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Urteil

4 UF 140/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungsklage auf nachehelichen Unterhalt ist trotz bestehendem Unterhaltstitel zulässig, wenn mit einer Abänderungsklage des Schuldners bei Zwangsvollstreckung ernsthaft zu rechnen ist. • Ein gerichtlicher Vergleich erlangt nicht formelle Rechtskraft im Sinne einer vollständigen Hemmung des Leistungsklagewegs. • Bei der Berechnung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts sind fiktive Einkommensberechnungen, anzurechnende freiwillige Zahlungen und berücksichtigungsfähige Aufwendungen (Krankenversicherung, Wohnvorteil, zusätzliche Arzneimittelkosten) zu beachten. • Berufliche Entwicklung nach der Scheidung (Karrieresprung) ist nur einkommenserhöhend zu berücksichtigen, wenn sie bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit vor der Scheidung angelegt war; späte Beförderungen sind regelmäßig kein ehebedingtes Einkommen. • Zinsen für Unterhaltsrückstände richten sich nach §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Leistungsklage bei tituliertem Unterhalt; fiktive Einkommensberechnung und Karrieresprung • Leistungsklage auf nachehelichen Unterhalt ist trotz bestehendem Unterhaltstitel zulässig, wenn mit einer Abänderungsklage des Schuldners bei Zwangsvollstreckung ernsthaft zu rechnen ist. • Ein gerichtlicher Vergleich erlangt nicht formelle Rechtskraft im Sinne einer vollständigen Hemmung des Leistungsklagewegs. • Bei der Berechnung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts sind fiktive Einkommensberechnungen, anzurechnende freiwillige Zahlungen und berücksichtigungsfähige Aufwendungen (Krankenversicherung, Wohnvorteil, zusätzliche Arzneimittelkosten) zu beachten. • Berufliche Entwicklung nach der Scheidung (Karrieresprung) ist nur einkommenserhöhend zu berücksichtigen, wenn sie bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit vor der Scheidung angelegt war; späte Beförderungen sind regelmäßig kein ehebedingtes Einkommen. • Zinsen für Unterhaltsrückstände richten sich nach §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klägerin und der Beklagte sind geschieden; im Scheidungstermin 1990 schlossen sie einen gerichtlichen Vergleich über Ehegattenunterhalt. Die Klägerin erhob Leistungsklage auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt ab Juli 2002 und machte für mehrere Zeiträume Rückstände geltend. Der Beklagte leistete zeitweise freiwillige Zahlungen und berief sich auf veränderte Einkommensverhältnisse; er machte geltend, es liege kein ehebedingtes Einkommen in Form der späteren P.|B. vor. Streitgegenstand ist die Höhe des fiktiv zu bestimmenden Einkommens des Beklagten, die Anrechnung geleisteter Zahlungen, die Berücksichtigung von Wohnvorteilen und Versicherungsbeiträgen sowie die Feststellung von Unterhaltsrückständen und laufendem Unterhalt ab August 2007. • Die Leistungsklage ist trotz des bestehenden gerichtlichen Vergleichs zulässig, weil bei Zwangsvollstreckung ernsthaft damit zu rechnen war, dass der Beklagte eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO erheben würde; ein Leistungsverlangen ist damit nicht aussichtslos. • Ein gerichtlicher Vergleich erwirkt nicht die formelle Rechtskraft, die den Klagantrag von vornherein ausschlösse. • Die Klägerin hat einen Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs.1 und 2 BGB ab Juli 2002; § 1585b Abs.2 BGB steht dem nicht entgegen, da kein wirksamer Verzicht auf die titulierte Forderung vorliegt. • Bei der Unterhaltsbemessung ist eine fiktive Einkommensberechnung des Beklagten vorzunehmen. Dabei sind brutto- und nettoangaben der P.|B. heranzuziehen, steuerliche Freibeträge, tatsächliche Krankenversicherungsbeiträge sowie bereits geleistete freiwillige Zahlungen anzurechnen. • Die spätere Beförderung des Beklagten zum M.|R. stellt keinen ehebedingten Einkommensbestandteil dar (kein ehezeitlicher Aufstieg), weil der Karrieresprung erst nach der Scheidung eingetreten ist und nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit vor der Scheidung erwartbar war. • Wohnvorteile aus mietfreiem Wohnen sind grundsätzlich als geldwerter Vorteil zu behandeln, werden hier aber durch anteilige Hauslasten des Beklagten aufgezehrt; zusätzlicher Vorteil gemeinschaftlichen Wirtschaftens der neuen Ehe ist nicht der geschiedenen Ehefrau zuzurechnen. • Für die Klägerin sind als Einkommen Wohnvorteil aus eigener Eigentumswohnung, Rentenbezüge ab Juni 2005 sowie anzurechnende Krankenversicherungsbeiträge und geschätzte Mehraufwendungen für Arzneimittel zu berücksichtigen. • Auf Grundlage der differenzierten Jahresberechnungen ergaben sich konkrete monatliche Unterhaltsansprüche für die streitigen Zeiträume; bereits geleistete Zahlungen führten zu Anrechnungen, Überzahlungen (2006, Jan–Jul 2007) und kumulierten Rückständen. • Die Verzugszinsen für die Rückstände richten sich nach §§ 288, 286 Abs.2 Nr.1 BGB; die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 ZPO; Revision wurde gemäß § 543 Abs.2 ZPO nicht zugelassen. Der Senat verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands von 7.045,00 € bis einschließlich Juli 2007 und verpflichtete ihn ab August 2007 zur Zahlung von laufendem nachehelichen Unterhalt in Höhe von 378,00 € monatlich. Die Entscheidung gründet auf einer fiktiven Einkommensberechnung des Beklagten unter Berücksichtigung steuerlicher Freibeträge, geleisteter Zahlungen und abzugsfähiger Aufwendungen; eine späte Beförderung des Beklagten wurde nicht als ehebedingtes Einkommen berücksichtigt. Zinsen für die geltend gemachten Rückstände wurden nach den gesetzlichen Vorschriften zugesprochen; die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Die Revision wurde nicht zugelassen.