Urteil
4 U 70/06
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 06.04.2006 - 2 O 196/05 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 06.04.2006 Bezug genommen mit folgender Ergänzung: 2 Die Klägerin hat die geltend gemachten Ansprüche erstinstanzlich - hilfsweise - auch darauf gestützt, dass die Beklagte es versäumt habe, die Klägerin vor Abschluss des Darlehensvertrages darüber aufzuklären, dass die gewählte Kombination eines Festdarlehens mit einer Lebensversicherung für die Klägerin wirtschaftlich ungünstiger gewesen sei als ein übliches Annuitätendarlehen. 3 Das Landgericht hat - nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Vertriebsmitarbeiters S. - die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin ihre für den Darlehensvertrag maßgebliche Willenserklärung in einer Haustürsituation abgegeben habe. Gestützt auf § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG a.F. könne die Klägerin Rückabwicklung des Ende 1997 geschlossenen Kreditvertrages verlangen. Dem stehe auch § 5 Abs. 2 HaustürWG a.F. nicht entgegen, da die genannte Vorschrift unter Berücksichtigung eines Urteils des EuGH vom 13.12.2001 richtlinienkonform dahingehend auszulegen sei, dass das vorrangige Verbraucherkreditgesetz dann nicht gelte, wenn dem Verbraucher - wie hier - ein weniger weitreichendes Widerrufsrecht als in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG a.F. eingeräumt werde. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht sei die einwöchige Frist des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG a.F. noch nicht in Gang gesetzt worden, weshalb die Klägerin noch im Juli 2004 den Widerruf habe erklären können. Im Zuge der Rückabwicklung sei die Klägerin nicht verpflichtet, die erhaltene Darlehensvaluta - ggf. verzinst - zurück zu erstatten. Es handele sich um ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG, weshalb die Beklagte einzige Partnerin der Klägerin innerhalb des Rückabwicklungsverhältnisses sei. Im Rahmen der Rückabwicklung sei die Klägerin daher lediglich verpflichtet, den mit den Mitteln des Darlehens erworbenen Fondsanteil an die Beklagte zu übertragen. 4 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen eines Widerrufs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG a.F. angenommen. Zum einen sei den Verhandlungen in der Wohnung der Klägerin eine telefonische Bestellung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 HaustürWG a.F. vorausgegangen. Zum anderen seien die Besuche des Zeugen S. in der Wohnung der Klägerin für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht ursächlich geworden; denn die Klägerin habe ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung erst später im Büro des Zeugen S. abgegeben. Im übrigen sei der von der Klägerin im Jahr 2004 erklärte Widerruf des Darlehensvertrages verfristet. Da die von der Klägerin unterschriebene Widerrufsbelehrung (I, 73) - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine rechtlichen Fehler aufgewiesen habe, sei die Frist zur Ausübung des Widerrufs bereits nach Ende der Wochenfrist abgelaufen. 5 Die Beklagte beantragt, 6 das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen, Az. 2 O 196/05, im Kostenpunkt aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. 9 Die Klägerin beantragt außerdem hilfsweise, 10 1. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch den Abschluss der Vertragskombination Darlehensvertrag vom 20./30.12.1997/Lebensversicherungsvertrag vom Dezember 1997 entstanden ist, und 11 2. festzustellen, 12 a) dass die Darlehensschuld der Klägerin per 30.06.2004 DM 84.817,98 beträgt, 13 b) die Klägerin bis zum Vertragsende nur den gesetzlichen Zins von 4 % schuldet. 14 Die Klägerin hält die Berufung der Beklagten für unzulässig. Zum einen sei die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten; zum anderen entspreche die Berufungsbegründung der Beklagten inhaltlich nicht den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. 15 Die Klägerin verteidigt im übrigen das Urteil des Landgerichts. Die Feststellungen des Landgerichts, wonach die Klägerin ihre Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation abgegeben habe, seien zutreffend. