aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, die Bewerbung des Antragstellers vom 23.08.2007 neu zu bescheiden. Die Aufforderung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln zur Bewerbung um die Notarstelle T war rechtswidrig und konnte nicht dazu führen, den Antragsteller von der Bewerbung in Düsseldorf auszuschließen. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten sowie die außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers; die übrigen Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.