Beschluss
6 W 161/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur internationalen Zuständigkeit im Verhältnis zu Großbritannien ist die EuGVVO maßgeblich; deliktische Unterlassungsansprüche sind nach Art.5 Nr.3 i.V.m. Art.60 EuGVVO dort zu verfolgen, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
• Die bloße weltweite Zugänglichkeit einer Internetseite rechtfertigt noch nicht die Annahme eines im Inland liegenden Erfolgsorts; maßgeblich ist, ob die Seite bestimmungsgemäß auf das Inland ausgerichtet ist.
• Indizien wie Top-Level-Domain ".uk", fehlende deutsche Sprachfassung und gezielte Währungsangaben sprechen gegen eine Ausrichtung des Angebots auf Deutschland und damit gegen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.
Entscheidungsgründe
Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei rein auf UK ausgerichteter Internetpräsenz • Zur internationalen Zuständigkeit im Verhältnis zu Großbritannien ist die EuGVVO maßgeblich; deliktische Unterlassungsansprüche sind nach Art.5 Nr.3 i.V.m. Art.60 EuGVVO dort zu verfolgen, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. • Die bloße weltweite Zugänglichkeit einer Internetseite rechtfertigt noch nicht die Annahme eines im Inland liegenden Erfolgsorts; maßgeblich ist, ob die Seite bestimmungsgemäß auf das Inland ausgerichtet ist. • Indizien wie Top-Level-Domain ".uk", fehlende deutsche Sprachfassung und gezielte Währungsangaben sprechen gegen eine Ausrichtung des Angebots auf Deutschland und damit gegen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Verfügung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch Bilder auf einer Internetseite der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Großbritannien. Die Antragstellerin macht einen deliktischen Unterlassungsanspruch geltend, weil Fotos ohne Berechtigung öffentlich zugänglich gemacht worden sein sollen. Die Internetseite ist global abrufbar, verwendet aber die Top-Level-Domain "uk" und ist primär in englischer Sprache gehalten. Sie bietet Zahlungsoptionen unter anderem in Euro an und enthält Übersetzungen in mehrere Sprachen, jedoch nicht in deutscher Sprache. Das Landgericht Köln verneinte seine internationale Zuständigkeit mit der Begründung, der Erfolgsort der behaupteten Verletzung liege nicht in Deutschland. Die Antragstellerin legte hiergegen sofortige Beschwerde ein. • Anwendbares Recht ist die EuGVVO; bei deliktischen Ansprüchen sind neben Wohnsitzgerichten auch die Gerichte des Erfolgsorts zuständig (Art.5 Nr.3 i.V.m. Art.60 EuGVVO). • Die geltend gemachte Unterlassungsforderung ist deliktischer Natur (urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch). Da die Antragsgegnerin nicht in Deutschland ansässig ist, käme deutsche internationale Zuständigkeit nur in Betracht, wenn der behauptete Urheberrechtsverstoß in Deutschland als Erfolgsort eingetreten wäre. • Die bloße weltweite Verfügbarkeit einer Internetseite genügt nicht, um einen im Inland liegenden Erfolgsort anzunehmen; vielmehr muss die Seite bestimmungsgemäß darauf gerichtet sein, im Inland Wirkung zu entfalten (Anschluss an Rechtsprechung des BGH). • Indizien sprechen gegen eine solche Ausrichtung: Nutzung der TLD ".uk", primäre englische Sprachfassung, keine deutsche Sprachoption, und die Übersetzungen schließen Deutsch aus. Die Angabe von Euro als Zahlungsoption allein reicht nicht aus, da Euro auch in anderen ausgewiesenen Zielländern gesetzliche Währung ist. • Mangels Nachweises, dass die Internetseite gezielt auf den deutschen Markt gerichtet ist, liegt der Erfolgsort der behaupteten Verletzung nicht in Deutschland, sodass das Landgericht zu Recht internationale Zuständigkeit verneint hat. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass deutsche Gerichte nur zuständig sind, wenn der behauptete Urheberrechtsverstoß in Deutschland als Erfolgsort eingetreten ist; das war hier nicht nachgewiesen. Aufgrund der Gestaltung und Ausrichtung der Internetseite (TLD ".uk", englische Sprache, keine deutsche Übersetzung) kann nicht angenommen werden, dass das Angebot bestimmungsgemäß auf Deutschland gerichtet ist. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.