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei aus mehreren Gründen rechtlich fehlerhaft. Bei dem Hinweis in der Belehrung auf die Unwirksamkeit der „finanzierten verbundenen Geschäfte“ im Falle des Widerrufs handele es sich um eine unzulässige „andere Erklärung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG a.F. Einen solchen unzulässigen Zusatz enthalte auch die Empfangsbestätigung, welche die Klägerin in derselben Erklärung unterzeichnet habe. Die Belehrung über den Fristbeginn sei unzutreffend, unverständlich und verwirrend. Schließlich genüge auch die drucktechnische Gestaltung der Belehrung nicht den Anforderungen des Gesetzes. 16 Zur Begründung der im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge weist die Klägerin darauf hin, die Beklagte sei jedenfalls zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Klägerin vor Abschluss des Darlehensvertrages nicht über die nachteiligen Auswirkungen einer Kombination von Darlehensvertrage und Lebensversicherung aufgeklärt habe. Die Beklagte habe zudem im Kreditvertrag nicht den nach den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes erforderlichen Gesamtbetrag der Leistungen der Klägerin angegeben. Daher reduziere sich - hilfsweise - eine eventuelle Zinszahlungsverpflichtung der Klägerin auf 4 %. In der Vergangenheit überzahlte Zinsen seien entsprechend mit dem Kreditbetrag zu verrechnen. 17 Die Beklagte beantragt hinsichtlich der Hilfsanträge 18 Klageabweisung. 19 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. 20 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.09.2007 - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - schriftsätzlich ergänzend vorgetragen. II. 21 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Nach dem zulässigen Widerruf des Darlehensvertrages durch die Klägerin stehen der Beklagten weitere Ansprüche aus dem Darlehensvertrag nicht mehr zu. Die Klägerin ist lediglich verpflichtet, im Zusammenhang mit der Rückabwicklung den erworbenen Fondsanteil an die Beklagte zu übertragen, zusammen mit eventuellen Schadensersatzansprüchen, die der Klägerin möglicherweise gegen Dritte zustehen. 22 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. 23 a) Die Berufungsbegründung der Beklagten ist rechtzeitig am 19.07.2006 eingegangen. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Begründungsfrist durch die Verfügung des Vorsitzenden vom 20.06.2006 - wirksam - verlängert worden. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags beim Oberlandesgericht - am 19.06.2006 - war die Begründungsfrist noch nicht abgelaufen. Zwar ist das erstinstanzliche Urteil der Beklagten am 18.04.2006 zugestellt worden. Die Begründungsfrist wäre jedoch - ohne Verlängerung - erst am 19.06.2006 abgelaufen, da der 18.06.2006 auf einen Sonntag fiel (§§ 520 Abs. 2 Satz 1, 222 Abs. 2 ZPO). 24 b) Die Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO. Die Beklagte hat in der Begründung verschiedene Umstände angeführt, aus denen sich nach ihrer Auffassung Verletzungen des materiellen Rechts durch das erstinstanzliche Urteil ergeben. 25 2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes vorliegen. 26 a) Für die Voraussetzungen des Widerrufs der Klägerin (insbesondere für das Vorliegen einer Haustürsituation und für den Lauf der Widerrufsfrist) finden die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes Anwendung in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung (§ 9 Abs. 3 HaustürWG i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB). Maßgeblich ist der Umstand, dass der Darlehensvertrag im vorliegenden Fall im Jahr 1997 abgeschlossen wurde, also vor der maßgeblichen Änderung des Haustürwiderrufsgesetzes zum 01.10.2000. 27 b) Der Umstand, dass der Darlehensvertrag gleichzeitig den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes (a.F.) unterfiel, steht einem Widerruf der Klägerin nach dem Haustürwiderrufsgesetz (a.F.) nicht entgegen. Es ist inzwischen in der Rechtsprechung anerkannt, dass § 5 Abs. 2 HaustürWG a.F. in Fällen der vorliegenden Art keine Anwendung findet, weil das Verbraucherkreditgesetz (a.F.) der Klägerin nur ein weniger weit reichendes Widerrufsrecht einräumen konnte als die entsprechenden Regelungen im Haustürwiderrufsgesetz (a.F.) (vgl. BGH, NJW 2006, 497). 28 c) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung in einer Haustürsituation im Sinne von § 1 Nr. 1 HaustürWG abgegeben hat. Der Umstand, dass die Klägerin ihre Unterschrift nicht in der Privatwohnung geleistet hat, sondern im Büro des Zeugen S., schadet insoweit nicht. Entscheidend ist, dass die Verhandlungen in der Wohnung der Klägerin für ihre Willenserklärung wesentlich (mit-)bestimmend waren. 