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Beschluss

1 ARs 3/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 RVG setzt voraus, dass die gesetzlichen Gebühren wegen besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit unzumutbar sind. • Viele frühere Gründe für Pauschvergütungen sind durch die Systematik des RVG bereits bei der gesetzlichen Gebührenbemessung berücksichtigt worden, sodass der praktische Anwendungsbereich von § 51 Abs. 1 RVG eingeschränkt ist. • Die bloße Mehrfachvertretung mehrerer Geschädigter oder die Sensibilität des Sachverhalts rechtfertigt ohne konkrete Darlegung des zusätzlich entstandenen Mehraufwands keine Pauschvergütung. • Allgemein übliche Maßnahmen wie Einholung von Glaubwürdigkeitsgutachten oder zwei kurzer Verhandlungstage begründen regelmäßig keine außergewöhnliche Honorarbelastung.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 RVG wegen fehlender Unzumutbarkeit • Ein Anspruch auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 RVG setzt voraus, dass die gesetzlichen Gebühren wegen besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit unzumutbar sind. • Viele frühere Gründe für Pauschvergütungen sind durch die Systematik des RVG bereits bei der gesetzlichen Gebührenbemessung berücksichtigt worden, sodass der praktische Anwendungsbereich von § 51 Abs. 1 RVG eingeschränkt ist. • Die bloße Mehrfachvertretung mehrerer Geschädigter oder die Sensibilität des Sachverhalts rechtfertigt ohne konkrete Darlegung des zusätzlich entstandenen Mehraufwands keine Pauschvergütung. • Allgemein übliche Maßnahmen wie Einholung von Glaubwürdigkeitsgutachten oder zwei kurzer Verhandlungstage begründen regelmäßig keine außergewöhnliche Honorarbelastung. Die Nebenklägerin beantragte Bewilligung einer Pauschvergütung über die gesetzlichen Gebühren hinaus für ihre Tätigkeit in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Sie vertrat vier geschädigte Kinder; die Anklageschrift umfasste acht Seiten und die Akten 250 Blatt. Die Hauptverhandlung dauerte zwei Tage, das Urteil umfasst 15 Seiten. Die Antragstellerin machte geltend, der Aufwand und die Sensibilität des Verfahrens rechtfertigten eine Pauschvergütung. Das Gericht prüfte die Vortragspunkte und die Abrechnung der bereits gezahlten gesetzlichen Gebühren und Zusatzgebühren. Es stellte fest, dass wesentliche Tätigkeitsmerkmale im RVG bereits berücksichtigt sind und der behauptete Mehraufwand nicht hinreichend konkret dargelegt wurde. • Rechtliche Grundlage ist § 51 Abs. 1 RVG; eine Pauschgebühr kommt nur bei Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren wegen besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit in Betracht. • Durch das RVG sind zuvor pauschal vergütungsrelevante Fälle teilweise auf die gesetzlichen Gebühren verlagert worden; damit ist der Anwendungsbereich der Norm eingeschränkt und eine höhere Vergütung verfassungsgemäß nicht geboten. • Im vorliegenden Fall liegen weder besondere Umfangsmerkmale noch außergewöhnliche rechtliche Schwierigkeiten vor: die Anklage und die Hauptverhandlung waren nicht außergewöhnlich umfangreich oder komplex. • Die bloße Sensibilität des Tatvorwurfs begründet ohne konkrete Darlegung der zusätzlichen Mühewaltung keine erhöhte Vergütung. • Die Vertretung mehrerer Geschädigter stellt für sich genommen keinen Anspruch auf Pauschvergütung; die entstandenen Mehraufwendungen sind grundsätzlich durch die bereits gewährte Erhöhungsgebühr (Ziffer 1008 VV RVG) abgedeckt. • Die Antragsschrift nennt weder konkrete Anzahl noch Dauer der Besprechungen, sodass der behauptete Mehraufwand nicht überprüfbar ist. • Übliche Verfahrensschritte wie Glaubwürdigkeitsgutachten oder zwei kurze Verhandlungstage rechtfertigen ebenfalls keine Pauschvergütung; für diese Termine wurden bereits Terminsgebühren (Ziffer 4114 VV RVG) gewährt. Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung wird abgelehnt. Die gesetzlichen Gebühren und die bereits gezahlten Erhöhungs- und Terminsgebühren genügen, weil kein hinreichend substantiiert dargestellter besonderer Umfang oder besondere Schwierigkeit vorliegt. Die bloße Mehrfachvertretung und die Sensibilität des Sachverhalts sowie übliche Verfahrenshandlungen rechtfertigen ohne konkrete Darlegung eines zusätzlichen, nicht durch das RVG abgedeckten Aufwands keine zusätzliche Pauschvergütung. Damit fehlt die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 RVG; die Ablehnung ist daher rechtlich begründet.