29 aa) Es ist generell nicht erforderlich, dass „mündliche Verhandlungen“ in einer Privatwohnung im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziff. 1 HaustürWG alleinige Ursache für eine Willenserklärung des Verbrauchers sind. Es reicht vielmehr aus, wenn die Verhandlungen in der Privatwohnung eine Mitursache für den Vertragsabschluss darstellen (vgl. BGH, NJW 2006, 497). 30 bb) Eine solche Mitursächlichkeit hat das Landgericht nach Anhörung der Klägerin und Vernehmung des Zeugen S. zutreffend festgestellt. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab es in der Wohnung der Klägerin zwei Beratungstermine, die den Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG entsprechen. Zwischen dem ersten dieser beiden Termine, dem 03.12.1997, und der Unterzeichnung der Darlehenserklärung im Büro des Zeugen S. am 20.12.1997 lag ein Zeitraum von lediglich 17 Tagen. Bereits dieser relativ kurze Zeitraum legt es nahe, dass ein Ausnutzen der Haustürsituation zumindest mitursächlich für den Abschluss des Darlehensvertrages war. Hinzu kommt, dass das Landgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme festgestellt hat, dass der spätere Vertragsabschluss bei den Terminen in der Wohnung der Klägerin bereits so konkret in die Wege geleitet wurde, dass die Unterzeichnung des Darlehensvertrages aus der Sicht der Klägerin lediglich noch einen formellen Akt darstellte, mit dem das vorher mit dem Vermittler Besprochene vollzogen wurde. Besondere Umstände, die der Kausalität der Haustürsituation entgegenstehen könnten, sind aus dem Vorbringen der Beklagten nicht ersichtlich. 31 d) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen einer „vorhergehenden Bestellung“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 HaustürWG (a.F.), die einem Widerrufsrecht entgegen stehen würde, nicht vor. Eine vorhergehende Bestellung des Kunden im Sinne dieser Vorschrift liegt generell nicht vor, wenn die Initiative für die Bestellung nicht vom Verbraucher ausgeht, sondern wenn - wie vorliegend - der Vertragspartner (bzw. Vermittler) von sich aus telefonisch Kontakt aufnimmt, um einen Termin in der Wohnung des Verbrauchers zu vereinbaren (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl. 2007, § 312 BGB Rdn. 28 mit Rechtsprechungsnachweisen). 32 e) Die Haustürsituation des Vermittlers S. ist der Beklagten zuzurechnen. Auf die Frage, ob und inwieweit die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages damit rechnen musste, dass die Klägerin ihre Willenserklärung in einer Haustürsituation abgegeben hatte, kommt es nicht an (BGH, NJW 2006, 497). 33 f) Die Klägerin war im Jahr 2004 zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt. Denn die Beklagte hat der Klägerin keine Widerrufsbelehrung ausgehändigt, die den Anforderungen des Gesetzes entsprochen hätte (§ 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG a.F.). Die von der Klägerin unterschriebene Widerrufsbelehrung vom 20.12.1997 (I, 73) war inhaltlich fehlerhaft und enthielt unzulässige „andere Erklärungen“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 HaustürWG (a.F.). 34 aa) Die Widerrufsbelehrung für den Verbraucher muss umfassend, unmissverständlich und eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Es ist hierbei davon auszugehen, dass der Verbraucher regelmäßig rechtsunkundig ist. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Ergänzungen der Widerrufsbelehrung sind nur insoweit zulässig, als sie ihren Inhalt für den Verbraucher verdeutlichen. Erklärungen, die hierzu nicht erforderlich sind, die vielmehr einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind, können von der eigentlichen Widerrufsbelehrung ablenken und sind daher grundsätzlich unzulässig (vgl. ausführlich BGH, NJW 2002, 3396, 3397, 3398). Diesen Anforderungen entspricht die Belehrung der Beklagten in mehrfacher Hinsicht nicht. 35 bb) Es ist anerkannt, dass die Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG (a.F.) eine eindeutige und für den Verbraucher verständliche Belehrung über den Fristbeginn enthalten muss (vgl. BGH, NJW 1993, 1013; BGH, NJW 2002, 3396; BGH, NJW-RR 2005, 1217; OLG Karlsruhe - 15. Senat -, Urteil vom 27.06.2007 - 15 U 39/01(06) -, S. 16, 17). Eine solche Belehrung ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. 36 aaa) Das Formular der Beklagten enthält keinen eindeutigen Hinweis über den Fristbeginn. Die Belehrung müsste grundsätzlich darauf hinweisen, dass die Frist mit der Aushändigung der Belehrung beginnt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG a.F.). Zwar weist das Formular der Beklagten darauf hin, dass die Aushändigung der Belehrung eine Rolle spielen kann. Die Beklagte hat diesen Hinweis jedoch mit der Formulierung „ der Lauf der Frist beginnt frühestens“ selbst relativiert, so dass letztlich unklar bleibt, unter welchen Umständen die Frist tatsächlich wann beginnen soll. 37 bbb) Der Formulierungszusatz „frühestens“ verstößt im übrigen gegen das dem Gesetz zu entnehmende Deutlichkeitsgebot (vgl. hierzu Palandt/Putzo, BGB, 58. Aufl. 1999, § 2 HaustürWG Rdn. 6). Ein solcher Zusatz - selbst wenn er interpretierbar wäre - macht die Belehrung unwirksam, weil die Verständlichkeit für den Verbraucher erschwert wird. 38 ccc) Der Hinweis der Beklagten, die Frist beginne „nicht bevor sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben“, ist rechtlich unzutreffend. Für den Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung der Klägerin kam es allein auf die eigene Willenserklärung der Klägerin an und nicht - wie im Formular der Beklagten angenommen - auf die Annahmeerklärung der Beklagten (vgl. beispielsweise BGH, NJW 2002, 3396, 3397). Ob die Beklagte berechtigt gewesen wäre, mit der Klägerin ggf. eine Fristverlängerung für die Widerrufsfrist zu vereinbaren, kann dahinstehen, da die Parteien eine solche Fristverlängerung nicht vereinbart haben. Auch aus der zitierten Formulierung im Formular der Beklagten ergibt sich eine solche Fristverlängerung nicht; denn die Formulierung enthält keine Willenserklärung der Beklagten sondern nur einen (unrichtigen) Hinweis der Beklagten. 39 ddd) Der Hinweis auf die Maßgeblichkeit einer gegengezeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrages verstößt im übrigen auch gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG (a.F.). Der Zusatz ist geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von den übrigen Teilen der Widerrufsbelehrung abzulenken. 40 eee) Die Beklagte durfte die Widerrufsbelehrung der Klägerin erst zu einem Zeitpunkt aushändigen, in welchem die Klägerin ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung bereits abgegeben hatte (vgl. BGH, NJW 2002, 3396, 3397, 3398). Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Belehrung nur dann für den Verbraucher einfach zu verstehen - und daher erst dann sinnvoll -, wenn der Verbraucher für die Berechnung der Widerrufsfrist nur das Datum der Aushändigung der Belehrung kennen muss, ohne dass noch zusätzliche Überlegungen erforderlich wären (vgl. BGH a.a.O.). Das heißt: Wenn man - entgegen obigen Ausführungen - eine Relevanz der Annahme des Darlehensvertrages durch die Beklagte für den Lauf der Widerrufsfrist unterstellen würde, hätte die Beklagte die Widerrufsbelehrung der Klägerin erst nach der Annahme aushändigen dürfen, da nur dann die dem Verbraucher eingeräumte Bedenkfrist ihren im Gesetz vorgesehenen Sinn erfüllen könnte (vgl. die entsprechenden Erwägungen des BGH in NJW 2002, 3396, 3398). 41 fff) Das OLG Celle (Urteil vom 02.05.2007 - 3 U 271/06 -) hat zu einer gleichlautenden Formulierung hinsichtlich des Fristbeginns in einer Widerrufsbelehrung eine abweichende Rechtsauffassung vertreten. Aus den angegebenen Gründen teilt der Senat die Auffassung des OLG Celle nicht. Insbesondere lässt sich der neuen gesetzlichen Regelung in § 355 Abs. 2 BGB - entgegen der Argumentation des OLG Celle (Urteil des OLG Celle a.a.O., S. 13) - kein Argument für die Zulässigkeit der vom Senat beanstandeten Formulierung nach der alten Rechtslage herleiten. Denn § 355 Abs. 2 BGB wurde vom Gesetzgeber nicht etwa eingeführt, um eine frühere missverständliche Regelung klarzustellen; vielmehr enthält § 355 Abs. 2 BGB hinsichtlich der Anforderungen an Widerrufsbelehrungen für neue Fälle eine ausdrückliche Gesetzesänderung. Die Unzulässigkeit bestimmter Widerrufsbelehrungen nach der früheren Rechtslage - wie im vorliegenden Fall - kann von der Neuregelung nicht beeinflusst werden. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Abweichung des Senats von der Auffassung des OLG Celle für die vorliegende Entscheidung letztlich nicht entscheidungserheblich ist, da die Widerrufsbelehrung an einem weiteren rechtlichen Mangel leidet (s. im Folgenden cc)). 42 cc) Die Widerrufsbelehrung ist auch insoweit fehlerhaft, als sie im unteren Teil des Formulars eine von der Klägerin zu unterzeichnende Empfangsbestätigung enthält. Auch hierin liegt eine - unzulässige - „andere Erklärung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG (a.F.). Die Widerrufsbelehrung dient allein dem Interesse und der Information des Verbrauchers, so dass der Unternehmer nicht berechtigt ist, die Belehrung mit einer - zusätzlichen - Empfangsbestätigung zu verbinden, die allein den (Beweis-) Interessen des Unternehmers dient (vgl. BGH NJW 1993, 2868; OLG Karlsruhe - 15. Senat - Urteil v. 27.06.2007 - 15 U 39/01(06), S. 17; Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 1995, Rn. 25 mit weiteren Nachweisen). 43 Die Einwendungen der Beklagten gegen diese Feststellung haben keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 10.09.2007, S. 3, II 205) hat der BGH in der Entscheidung vom 24.04.2007 - XI ZR 191/06 - nicht ausgeführt, „dass andere Erklärungen grundsätzlich nicht zu beanstanden seien“. Eine solche Auffassung würde dem eindeutigen Wortlaut von § 2 Abs. 1 S. 3 HaustürWG (a.F.) widersprechen. Auch auf die Frage, ob und inwieweit die Klägerin den Darlehensvertrag bei einer korrekten Widerrufsbelehrung fristgemäß widerrufen hätte, kommt es - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht an. Nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes richten sich die Anforderungen an eine korrekte Widerrufsbelehrung allein nach einer abstrakten Betrachtungsweise. Kausalitätsfragen sind nach der gesetzlichen Regelung nicht maßgeblich. 44 dd) Da die Widerrufsbelehrung aus den erörterten Gründen (oben bb) und cc)) fehlerhaft ist, können die weiteren Bedenken der Klägerin gegen die Belehrung dahinstehen. Es kann insbesondere dahinstehen, ob die drucktechnische Gestaltung der Belehrung den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Außerdem kann offenbleiben, ob der Zusatz in der Belehrung „im Falle des Widerrufs kommen auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande“ gegen § 2 Abs. 1 S. 3 HaustürWG (a.F.) verstößt. Es bedarf auch keiner Auseinandersetzung mit der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, inwieweit sich der Zusatz in der vorliegenden Belehrung in erheblicher Art und Weise von dem Zusatz unterscheidet, der Gegenstand der zitierten Entscheidung des BGH vom 24.04.2007 - XI ZR 191/06 - war. 45 g) Die Berechtigung der Klägerin, den Darlehensvertrag zu widerrufen, ist auch nicht verwirkt. Das Verhalten eines Verbrauchers, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, lässt grundsätzlich keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. 46 h) Der Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt der Klägerin stellen verbundene Geschäfte im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG (a.F.) dar. Die Klägerin ist daher nach dem Widerruf des Darlehensvertrages nicht verpflichtet, das Darlehen an die Beklagte zurückzuzahlen. Sie ist im Rahmen der Rückabwicklung lediglich verpflichtet, den Fondsanteil auf die Beklagte zu übertragen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts verwiesen. 47 i) Soweit der Schriftsatz der Beklagten vom 10.09.2007 neuen Sachvortrag enthält, konnte dieser Sachvortrag nicht berücksichtigt werden (§ 296 a S. 1 ZPO). Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand kein Anlass (§ 156 ZPO). Der Schriftsatz enthält im Wesentlichen Rechtsausführungen. Soweit unter neuem Sachvortrag auf den Inhalt eines Schreibens der Beklagten vom 22.01.1998 verwiesen wurde, wurde das Schreiben nicht vorgelegt. Letztlich ist der Inhalt des Schreibens jedoch ohne Bedeutung. Mangels Unterschrift der Klägerin genügt eine in diesem Schreiben enthaltene Belehrung nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 3 des HaustürWG (a.F.). 48 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. 49 3. Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes sind in der Rechtsprechung geklärt. Soweit der Senat bei einer Rechtsfrage (s. oben 2. f) bb)) von der Auffassung des OLG Celle abweicht, ergibt sich nichts Anderes. Denn auf dieser Abweichung beruht die Entscheidung des Senats letztlich nicht. Die vorliegend entscheidende Rechtsfrage (unzulässige Verbindung der Widerrufsbelehrung mit einer Empfangsbestätigung) ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (s. oben).